733/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend den „Kindesunterhalt und
Unterhaltsvorschuss" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Meine Erklärung im Justizausschuss des Nationalrats bezog sich gemäß meinem

Zuständigkeitsbereich auf die im Zivilrecht begründeten Unterhaltsansprüche von
Kindern. Zu meinen Aufgaben als Bundesminister für Justiz gehört es, die
entsprechenden zivilrechtlichen und zivilverfahrensrechtlichen Regelungen auf dem
Gebiet des Kindesunterhalts und seiner Durchsetzung vorzubereiten und die
Gerichte sowohl als zur Entscheidung über derartige Ansprüche berufene sowie der
betroffenen Bevölkerung als Anlaufstelle dienende Stellen zur Verfügung zu stellen.
Seit Schaffung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 1976 ist es unbestritten,
dass auch die Bevorschussung des im Zivilrecht festgeschriebenen gesetzlichen
Unterhalts minderjähriger Kinder in den Aufgabenbereich des Bundesministers für
Justiz fällt. Nicht aber ist der Justizminister ganz allgemein für die Sicherung der
Lebensbedürfnisse der Menschen, auch nicht der Kinder, zuständig und
verantwortlich. Insbesondere gehört die generelle Unterstützung getrennt lebender
Familien nicht zu meinem Aufgabenbereich. Hier kommt vor allem die Zuständigkeit
der Länder in Sozialhilfeangelegenheiten zum Tragen.

Die Anfrage und das ihr zugrundeliegende Datenmaterial betreffen aber nicht das zu
meinem Wirkungsbereich gehörende Unterhalts- und Unterhaltsvorschussrecht,
vielmehr wird eine Ausdehnung der Unterhaltsbevorschussung über die in Art. 10


Abs. 1 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz vorgesehenen Kompetenztatbestände des
Bundes hinaus in Bereiche gefordert, die in die Kompetenz der Ländern fallen.

Das bedeutet aber nicht, dass ich kein Verständnis für die von der Österreichischen
Plattform Alleinerzieher und Caritas-Direktor Dr. Landau aufgeworfenen Probleme
habe, allerdings fällt die Abhilfe nach der österreichischen Bundesverfassung in den
Zuständigkeitsbereich der Länder.

Nach § 140 ABGB hat das Kind gegen beide Eltern Anspruch auf Unterhalt, wobei
beide Eltern den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften schulden. Das bedeutet, dass
der Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht danach ausgemessen wird, welches
Einkommen ein Elte
rnteil tatsächlich erzielt, sondern danach, welches Einkommen
ein Elternteil unter Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte. Die Bemühungen
eines Elte
rnteils, den Unterhaltsanspruch des Kindes dadurch zu verringern, dass er
die Arbeitsleistung verringert, sollen demnach keine unterhaltsrechtlichen
Auswirkungen haben. Nach der gleichen Gesetzesstelle leistet derjenige Elte
rnteil,
der das Kind in seinem Haushalt betreut, dadurch seinen Beitrag zum Geldunterhalt,
hat aber bei mangelnder Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils seinerseits zum
Unterhalt des Kindes beizutragen. Sind die Eltern zur Unterhaltsleistung nicht im
Stande, wobei es selbstverständlich auf die Anspannung ihrer Kräfte ankommt, so
hat das Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Großeltern. Ist ein Elte
rnteil
gestorben, so hat das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben des
verstorbenen Elternteils nach Maßgabe des Umfanges der Erbschaft.

Diese Regelungen bedeuten aber andererseits, dass ein Kind gegen einen Elternteil,
der unverschuldet nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, keinen
Unterhaltsanspruch hat. Gleiches gilt auch für den Unterhaltsanspruch gegenüber
einem "Elte
rnteil", dessen rechtliche Elternschaft - aus welchem Grunde immer -
nicht festgestellt ist. In einem solchen Fall richtet sich der Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen den anderen Elte
rnteil bzw. gegen die Großeltern.

Die in der Anfrage zitierte Umfrage geht aber nicht von diesem dargestellten
Unterhaltsbegriff des Zivilrechtes aus. Den im Rahmen dieser Umfrage gegebenen
Antworten wohnt nicht ein Unterhaltsbegriff inne, der dem Kind auch
Unterhaltsansprüche gegen den betreuenden Elte
rnteil zubilligt, sondern geht davon
aus, dass jedenfalls eine Leistung von Außen in den Haushalt des allein
betreuenden Elternteils und des Kindes zu erfolgen habe. Dabei wurde offenbar an


einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern - in vielen derartigen
Fällen nämlich nur gegen die Eltern des betreuenden Elte
rnteils - nicht gedacht.

Die Unterhaltsbevorschussung verfolgt das Ziel, dass Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder, für die ein gerichtlich vollstreckbarer Exekutionstitel besteht,
dessen Vollstreckung gescheitert oder voraussichtlich zum Scheitern verurteilt ist,
vom Bund bevorschusst werden. Auch in Fällen, in denen es wegen des Verhaltens
des Unterhaltsschuldners überhaupt nicht gelingt, einen Unterhaltstitel zu schaffen
oder in denen der Unterhaltsschuldner durch eine strafgerichtliche Freiheitsent-
ziehung kein Einkommen erzielt, können Vorschüsse auf den Unterhalt erlangt
werden. Auch wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch nicht völlig
abgeschlossen, aber immerhin in erster Instanz positiv erledigt wurde, besteht ein
Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung. Ansprüche auf Unterhaltsbevorschussung
haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur
minderjährige inländische Kinder, sondern auf Grund Europarechts bei bestimmten
weiteren Voraussetzungen auch im Inland lebende minderjährige EWR-Bürger sowie
minderjährige Angehörige assoziierter oder kooperierender Staaten.

Zu 3 bis 7:

Über die  Gewährung  von  Unterhaltsvorschuss entscheiden  die  unabhängigen

Gerichte. In der Verfahrensautomation Justiz wird in Pflegschaftssachen auf
elektronischem Weg der Arbeitsanfall der Gerichte ermittelt, es werden jedoch keine
detaillierten Daten über die Anzahl von Anträgen auf Unterhaltsvorschuss und die
Art ihrer Erledigung erfasst. Nach der Statistik des Bundesrechenzentrums wurden
im Jahr 2002 37.834 Vorgänge betreffend Unterhaltsvorschuss, etwa Vorschuss-
gewährungen, Erhöhungen, Herabsetzungen oder Weitergewährungen, gezählt.

Betonen möchte ich aber, dass zum Stichtag 1.1.2000 37.060 Kinder
Unterhaltsvorschüsse erhielten und zum Stichtag 1.1.2003 41.419. Im Jahr 2000
betrug die Auszahlungssumme 1,138,463.041,44 ATS (= 82,735.335,82 Euro),
nunmehr- im Jahr
2002 88,953.720,14 Euro.

Zu 8 bis 13:

Die österreichische Bundesverfassung weist das Zivil- und Strafrechtswesen nach

Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundes-Verfassungsgesetz in Gesetzgebung und Vollziehung
dem Bund zu, die Sozialhilfe unter dem Kompetenztatbestand „Armenwesen" nach
Art. 12 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz der Grundsatzgesetzgebung des


Bundes und der Ausführungsgesetzgebung der Länder. Da ein Grundsatzgesetz
nicht erlassen wurde, bestehen in allen Bundesländern Sozialhilfegesetze.

In der rechtspolitischen Diskussion zur Unterhaltsbevorschussung wird immer wieder
eine Änderung dahin verlangt, dass der Unterhaltsanspruch außer Betracht zu
bleiben hat, den das minderjährige Kind gegen seine Eltern hat. Damit soll eine eben
nicht im bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht bestehende Forderung durch eine
staatliche Leistung surrogiert werden. Eine solche vom zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch abgekoppelte Lösung kann nicht im Rahmen eines
Unterhaltsvorschussrechts verwirklicht werden. Hier ist vielmehr die
Sozialhilfekompetenz der Länder gefordert. Deren Sozialhilfegesetze gehen derzeit
bei ihren Richtsätzen vom Haushaltseinkommen aus, zu dem in der Regel das
Einkommen des betreuenden Elte
rnteils, gelegentlich auch dessen Lebenspartners,
gezählt wird. Würde das Sozialhilferecht bei den Richtsätzen ausschließlich auf das
allenfalls vom minderjährigen Kind selbst erzielte Einkommen Bedacht nehmen, so
wäre das von allen Beteiligten immer wieder geforderte Unterhaltssicherungsmodell
im Rahmen der österreichischen Verfassungslage umsetzbar.

Zu 14 bis 16:

Unterhaltsansprüche sind zivilrechtlicher Art. Entscheidungen staatlicher Organe

über Unterhaltsansprüche müssen den Verfahrensgarantien des Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Das bedeutet insbesondere,
dass auch dem Antragsgegner die Möglichkeit geboten wird, seine Position in der
Sache zu äußern (rechtliches Gehör), und auch, dass ein geordnetes
Beweisverfahren durchgeführt wird. Tatsächlich dauern Unterhaltsverfahren in
Österreich keineswegs auffallend lange. Ausnahmsweise können Unterhaltsver-
fahren länger dauern, wenn das Gericht bei der Ermittlung entscheidungs-
wesentlicher Tatsachen auf Schwierigkeiten stößt, insbesondere das Einkommen
eines Selbständigen zu ermitteln ist. Hier wird es mitunter notwendig sein, dass das
Gericht zur Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners ein Sachver-
ständigengutachten einholen muss.

Ich möchte betonen, dass ich mich immer wieder für eine Beschleunigung der
gerichtlichen Verfahren eingesetzt habe, und halte die zügige Behandlung gerade
von Unterhaltsverfahren für wichtig.


Das Justizressort ist insbesondere bemüht, Tendenzen einer Verfahrensver-
zögerung durch organisatorische Maßnahmen, einschließlich verstärktem EDV-
Einsatz entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen,
dass ich - wie ich auch schon öffentlich angekündigt habe - beabsichtige, in
nächster Zeit einen Ideenwettbewerb durchzuführen, in dessen Rahmen jedermann
Vorschläge für Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung einbringen kann. Ich
erwarte mir von dieser Initiative neue Impulse für unsere ständigen Bemühungen,
die gerichtlichen Verfahren rascher abzuwickeln.

Hinzufügen möchte ich noch, dass der Gesetzgeber minderjährige Kinder, deren
Unterhaltsanspruch erst in einem länger dauernden Verfahren geklärt werden kann,
nicht unterhaltslos „im Regen stehen lässt". § 382a der Exekutionsordnung sieht in
diesem Fall die Möglichkeit des Zuspruchs einstweiligen Unterhalts in der Höhe des
Grundbetrages der Familienbeihilfe vor. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz bevorschusst werden.

Zu 17 bis 19:

Die   Erforschung   der   wirtschaftlichen,   sozialen   und   psychischen   Lage   der

österreichischen Bevölkerung ohne Bezug zum Justizrecht fällt nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz. Hinweisen möchte ich aber darauf,
dass Vizekanzler und Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt eine Studie „Schätzung der direkten und
indirekten Kinderkosten" vom Institut für Wirtschaftsforschung erstellen ließ und vor
Kurzem der Öffentlichkeit vorgestellt hat.

Zu 20 und 21:

Die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre gesetzlichen Vertreter ist im zum

Familienrecht gehörenden Kindschaftsrecht geregelt. Gesetzliche Vertretung
bedeutet, dass der Vertreter nicht Anweisungen des Vertretenen befolgt, sondern
den Willen des Vertretenen ersetzt. Eine derartige Konstruktion scheidet für
volljährige Personen aus. Für diese Personengruppe stellt das Zivilrecht bereits jetzt
das Rechtsinstitut der Vollmacht zur Verfügung. Meines Erachtens wären die
Jugendwohlfahrtsträger, somit die Länder, nicht daran gehindert, durch
Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die zu ihrem Verwaltungsbereich
gehörenden Jugendämter auch volljährige heranwachsende junge Menschen im
Rahmen einer Bevollmächtigung vertreten.


Zu 22 bis 24:

Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt beruht auf jüngst ergangenen

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und somit auf einer verfassungs-
rechtlichen Grundlage. Ich habe Verständnis für Forderungen nach einer Änderung
der diesbezüglichen Rechtslage.

Das Bundesministerium für Justiz berät gegenwärtig mit Experten, ob und welche
verfassungskonforme Lösungen dieses Problembereichs in Betracht kommen.

Zu 25 bis 27:

Die in Scheidungsvereinbarungen enthaltene Schad- und  Klagloshaltung eines

Elternteils hinsichtlich des Unterhaltsanspruches eines gemeinsamen Kindes ist
nach der Rechtsprechung nicht sittenwidrig. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten
zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 wurde erörtert, ob es zweckmäßig ist,
derartige Vereinbarungen durch eine Gesetzesänderung als wirkungslos zu
bezeichnen. Von einer derartigen gesetzlichen Lösung wurde aber deshalb Abstand
genommen, um den an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten
Entscheidungsspielraum von an einer Trennung interessierten mündigen Bürgern
nicht zu behindern. Ich muss aber einräumen, dass es sehr gut möglich ist, dass
sich manche Geschiedene über die rechtliche Tragweite einer solchen Vereinbarung
nicht im klaren sind. Die Verhinderung der Übervorteilung bei Scheidung ist mir ein
wichtiges Anliegen. Derzeit lasse ich zu diesem Thema eine rechtssoziologische
Studie erstellen, aus der sich, wie ich erwarte, auch Lösungen für die hier
aufgeworfene Frage ergeben werden.

Zu 28:

Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen wirkt sich

verschieden aus: Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine
Konkursforderungen, werden also nicht konkursrechtlich gekürzt und können schon
während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht und
fortgesetzt werden, ebenso wie ihre Erhöhung oder Herabsetzung begehrt werden
kann. Für diese Ansprüche ändert also die Konkurseröffnung nichts an den
Bemessungsgrundsätzen.

Etwas anderes gilt freilich für die Unterhaltsansprüche für die Zeit vor der
Konkurseröffnung. Diese sind Konkursforderungen und werden daher entsprechend
quotenmäßig gekürzt. In Österreich besteht das Modell des sogenannten


klassenlosen Konkurses, d.h. zwischen den einzelnen Konkursforderungen wird
nicht unterschieden. Es werden daher Unterhaltsforderungen, soweit sie Konkurs-
forderungen sind, im Zwangsausgleich und Zahlungsplan ebenso behandelt, wie
etwa auch Arbeitnehmerforderungen sowie andere Forderungen.

Wesentlich ist, dass die Konkursforderung grundsätzlich auch nach Durchführung
eines Konkursverfahrens (bzw. eines Schuldenregulierungsverfahrens) bestehen
bleibt. Der Schuldner haftet für die Konkursforderungen weiter. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn ein Zahlungsplan zu Stande kommt. Dieser setzt die Zustimmung
der Gläubigermehrheit sowie das Nichtvorliegen von Unzulässigkeitsgründen
voraus. Lediglich eine Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungs-
verfahrens ist vom Willen der Gläubiger unabhängig. Allerdings wird durch die
Einleitungsvoraussetzungen erreicht, dass nur ein redlicher Schuldner in den
Genuss einer Restschuldbefreiung kommt. Überdies sind Forderungen, die aus einer
vorsätzlich strafgesetzwidrigen Unterlassung stammen, von einer Restschuld-
befreiung ausgenommen, was insbesondere bei Unterhaltsforderungen eine Rolle
spielt (§198 StGB).

Zu 29 bis 31:

Ich möchte betonen, dass sich die österreichische Justiz, insbesondere was den

Zugang zum Recht und zum Gericht betrifft, als Erbringer von Serviceleistungen für
alle Bevölkerungsgruppen in Österreich sieht. Mit der schon jetzt bestehenden
Einrichtung des Amtstages und der Erweiterung des Anwendungsbereichs des
Verfahrens außer Streitsachen für Unterhaltsansprüche durch Reform des
Verfahrens außer Streitsachen sollen weitere Verbesserungen im Zugang zum
Recht insbesondere für österreichische Familien geschaffen werden. Dies wird auch
Alleinerziehern zugute kommen. Hingewiesen sei auch darauf, dass das zu meinem
Wirkungsbereich gehörende Zivilrecht die gesetzliche Vertretung Minderjähriger
durch den Jugendwohlfahrtsträger - auf Wunsch des mit der Obsorge betrauten
Elternteils - als Serviceleistung vorsieht. Darüber hinausgehende Vorkehrungen -
insbesondere die Sicherstellung der Qualität dieser Serviceleistung - gehört in den
Wirkungsbereich der Länder.