724/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 770/J-NR/2003 betreffend geplante
Verordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten an den Osterreichischen Aero Club (ÖAeC), die
die Abgeordneten
Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 12. August 2003 an mich gerichtet
haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Warum
ist die Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC so dringlich, dass Sie
mit der
Formulierung entsprechender Verordnungstexte nicht einmal die Beschlussfassung
des Gesetz-
gebers dieser Republik über die entsprechenden Rechtsgrundlagen abwarten?
Antwort :
Das
Luftfahrtsgesetz (LFG) steift in seiner geltenden Fassung die Rechtsgrundlage
für die in Rede
stehende Novelle dar. Die Legitimation für die Übertragung von Zuständigkeiten
baut auf dem §
140 b LFG auf. Diese Bestimmung wurde in den 90'er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts in
das LFG aufgenommen. Der in der Frage formulierte Vorwurf „Beschlüsse des
Gesetzgebers"
werden nicht abgewartet, ist daher sachlich falsch und zurückzuweisen.
Frage 2:
Inwiefern
ist die Übertragung werterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC ein Problem, wie
von
Ihnen im Vorblatt zum Verordnungsentwurf angeführt?
Antwort:
Das von ihnen angesprochene im Vorblatt
des Entwurfes zitierte „Problem" ist ein legistischer ter-
minus technicus und als solcher von der grundsätzlichen bei Gesetzen und
Verordnungen einzu-
haltenden legistischen Systematik vorgeschrieben. Damit ist nicht ein Problem
im engeren Wort-
sinn gemeint, es soll vielmehr der einer Novelle zugrunde liegende
Ausgangspunkt inhaltlich dar-
gestellt werden. Mitgliedern der Gesetzgebung sind mit diesen
Formulierungsstrukturen üblicher-
weise vertraut.
Frage 3:
Wann und in welcher Weise wurde die im Allgemeinen Teil der
Erläuterungen zum Verordnungs-
entwurf erwähnte Überprüfung des ÖAeC durchgeführt?
Antwort:
Über
einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren wurde das beim ÖAeC bereits vorhandene
Organi-
sationshandbuch für Segelflugzeuge mehrfach überarbeitet und von der Obersten
Zivilluftfahrtbe-
hörde in meinem Ressort geprüft und genehmigt. Der Inhalt des
Organisationshandbuches regelt
nun auch die Nachprüfabläufe für Motorsegler und entspricht den Bestimmungen
des § 50 ZLLV
1999 sinngemäß.
Frage 4:
Ist
es zutreffend, dass bei dieser zur Wahrung der Luftfahrtsicherheit nicht
unwesentlichen Über-
prüfung keine Expertise von unbefangener dritter Seite eingeholt wurde, und
wenn ja, warum?
Antwort:
Es
wurde keine Expertise von außen eingeholt, da die in der zuständigen Abteilung
der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde (OZB) tätigen Mitarbeiter ausreichend sachkundig sind.
Dies ergibt sich insbe-
sondere aus einer mehr als zwanzigjährigen Tätigkeit des betreffenden
Mitarbeiters als Prüfer für
solche Luftfahrzeugarten sowie weiters aus dessen Funktion als Chefprüfer für
Segelflugzeuge
und Motorsegler beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und später bei der Austro
Control GmbH. Die
Genehmigung von Organisationen, welche in Österreich relevante Aufgaben zur
Erhaltung der
Sicherheit der Luftfahrt wahrnehmen, sind Teil der Standardaufgaben der OZB.
Die durch die
Frageformulierung zum Ausdruck gebrachte unbelegte Behauptung, es liege
Befangenheit seitens
der OZB vor, ist mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen.
Fragen 5 und 6:
Inwiefern
ist die Durchführung der nun zur zusätzlichen Übertragung an den ÖAeC
vorgesehenen
staatlichen Aufgaben durch den Staat nicht „wirtschaftlich"?
Inwiefern
ist die Durchführung der nun zur zusätzlichen Übertragung an den ÖAeC
vorgesehenen
staatlichen Aufgaben durch den Staat nicht „zweckmäßig"?
Antwort:
Es
liegt im Interesse des der staatlichen Verwaltung auferlegten Prinzips der
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit, die staatliche Erfüllung von Aufgaben an andere Stellen (wie
z.B. den ÖAeC)
auszulagern, wenn diese Stellen vor dem Hintergrund ihrer personal- und
dienstrechtlichen Gege-
benheiten inhaltlich und organisatorisch in der Lage sind, diese Aufgaben
kostengünstiger zu
erledigen.
Fragen 7 und 8:
Welcher
monetär bezifferbare Einsparungseffekt a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte
anführen)
war mit der bisherigen Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im
einzelnen pro
Kalenderjahr verbunden?
Welcher
monetär bezifferbare Mehraufwand für Aufsicht a) im BMVIT, b) an anderer Stelle
(bitte
anführen) war mit der bisherigen Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den
ÖAeC im einzel-
nen pro Kalenderjahr verbunden?
Antwort:
Dem Grunde
nach gilt an dieser Stelle die Beantwortung zu den Fragen 5 und 6. Der konkret
ge-
wünschte monetär zu beziffernde Einsparungseffekt würde die Durchführung einer
aufwändigen
Studie voraussetzen für die keine finanzielle Bedeckung vorgesehen ist.
Sicherlich außer Streit
steht:
Das vorhandene Personal der Austro Control GmbH konnte von diesen
Vollzugsaufgaben
entlastet und für die ständig steigenden Aufgaben welche aus der zunehmenden
Internationali-
sierung der Luftfahrt resultieren, eingesetzt werden. Die Aufsicht über den
ÖAeC ist nur ein Teil
der Aufgaben der zuständigen Bediensteten. Der Versuch, diesen Teil monetär zu
beziffern, würde
daher ohne genaue begleitende Erhebungen sehr ungenaue Ergebnisse erbringen,
die ihrerseits
zu lediglich spekulativen Schlussfolgerungen führen. Dasselbe gilt für die als
Berufungsbehörde für
Entscheidungen des ÖAeC tätige OZB in meinem Ressort.
Fragen 9 und 10:
Welcher monetäre Einsparungseffekt a) im BMVIT, b) an
anderer Stelle (bitte anführen) ist mit der
Übertragung weiterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzelnen pro
Kalenderjahr verbun-
den?
Welcher
monetäre Mehraufwand für Aufsicht a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte
anführen) ist
mit der Übertragung weiterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzelnen pro
Kalenderjahr
verbunden?
Antwort:
Zu diesen Fragen darf ich sinngemäß auf die zu den Fragen 7
und 8 gegebenen Antworten ver-
weisen.
Frage 11:
Welche Alternativen zur beabsichtigten „Problemlösung"
wurden geprüft, und in welcher Weise ist
diese Alternativenprüfung erfolgt?
Antwort:
Es wurden keine Alternativen geprüft, weil im Sinne des
Gedankens einer gewissen Selbstverwal-
tung des Flugsportes der ÖAeC als Interessensvertretung und zuständige
Vollzugsbehörde für die
ihm übertragenen Aufgaben im Bereich des Flugsportes geradezu prädestiniert
ist.
Fragen 12, 13, 14 und 15:
Welche
der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben sind a) derzeit, b) ab welchem zukünftigen
Zeit-
punkt vom Anwendungsbereich der VO (EG) 1592/2002 umfasst?
Welche „Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EG) Nr.
1592/2002" sind derzeit im Zusam-
menhang mit dem geplanten neuen § 2 Abs. 2 „maßgeblich"?
Wie und durch wen wird die ab 28.9.2003
erforderliche Anwendung der Durchführungsbestimmun-
gen der EG-VO 1592/2002 im einzelnen erfolgen?
Warum ist es nötig, schon mit dieser Verordnung für die
zukünftige Anwendung von Rechtsvor-
schriften der EU den ÖAeC als Anwender zu normieren, wo doch an anderer Stelle
explizit fest-
gehalten wird, dass „derzeit noch keine" Übertragung von derartigen
Aufgaben erfolgen soll?
Antwort:
Es steht
derzeit noch nicht abschließend fest, welche Zuständigkeiten die mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 geschaffene Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ab 28.
September
2003 ausüben wird. Man muss davon ausgehen, dass zunächst nur der Bereich der
Zertifizierung
und
Wartung von Luftfahrzeugen zuständigkeitshalber von der EASA wahrgenommen wird
und
dieser Zuständigkeitsbereich mittelfristig vergrößert werden wird.
Die
mit § 1 der Aero-Club Verordnung übertragenen Zuständigkeiten sind derzeit noch
nicht im
Zuständigkeitsbereich der EASA enthalten. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist
jedoch für die Zu-
kunft insoferne von Bedeutung als sie festlegt, dass künftighin auch der ÖAeC
die von der Europä-
ischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen der Verordnung EG-VO
1592/2002
anzuwenden haben wird, soferne in diesem Bereich überhaupt noch eine nationale
Zuständigkeit
gegeben ist.
Frage 16:
Welche
weiteren Übertragungen an den ÖAeC, für die die jüngste Novelle des
Luftfahrtgesetzes
den Weg freigemacht hat, die aber (siehe Erläuterungen) „derzeit noch"
nicht erfolgen sollen, sind
im einzelnen wann geplant?
Antwort:
Wie
bereits erwähnt, bedurfte es für die in Rede stehende Übertragungsverordnung
nicht der
jüngsten Novelle des Luftfahrtgesetzes. Mit dieser Novelle wird jedoch zB. in
den §§ 102 und 108
des Luftfahrtgesetzes die Möglichkeit eröffnet, Zuständigkeiten im Bereich der
Bewilligung von
Luftbeförderungsunternehmen und deren Betriebsaufnahmebewilligung zu übertragen.
Zuständig-
keitsübertragungen in diesem Bereich sind derzeit nicht geplant.
Frage 17:
Besteht
ein Zusammenhang zwischen der Funktion von BM Böhmdorfer im österreichischen
Aero
Club und der überraschend zügigen Übertragung sensibler staatlicher Aufgaben an
diesen Verein?
Antwort:
Nein.