725/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.09.2003
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pablé und Kollegen haben am
12. August 2003 unter der Nummer 745/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "Lärmbelästigung durch Musikveranstaltungen am
'Vienna' Fußballplatz"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1, 4 und 5:

Das Veranstaltungswesen ist gemäß der Bundesverfassung in Gesetzgebung und
Vollziehung Landessache, weshalb dem Bundesministerium für Inneres sowie in weiterer
Folge der Bundespolizeidirektion Wien keine Zuständigkeit zur Bewilligung von Veran-
staltungen zukommt. Die Bewilligung von Veranstaltungen obliegt ausschließlich dem
Magistrat der Stadt Wien.

Zu Frage 2:

Aufgrund der oben angeführten Kompetenzverteilung besteht seitens der Bundespolizei-
direktion Wien weder eine Zuständigkeit für die Vorschreibung eines höchst zulässigen
Lärmpegels noch für eine Untersagung der Veranstaltung im Zusammenhang mit Lärmbe-


schwerden. Auch die Erstreckung der Sperrstunde fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Veranstaltungsbehörde.

Zu Frage 3:

Die Bundespolizeidirektion Wien war im Bewilligungsverfahren in dem im Wiener
Veranstaltungsgesetz vorgesehenen Umfang eingebunden und nahm diese, vertreten durch
das Polizeikommissariat Döbling, an der durch die Veranstaltungsbehörde abgehaltenen
Kollaudierung teil. Dabei wurde die Eignung der Veranstaltungsstätte im Sinne des
Genehmigungsbescheides festgestellt.

Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Erstreckung der Sperrstunde besteht
für die Bundespolizeidirektion ein Anhörungsrecht. Da seitens des zuständigen Magistrats
der Stadt Wien die Durchführung von Lärmmessungen vor Ort und somit die Überprüfung
der Einhaltung der Lärmschutzauflagen zugesichert wurde, bestanden keine Einwände
gegen die Erstreckung der Sperrstunde.