728/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.09.2003
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Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend Fahrtkostenzu-
schuss für Rollstuhlfahrerlnnen, Nr. 769/J, wie folgt:

Präambel:

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat gemeinsam mit
den Ländern eine Vereinbarung zur Aufgabenentflechtung getroffen. Durch die Be-
seitigung von Doppelgleisigkeiten konnte einerseits ein effizienterer Verwaltungsab-
lauf bewirkt werden, andererseits wurden für Menschen mit Behinderung durch die
nunmehr vorhandenen klaren Kompetenzen Transparenz und ein vereinfachter Zu-
gang zu Fördermaßnahmen geschaffen.

Gegenstand der Vereinbarung ist unter anderem der Übergang der Zuständigkeit für
Maßnahmen der sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung gemäß
§ 10a BEinstG (u. a. Fahrtkostenzuschuss) an die Länder mit 1. Jänner 2003. Die
einzelnen Maßnahmen werden in das jeweilige bestehende Landessystem eingebet-
tet. Bundeslandbezogene Detailvereinbarungen zwischen dem Land und der jeweili-
gen Landesstelle des Bundessozialamtes sollen einen reibungslosen und unbürokra-
tischen Übergang ermöglichen. Soweit Probleme aufgetreten sind, ist das Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gemein-
sam mit den Ländern und dem Bundessozialamt bemüht, sachgerechte Lösungen
zu finden.

Frage 1:

Für das Jahr 2002 erhielten 2.220 Menschen mit Behinderung den Fahrtkostenzu-
schuss. Anzahl der Bezieherinnen nach Bundesländern:


Bundesland

 

Bezieherinnen 2002

 

Wien

 

  453

 

Niederösterreich

 

  405

 

Burgenland

 

    79

 

rnten

 

  120

 

Oberösterreich

 

   468

 

Salzburg

 

   116

 

Steiermark

 

   317

 

Tirol

 

   145

 

Vorarlberg

 

   117

 

Gesamt

 

2.220

 

Frage 2:

Die Zuständigkeit für Fahrtkostenzuschüsse liegt bei den Ländern. Meldungen über
Anzahl und Höhe der gewährten Zuschüsse liegen dem Bundesministerium für sozi-
ale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz derzeit nicht vor.

Fragen 3 bis 6:

Siehe Präambel.

Frage 7:

Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind in Landesgesetzen und Richtlinien ge-
regelt und nicht Gegenstand des Bundessozialämterreformgesetzes.