728/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde betreffend Fahrtkostenzu-
schuss für Rollstuhlfahrerlnnen,
Nr. 769/J, wie folgt:
Präambel:
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen hat gemeinsam mit
den Ländern eine Vereinbarung zur Aufgabenentflechtung getroffen. Durch die Be-
seitigung von Doppelgleisigkeiten konnte einerseits ein effizienterer
Verwaltungsab-
lauf bewirkt werden, andererseits wurden für Menschen mit Behinderung durch die
nunmehr vorhandenen klaren Kompetenzen Transparenz und ein vereinfachter Zu-
gang zu Fördermaßnahmen geschaffen.
Gegenstand der Vereinbarung ist unter anderem der Übergang
der Zuständigkeit für
Maßnahmen der sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung gemäß
§ 10a BEinstG (u. a. Fahrtkostenzuschuss) an die Länder mit 1. Jänner 2003. Die
einzelnen Maßnahmen werden in das jeweilige bestehende Landessystem eingebet-
tet. Bundeslandbezogene Detailvereinbarungen zwischen dem Land und der jeweili-
gen Landesstelle des Bundessozialamtes sollen einen reibungslosen und
unbürokra-
tischen Übergang ermöglichen. Soweit Probleme aufgetreten sind, ist das Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gemein-
sam mit den Ländern und dem Bundessozialamt bemüht, sachgerechte Lösungen
zu finden.
Frage 1:
Für das Jahr 2002 erhielten 2.220 Menschen
mit Behinderung den Fahrtkostenzu-
schuss. Anzahl der
Bezieherinnen nach Bundesländern:
Bundesland |
Bezieherinnen 2002 |
Wien |
453 |
Niederösterreich |
405 |
Burgenland |
79 |
Kärnten |
120 |
Oberösterreich |
468 |
Salzburg |
116 |
Steiermark |
317 |
Tirol |
145 |
Vorarlberg |
117 |
Gesamt |
2.220 |
Frage 2:
Die Zuständigkeit für Fahrtkostenzuschüsse liegt bei den
Ländern. Meldungen über
Anzahl und Höhe der gewährten Zuschüsse liegen dem Bundesministerium für sozi-
ale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz derzeit nicht vor.
Fragen 3 bis 6:
Siehe Präambel.
Frage 7:
Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind in
Landesgesetzen und Richtlinien ge-
regelt und nicht Gegenstand des Bundessozialämterreformgesetzes.