719/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR FINANZEN

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 11. Juli 2003, Nr. 715/J,
der Abgeordneten Karl Öllinger und Kollegen, betreffend Homepage KHG.
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

I..

Zu 1. und 2.:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine Beantwortungen der dringlichen

Anfragen  vom   12. Juni  2003,   Nr. 520/J,   Frage 15.,  vom   17. Juni  2003,

Nr. 535/J, Fragen 16., 18., 24., 25. und 28. sowie 30. bis 32. und auf meine

einleitenden  Ausführungen  zur  dringlichen  Anfrage  vom   23. Juni   2003,

Nr. 2075/J-BR/2003.   Ich  betone  nochmals,   ich  bin  weder  Mitglied  des

Vereines zur Förderung der New Economy noch habe ich in diesem Verein

irgend eine Funktion inne.


II.

Zu 1:

Mit dieser Äußerung im ORF-Interview vom 23. Juni 2003 wollte ich klar
zum Ausdruck bringen, dass die Förderung von Politiker-Homepages durch
Dritte nichts Ungewöhnliches ist. Im Gegensatz zu den von Ihnen aufge-
stellten Behauptungen habe ich jedoch damit niemandem - ich betone
niemandem - irgendwelche inkriminierenden Handlungen vorgeworfen.

Es ist Tatsache, dass viele Politiker Homepages betreiben, die von politi-
schen Parteien oder ihnen nahestehenden Organisationen etc gefördert,
finanziert oder betrieben werden.

zu 2. - 5.:

Der Bundesminister für Finanzen hat insbesondere als mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG ganz

allgemein die Amtsverschwiegenheit bzw. in abgabenbehördlicher Funktion

entsprechend den Bestimmungen des § 48a BAO in Verbindung mit § 74 Z 4

StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten.

Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist strafbar (§ 251 FinStrG und.

§ 310 StGB).

Jegliche Äußerung meinerseits darüber, welche Maßnahmen getroffen oder
nicht  getroffen   wurden,   würden   indirekte   Schlüsse   über  das   abgaben-
rechtli
che Wohl- oder Fehlverhalten von Abgabepflichtigen zulassen, da be
stimmte Maßnahmen nur bei bestimmten Verdachtslagen getroffen werden


und damit das überwiegende schutzwürdige Interesse desjenigen, den ein
Verdacht betrifft, verletzen.

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen daher nicht
beantworte.