722/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für Gesundheit und Frauen

 

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 802/J der Abgeordneten Dr. Rasinger, Christine Marek,

Mag. Tancsits, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Frage 1:

Der Umgang mit behinderten Menschen, mit Alten und Kranken ist Gradmesser
für das soziale Gewissen einer Gesellschaft. Angesichts der bekannt gewordenen
Vorfälle bin ich betroffen über die Defizite, die auf diesem Gebiet in Teilen der
Wiener Gesundheitsversorgung offenbar herrschen. Da dies nicht nur eine Frage
der einzelnen Persönlichkeiten im Bereich des Pflegepersonals, sondern
insbesondere eine Frage der Führungsebenen und der Strukturen insgesamt ist,
wird auch die politische Verantwortung für diese Vorfälle besonders genau zu
prüfen sein.

Frage 2:

Mangels Zuständigkeit (siehe die folgenden Ausführungen zu Frage 3) ist mir die
Situation in Pflegeheimen im Detail nicht bekannt. Konkrete Meldungen liegen
derzeit aus dem Bundesland Wien vor.

Nach den in Medienberichten skizzierten Vorfällen dürften diese auf persönliches
Versagen von einzelnen Pflegekräften und auf Mängel in der Personalsituation
zurückzuführen gewesen sein. Insbesondere auch Mängel in der Führung, im
Management und in der Aufsicht dürften zu dieser Situation geführt haben.
Meiner Ansicht nach lassen diese Vorfälle aber keine Rückschlüsse auf die
Situation der Pflege in ganz Österreich zu.


Frage 3:

Zur Zuständigkeit für Pflegeheime:

Nach dem Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 16. Oktober 1992, K II-2/91-53, Slg. Nr. 13237, fällt die Regelung der
Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl
ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen
(Pflegeheimen), gemäß Art 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Zuständigkeit
der Länder. Dieses Erkenntnis wurde aus Anlass eines von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzesentwurfes eines Bundespflegeheimgesetzes, dessen
Kompetenzgrundlagen die Materien nach Art 12 B-VG „Heil- und Pflegeanstalten"
und „Volkspflegestätten" hätten sein sollen, erlassen.

Im Rahmen der Zivilrechtskompetenz sollen Regelungen getroffen werden, die
als Konsumentenschutzbestimmungen zwingende Vertragsinhalte für Verträge
zur Aufnahme in Pflegeheime vorgeben. Ein entsprechender Gesetzesentwurf
wurde im zuständigen Bundesministerium für Justiz ausgearbeitet und von der
Bundesregierung als Regierungsvorlage eines Heimvertragsgesetzes der
parlamentarischen Behandlung zugeleitet.

Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit für die Regelung der
Altenpflege ist Folgendes festzuhalten:

Die Regelung der Gesundheitsberufe fällt unter den Kompetenztatbestand
„Gesundheitswesen" (Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und ist damit in Gesetzgebung
und Vollziehung Bundessache. Dem entsprechend sind im Rahmen des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBI.
I Nr. 108/1997, die zu den
Gesundheitsberufen zählenden Pflegeberufe - der gehobene Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege und die Pflegehilfe - abschließend
bundeseinheitlich geregelt.

Die Regelung der Sozialberufe, unter die auch die Altenbetreuung fällt, ist
hingegen auf Grund des Artikel 15 B-VG Landessache in Gesetzgebung und
Vollziehung, sodass die in der Altenbetreuung tätigen Berufe unterschiedlichen
Regelungen in den Bundesländern unterliegen.

In einigen Bundesländern bestehen allerdings Kombinationsausbildungen im
Pflege- und Sozialbereich, z.B. den AltenfachbetreuerInnen, welche die
Pflegehilfeausbildung integriert haben und damit hinsichtlich der pflegerischen
Kompetenz einer bundesweiten Anerkennung unterliegen. Die Einrichtung
derartiger Ausbildungen wurde seitens meines Ressorts stets befürwortet und ist
auch im Rahmen der Ausbildungsregelungen der Pflegehilfe berücksichtigt (vgl.
§ 92 Abs. 2 Z 3 GuKG).

Während einer einheitlichen Regelung des Berufs- und Ausbildungsrechts der
Altenbetreuungsberufe auf Bundesebene die oben dargelegte
verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung entgegen steht, wäre eine
Vereinheitlichung der Ausbildungen im Altenbetreuungsbereich im Wege von
Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG möglich.


Eine solche Vorgangsweise wird im Zusammenhang mit der geplanten
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über
Sozialbetreuungsberufe (Alten- und Behindertenbereich) eingeschlagen, welche
führend vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz unter Mitwirkung meines Ressorts erarbeitet wird. Mein
Ressort erachtet im Rahmen dieser Arbeiten die Wahrung der Pflegestandards im
Rahmen der betroffenen Ausbildungen als prioritäre Zielsetzung. Auch wenn die
konkrete Umsetzung einer derartigen Vereinbarung schwierig ist, erscheint aus
meiner Sicht eine derartige Lösung im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Vorgaben die zielführendste zu sein.

Frage 4:

Die sanitäre Aufsicht über Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) fällt
gemäß Art. 10 Abs. l Z 12 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Die Vollziehung
erfolgt gemäß §§ 60 ff des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBI. Nr. 1/1957 idgF, in mittelbarer Bundesverwaltung
durch die Bezirksverwaltungsbehörden (Überprüfungen vor Ort) und den
Landeshauptmann (allfällig erforderliche bescheidmäßige Veranlassungen).

Seit dem Jahr 2000 sind die Länder erlassmäßig verpflichtet, meinem Ressort
jährlich eine Aufstellung der im Rahmen der sanitären Aufsicht gesetzten
Prüfaktivitäten zu übermitteln, um zu gewährleisten, dass der Vollzug der §§ 60
ff KAKuG durch die Oberbehörde überprüft werden kann.

Mein Ressort ist bemüht, die die Kontrollen durchführenden Amtsärzte der
Bezirksverwaltungsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu diesem
Zweck werden für die verschiedenen zu inspizierenden Bereiche von
Krankenanstalten Checklisten entwickelt, anhand derer eine standardisierte
Vorgangsweise ermöglicht wird.

Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang, dass seit ca. einem Jahr
erstmals eine diplomierte Kinderkrankenschwester in der Fachabteilung für
nichtärztliche Gesundheitsberufe meines Ressorts tätig ist. Der dadurch mögliche
Zugriff auf das einschlägige Fachwissen im Bereich der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe bringt die Möglichkeit, grundsätzliche Aspekte der
Pflegequalität in allen Facetten aufzugreifen.

Die Kontrolle des Betriebes von Pflegeheimen fällt - wie bereits erwähnt - in die
ausschließlich Zuständigkeit der Länder.

Fragen 5 und 6:

Die Abgrenzung zwischen Krankenanstalten im Sinne des Art 12 Abs. l B-VG und
Pflegeeinrichtungen, die ausschließlich in die Kompetenz der Länder fallen, liegt
im Wesentlichen darin, ob im Mittelpunkt der Versorgung die pflegerische
Betreuung steht und ärztliche sowie besondere medizinische Leistungen nur
gelegentlich erfolgen (so werden ärztliche Visiten bei betagten Mitmenschen in
jedem Fall sinnvoll sein), oder ob die Erbringung ärztlicher und besonderer
medizinischer Leistungen ständig geboten ist und einen Hauptzweck der
Versorgung darstellt. In diesem Fall wird die Einrichtung schon auf Grund der


erforderlichen personellen und apparativen Ausstattung eine Krankenanstalt
darstellen.

Zum Rechtsstatus liegen mir nun divergierende Unterlagen vor. So hat eben
Univ. Prof. Dr. Mazal in dem in der Präambel erwähnten Interview die Ansicht
geäußert, dass die Pflegeeinrichtungen des Landes Wien als Krankenanstalten zu
qualifizieren wären. Aussagen der politisch Verantwortlichen des Landes war
hingegen zu entnehmen, dass sie die Einrichtungen ausschließlich als
Pflegeheime betrachten, für die allein die Zuständigkeit des Landes gegeben ist.
Schließlich sind mir Bescheide der Wiener Landesregierung bekannt, die
Teilbereiche der Pflegeeinrichtungen als selbständige Ambulatorien nach dem
Wiener Krankenanstaltengesetz anerkannt haben.

Ich habe daher umgehend ein Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien
gerichtet und ihn aufgefordert, mir binnen einer Woche mitzuteilen, welcher
Rechtsstatus den jeweiligen Einrichtungen zukommt. Eine Antwort liegt zum
heutigen Tag noch nicht vor.

Frage 7:

Nach den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes haben
die in der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen
(Versicherte und Angehörige) gemäß § 144 Abs. 1 ASVG (im Folgenden wird
jeweils nur das ASVG zitiert; die anderen Sozialversicherungsgesetze enthalten
analoge Bestimmungen) Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt, wenn und solange es die Art der
Krankheit erfordert; alternativ dazu ist an Stelle der Anstaltspflege nach
Möglichkeit medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.

Die Finanzierung der Anstaltspflege in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten
erfolgt durch LKF-Gebührenersätze der Landesfonds, die entsprechend der
Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern durch einen von
allen Krankenversicherungsträgern aufzubringenden Pauschalbeitrag dotiert
werden.

Mit Zustimmung des Patienten/der Patientin kann Anstaltspflege auch durch
Aufnahme in einer nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalt erfolgen (§ 149
Abs. l ASVG), mit der der zuständige Versicherungsträger in einem
Vertragsverhältnis steht. Dies betrifft im Wesentlichen die Unfallkrankenhäuser
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (§ 149 Abs. 4 ASVG) und die durch
den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (kurz PRIKRAF) erfassten
privaten Krankenanstalten (§ 149 Abs. 3 ASVG). Für Anstaltspflege in anderen
Krankenanstalten gebührt den Anspruchsberechtigten ein Pflegekostenzuschuss
nach § 150 ASVG.

Im Zusammenhang mit dem Pflegeheimskandal sind jedoch folgende Regelungen
des Sozialversicherungsrechtes relevant:

Nach § 144 Abs. 3 ASVG wird Anstaltspflege nicht gewährt, wenn sie nicht durch
die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (so genannte Asylierung).
Weiters gilt gemäß § 144 Abs. 4 ASVG nicht als Anstaltspflege die Unterbringung
in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und
besonderer Pflege bedürfen. Daraus folgt, dass für die in Rede stehenden Fälle


der Unterbringung in Pflegeheimen keine Finanzierung aus dem Titel der
Anstaltspflege nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
Die Rechtsform der Pflegeeinrichtung ist hier insofern irrelevant, als nach den
oben zitierten Normen auch in den in der Rechtsform einer Krankenanstalt nach
KAKuG eingerichteten Institutionen eine Pflege nicht auf Rechnung und Kosten
der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wird. In der Praxis wird in diesen
Fällen von den Krankenversicherungsträgern keine
Versichertenzuständigkeitserklärung abgegeben, die den Anspruch auf
Anstaltspflege im Sinne der krankenversicherungsrechtlichen Regelungen
bescheinigt. Im Falle einer Unterbringung in einer nicht als Krankenanstalt
eingerichteten Einrichtung mangelt es für eine Kostenübernahme der
gesetzlichen Krankenversicherung bereits an der für die Anstaltspflege gesetzlich
erforderlichen Krankenanstalteneigenschaft.

Schließlich ist noch die Bestimmung des § 124 Abs. 3 ASVG zu erwähnen, die
Folgendes besagt:

„Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten
(§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er
im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält,
untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine
Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung."

Dies bedeutet, dass für die in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Personen ein
Anspruch auf Leistungen der ärztlichen Hilfe insoweit nicht besteht, als hiefür
durch diese Einrichtung selbst Sorge getragen wird. Nach der Judikatur wird hier
auf die tatsächliche Verfügbarkeit des entsprechenden ärztlichen Angebotes
abgestellt. Für die von der Einrichtung nicht tatsächlich erbrachte ärztliche
Leistung ist daher weiter die gesetzliche Krankenversicherung der
Untergebrachten leistungszuständig. Die Untergebrachten können daher die nicht
von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Leistungen der ärztlichen Hilfe auf
Kosten ihres zuständigen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für derartige in der Rechtsform einer
Krankenanstalt eingerichtete Anstalten (also etwa Pflegeanstalten für chronisch
Kranke nach KAKuG) wie für klassische Pflegeheime.

Frage 8:

Aus meiner Sicht ist der gegenständliche Skandal nicht auf Mängel in der
Ausbildung der Pflegeberufe zurückzuführen, da sowohl für den gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Pflegehilfe auf Grund
des GuKG und der einschlägigen Ausbildungsverordnungen (GuK-AV, BGBI.
II Nr.
179/1999, und PflH-AV, BGBI.
II Nr. 371/1999) eine qualifizierte und den
modernen Erfordernissen im Gesundheitswesen entsprechende Ausbildung
festgelegt ist.

Darüber hinaus bestehen für Angehörige der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe Weiterbildungsangebote, die unter anderem spezielle
Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betreuung alter Menschen vermitteln, dies
sind insbesondere Weiterbildungen in der Geriatrischen Pflege
, Palliativpflege,
Pflege bei Demenz
, Pflege bei chronisch Kranken, Validierenden Pflege, Basalen


Stimulation in der Pflege, Diabetesberatung, Kontinenz und Stomaberatung und
in der Rehabilitativen Pflege.

In diesem Zusammenhang ist allerdings klarzustellen, dass es den Dienstgebern
obliegt, für eine entsprechende Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals, die
den Anforderungen der Praxis entspricht, Sorge zu tragen.

Für die Leitung des Pflegedienstes sowohl einer Krankenanstalt als auch
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, dies sind
insbesondere Pflegeheime, normiert das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
die verpflichtende Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben.
Diese Ausbildung soll insbesondere gewährleisten, dass die Pflegedienstleitungen
für diesen Aufgabenbereich, der die Verantwortung für die Qualität der Pflege
und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten
Einrichtung umfasst, ausreichend qualifiziert sind. Zu den Tätigkeiten der
Pflegedienstleitung gehören insbesondere:

1.  Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der
Pflegeorganisation,

2.   Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,

3.  Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im
Pflegebereich und

4.   Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationen und
Berufsgruppen.

Eine entsprechende Umsetzung dieser berufsrechtlichen Vorgaben in den
Pflegeheimgesetzen der Länder ist - insbesondere auch unter dem Blickwinkel
der derzeitigen Vorkommnisse - dringend geboten und wurde seitens meines
Ressorts in der Vergangenheit mehrfach gefordert.

Frage 9:

Wie oben ausgeführt, besteht Verbesserungsbedarf in der Pflege, was die
Personalsituation betrifft, wobei besondere Anreize zu schaffen wären, um
Pflegepersonal für die Altenbetreuung zu gewinnen. Dies könnte einerseits durch
die Verbesserung der Arbeitssituation in den Pflegeheimen bzw. durch die
Schaffung von extramuralen Betreuungsangeboten und andererseits durch
finanzielle Anreize bzw. Zulagen realisiert werden. Entsprechende Maßnahmen
fallen allerdings in die Zuständigkeit der Länder.

Im Bereich der Ausbildung für die im GuKG geregelten Pflegeberufe sowie für die
Fort- und Weiterbildung werde ich die Diskussion über weitere Verbesserungen
eröffnen. Insbesondere gilt es Maßnahmen zu setzen, die es ermöglichen auch
nach einiger Zeit im Beruf noch neue Perspektiven in der Arbeit zu sehen. Ich
denke hier neben einem grundsätzlichen Aufbau der Ausbildung in Modulen auch
an eine Vereinfachung des Umstieges zwischen den verschiedenen speziellen
Grundausbildungen des gehobenen Pflegedienstes nach erfolgter Erstausbildung.


Weiters werde ich mit den Gebietskörperschaften, freien Wohlfahrtsträgern und
Berufsvertretungen einen Nationalen Aktionsplan Pflege erarbeiten. Gegenstand
werden vor allem gemeinsame Qualitätskriterien für die Gesundheits- und
Krankenpflege sein, zu deren Einhaltung sich alle Akteure verpflichten.