720/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR
FINANZEN
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 722/J vom
11. Juli 2003 der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend Verwertung der
Bundeswohnbaugesellschaften, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich zur Problematik der
Bekanntgabe aller in der Anfrage
gewünschten Daten bemerken, dass in einem Vergabeverfahren nach dem
Bundesvergabegesetz zwischen Ausschreibenden und Anbietern ein besonderes
Vertrauensverhältnis entsteht. Im Zuge der Prüfung der Eignungskriterien aber
auch zur Ermittlung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit
haben die Anbieter bzw. Bewerber (im Verhandlungsverfahren) Fakten, Zahlen
und Daten bekannt zu geben, die vielfach unter das sogenannte Firmenge-
heimnis fallen und aus Konkurrenzgründen nicht dazu geeignet sind, in der
Öffentlichkeit bekannt gegeben zu werden.
Nicht zuletzt aus diesem Grund ist im § 21 Abs. 5
Bundesvergabegesetz Fol-
gendes normiert:
"Auftraggeber, Bewerber und Bieter
haben den vertraulichen Charakter aller
den Auftraggeber als auch die Bewerber und
Bieter und deren Unterlagen be-
treffenden Angaben zu wahren."
Das
Bundesvergabegesetz sieht zur Wahrung der Transparenz und zur Siche-
rung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung
aller Bieter vor, dass bestimmte
Angaben über Bieter, Zuschlag und
Preis zu veröffentlichen sind. § 40 Bundes-
vergabegesetz schränkt jedoch ein,
dass der Inhalt der
Veröffentlichung
".............. die berechtigten geschäftlichen Interessen
öffentlicher oder privater
Unternehmen bzw. den Wettbewerb zwischen
den Unternehmen" nicht bein-
trächtigen darf.
Da bei Verletzung dieser Bestimmungen unter Umständen auch
Schadener-
satzpflichten für die Republik Österreich entstehen könnten, ersuche ich um
Verständnis dafür, dass ich bei der Beantwortung der konkreten Fragen auf
diese Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes, des Datenschutzgesetzes
und auf die Bestimmungen zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bzw. des
Geschäftsgeheimnisses Rücksicht nehmen muss.
Zu 1. und 2.:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine
äußerst umfangreiche Beantwortung
der schriftlichen Anfrage vom 30. April
2003, Nr. 359/J. Der dieser Anfragebe-
antwortung beigefügten Beilage sind die gewünschten Namen zu entnehmen.
Zu 3.:
Die Mitglieder der Vergabekommission waren:
Di Michael Ramprecht (BundesbeschaffungsGesmbH)
Mag. Rene Oberleitner (Büro HBMF)
Dr. Gerhard Ungersböck (Büro HStS)
KommRat Karl Blech (Immobiliensachverständiger)
Dr. Gerhard Schuster (Geschäftsführer der BUWOG)
Mag. Wolfgang Schön (Geschäftsführer der WAG)
Dr. Wilfried Trabold (Abteilungsleiter im BMF)
Mag.
Gerhard Wallner (Abteilungsleiter im BMF)
RA
Dr. Schramm (externer Experte)
Univ.Prof.
Dr. Kletecka (externer Experte)
Univ.Prof.
Dr. Bogner (externer Experte)
Zu 4.:
Auch hiezu verweise ich auf die zu 1. und 2. erwähnte Anfragebeantwortung.
Zu 5:
Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht
eindeutig festgestellt werden, welche Ver-
äußerungsalternative den höheren Erlös bringt. Daher wird eine endgültige
Entscheidung über die Verwertungsstrategie erst nach Erhalt der vorläufigen
Angebote durch die Investoren getroffen. Der Umfang der Leistungen ist bei
einer Verbriefungstransaktion in der Regel höher als bei einer
Veräußerung der
Geschäftsanteile, weshalb in diesem Fall auch ein höheres Honorar fällig wird.
Zu 6.:
Folgende Hauptkriterien, die selbstverständlich - wie es das Bundesvergabege-
setz vorsieht - bereits vor der Ausschreibung festgelegt wurden, waren für die
Ermittlung des Bestangebotes festgelegt worden:
a) Qualität des Angebotes
b) Zusammensetzung und Qualifikation des Beraterteams
c) Qualität des Projektmanagement
d) Preis
Diese Hauptkriterien waren in Subkriterien gegliedert:
a) - Beratungsqualität in der
Vorbereitungsphase
- Risikomanagement in der Vorbereitungsphase
- Beratungsqualität in der Umsetzungsphase
- Risikomanagement in der Umsetzungsphase
b) - Gesamtkapazität des Beratungsteams
- Abdeckung der erforderlichen Spezialgebiete
Absicherung des Auftraggebers gegenüber Veränderungen
dieses Projekt-
teams oder der Aufgabenverteilung
- Flexibilitätsreserve
- Projektrelevante Beratungsqualifikation des Projektteams
und Kenntnisse
der einzelnen Mitglieder des Projektteams
c) - Planungsmethodik
- Projektorganisation
Diese Subkriterien waren nochmals untergliedert.
Unter den
Gesichtspunkten der Projektzielerreichung (Zielerreichungsgrad)
bestmögliche
Verwertung
- Einhaltung des Zeitrahmens
- Transaktion darf nicht staatsschuldenerhöhend sein
- Vollständigkeit der Verwertung
wurden nach einem vorher festgelegten Maximalpunkte-Schlüssel
die jeweils
erreichten Punkte vergeben.
Die Summe aus Qualitätspunkten und Kostenpunkten ergab die
Reihung der
eingereichten Angebote und damit den
Bestbieter.
Hinsichtlich der Frage bei welchen
Kriterien Lehman Brothers gegenüber den
Mitbietern mehr
Punkte erhalten hat, verweise ich auf meine einleitenden
Ausführungen zu den
Vertraulichkeitsbestimmungen des Bundesvergabegeset-
zes, des Datenschutzgesetzes, der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und
der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und ersuche um Verständnis
da-
für,
dass ich diesbezüglich
keine detaillierten Angaben mache.
Zu
7.:
Die Herstellung der Investorenkontakte ist
eine der Aufgaben des Beraters, der
über entsprechende internationale Kontakte verfügt bzw. ist diese Tätigkeit in
einem Arbeitspaket des zugeschlagenen Angebotes enthalten. Wie der Verkauf
direkt abgewickelt wird, hängt davon ab, welche der möglichen Verwertungsva-
rianten letztendlich unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Einnahmen-
erzielung für den Bund zu wählen ist.
Zu 8.:
Der Bund hat die einmalige Aktion
durchgeführt, Mieter zu Eigentümern zu
machen. Den Mietern der Wohnungen wurden diese zu Preisen, die unter dem
Verkehrswert liegen, angeboten. Aus den verschiedensten Gründen wurde das
günstige Verkaufsangebot des Bundes nicht in ausreichendem Maß angenom-
men, sodass eine vollständige Verwertung der Wohnbaugesellschaften auf die-
sem Weg nicht möglich war und daher Investoren gesucht werden mussten.
Der Vergleich ist meiner Ansicht nach
nicht seriös, da es in einem Fall um den
Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder um den Erwerb großer Vermögensbe-
stände der Gesellschaften geht, im anderen Fall um den Verkauf einer einzel-
nen Mietwohnung.
Im
übrigen kann ein von einem Investor, der die gesamten Gesellschaften
übernimmt, also auch Wohnungen in schlechteren Lagen sowie die Verbind
lichkeiten der Gesellschaften, zu leistender
Verkaufserlös wohl erst nach
Durchführung der erforderlichen Verfahren feststehen.
Zu 9. und 10..
Im Zusammenhang mit diesen Fragen darf ich
wiederholt darauf hinweisen,
dass die Bekanntgabe von internen
Bewertungsergebnissen der freien Preisbil-
dung am Markt abträglich sein könnte. Im
Rahmen der Unternehmensbewer-
tung wurde der Wert selbstverständlich sämtlicher Aktiva der Gesellschaften
ermittelt, doch darf nicht übersehen werden, dass diesen durchwegs auch Ver-
bindlichkeiten gegenüberstehen.
Zu 11.:
Beim Verkauf von PSK, Dorotheum,
Strohal und Austria Tabak handelt es sich
ausschließlich um von
der Österreichischen Industrieholding (ÖIAG) durchge-
führte Privatisierungen. Die Bestellung von externen Beratern durch die ÖIAG
liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der ÖIAG
Die die Beauftragung von externen Beratern
durch die ÖIAG betreffenden Fra-
gen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeit seiner Or-
gane, sondern operative Angelegenheiten von Unternehmensorganen zum In-
halt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des
Art. 52 Abs. 2 B-VG.