744/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.10.2003
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
746/J-NR/2003 betreffend gesetzwidrige Bestel-
lung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU
Wien, die die
Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen am 12. August 2003 an mich
richteten,
wird
wie folgt beantwortet:
Im Paragraf 21 Abs. 4
Universitätsgesetz 2002 ist festgehalten, dass „dem Universitätsrat Mit-
glieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates,
des Bun-
desrates
oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer
politischen
Partei sowie Personen nicht angehören (dürfen), die eine dieser Funktionen in
den letzen 4 Jah-
ren
ausgeübt haben“.
Wie in den
erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ausgeführt wird, soll diese Kon-
struktion des Universitätsrates gewährleisten, dass dieser eine Mittlerrolle
zwischen Staat, Ge-
sellschaft
und Universität wahrnimmt. Dabei ist
die Unabhängigkeit des Universitätsrats ent-
scheidend,
daher dürfen in den Universitätsräten weder aktive Politikerinnen und Politiker
noch
aktive
Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein.
Der gesetzlich normierte Grundsatz der
Unabhängigkeit der Universitätsräte wurde bei der No-
minierung
der Universitätsräte durch die Bundesregierung eingehalten.
Nun zu den Fragen im
Einzelnen:
Ad l und 2:
Wie bereits in der Beantwortung der
Anfrage 154/J vom 4. März 2003 ausgeführt, ergab die
Überprüfung des Lebenslaufes von DI Krünes, dass seine Tätigkeit als aktiver
politischer Funk-
tionär, als Bundesminister für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum
Nationalrat
bzw. als Klubobmann im Niederösterreichischen Landtag im Jahre 1989 endete.
Im vergleichbaren
Fall des Rundfunkgesetzes hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates
die im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten „sonstigen Funktionären einer politischen
Partei“ als je-
ne Funktionäre verstanden, „die eine leitende Funktion auf Bundes- bzw.
Landesebene entspre-
chend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Bundes- bzw.
Landesorganisationsstatute
oder anderer vergleichbarer Vorschriften politischer Parteien bekleiden.“ Dies
traf zum Zeitpunkt
der Nominierung von DI Krünes als Mitglied des Universitätsrates der
Technischen Universität
Wien nicht zu.