731/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Umsetzung der EU-Richtlinie
2001/29/EG" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 9:

Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist mit der
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003, BGBI l Nr. 32/2003 umgesetzt worden. Die No-
velle ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Die in der Richtlinie vorgegebene bis zum
22. Dezember 2002 Umsetzungsfrist konnte wegen der vorzeitigen Beendigung der
XXI. Legislaturperiode nicht eingehalten worden.

Die Regierungsvorlage wurde in zweiter und dritter Lesung am 29. April 2003 im Na-
tionalrat behandelt, wobei sich unter anderem auch der Erstanfragesteller als Red-
ner in die Debatte eingebracht hat.

Die Richtlinie passt zum einen das europäische Urheberrecht an neue technische
Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) an und setzt zum anderen zwei im
Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erar-
beitete Übereinkommen (WIPO-Urheberrechtsvertrag - WCT und WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger - WPPT) um. Sie harmonisiert das Vervielfälti-
gungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe auf Distanz und das Verbrei-
tungsrecht, wobei insbesondere die gemeinschaftsweite harmonisierte Einführung


des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung von geschütz-
ten Werken im Internet von Bedeutung ist. Ferner sieht die Richtlinie einen abschlie-
ßenden Katalog möglicher Ausnahmen und Schranken vor, wobei eine Ausnahme
für vorübergehende technisch bedingte Vervielfältigungen verbindlich vorgeschrie-
ben ist. Darüber hinaus harmonisiert die Richtlinie den Rechtsschutz gegen die
Umgehung technischer Maßnahmen, die die Verletzung von Rechten verhindern
sollen, sowie den Schutz von Kennzeichnungen zur elektronischen Rechteverwal-
tung und verpflichtet letztlich die Mitgliedstaaten zu Sanktionen und Rechtsbehelfen
gegen die Verletzung der in ihr festgelegten Rechte und Pflichten.