748/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
765/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde, wie

folgt:

Zu Frage 1:

In die Entstehung des Entwurfes für ein neues Gleichbehandlungsgesetz waren
sowohl ich auf politischer Ebene als auch meine Beamtinnen auf der Verwal-
tungsebene eingebunden.


Zu Frage 2:

Der zivil- und strafrechtliche Schutz von benachteiligten Gruppen vor Diskriminie-
rungen ist natürlich in den EU-Ländern ganz unterschiedlich. In Deutschland gibt
es einen Diskussionsentwurf eines „Antidiskriminierungsgesetzes" des BMJ vom
Dezember 2001. Im Februar 2002 erfolgte ein Anhörungsverfahren und seither
wird über die Umsetzung diskutiert. Schweden wiederum verfügt über ein recht
umfassendes Konzept zur Bekämpfung von Diskriminierungen . Bereits 1994
wurde in Schweden z.B. ein Gesetz gegen ethnische Diskriminierung am Arbeits-
platz beschlossen oder 1999 ein Ombudsmann gegen Diskriminierung wegen se
xueller Orientierung eingerichtet. Oder Portugal hat im Jahre 1999 zwei Gesetze
gegen Rassendiskriminierung erlassen

Wir werden die Entwicklung nach der Neuerlassung des Gleichbehandlungsgeset-
zes genau beobachten und gegebenenfalls Adaptierungen vornehmen bzw. not-
wendige Maßnahmen und Initiativen setzen.

Zu Frage 3:

Wie Sie wissen präsentierte die Europäische Kommission im Sommer 2003 ein
Optionspapier mit 3 verschiedenen Ansätzen für eine mögliche Vereinfachung,
Modernisierung und Verbesserung bestehender Richtlinien im Bereich der Gleich-
behandlung zwischen Männern und Frauen.

Österreich hat sich in seiner Stellungnahme u.a. dafür ausgesprochen, dass die
Europäische Kommission so bald wie möglich einen Richtlinienvorschlag zur
Gleichbehandlung von Frauen und Männern vorlegen sollte, der zumindest den
Geltungsbereich der RL 2000/43/EG Antirassismusrichtlinie( Sozialschutz, soziale
Vergünstigungen, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleis-
tungen) umfasst. Die diesbezügliche Entwicklung auf europäischer Ebene werden
wir genau verfolgen und uns auch diesbezüglich einbringen.
Darüber hinaus wird sich der im Entwurf für das Gleichbehandlungsgesetz vorge-
sehene Senat
III mit Diskriminierungen außerhalb der Arbeitswelt zu beschäfti-
gen haben.

Zu Frage 4:

Wie Sie den Erläuterungen zum Entwurf eines neuen Gleichbehandlungsgesetzes
entnehmen können, sollen die bisherigen Institutionen - die
Gleichbehandlungskommission (wird in 3 Senate unterteilt) und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft - für die neuen Diskriminierungsbereiche


personell aufgestockt werden. Für den Bereich der geschlechtsspezifischen
Diskriminierung sollte es zu keinen Einschränkungen kommen.

Frage 5:

Um in Zukunft einen verstärkten Dialog mit den Frauen-
Nichtregierungsorganisationen zu führen, laufen derzeit die
Vorbereitungsarbeiten zur Einrichtung eines „Frauenpolitischen Beirats".

Frage 6:

Der Entwurf für ein neues Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wurde, vom
legistisch zuständigen Bundeskanzleramt unter Einarbeitung der genannten
Richtlinie, in die Begutachtung geschickt.

Frage 7:

Die Gleichbehandlungskommission wurde bereits mit der Stammfassung des
Gleichbehandlungsgesetzes im Jahre 1979 eingerichtet und hat ihre Aufgaben
somit seit 24 Jahren wahrgenommen. Auf diesen großen Erfahrungswerten wird
die Arbeit der geplanten neuen Gleichbehandlungskommission mit ihren Senaten
aufbauen. In der Literatur wird die Gleichbehandlungskommission teils als
Verwaltungsorgan des Bundes, teils als staatliche Vermittlungs- und
Schlichtungsstelle ohne Befugnis zur Zwangsschlichtung bezeichnet. Aus der
Erfahrung wissen wir, dass die sozialpartnerschaftliche Kompetenz der
Gleichbehandlungskommission mit ihrer Schlichtungsfunktion im Vorfeld eines
gerichtlichen Verfahrens, aber auch in laufenden Verfahren, besonders gefragt
ist.

Frage 8:

Dazu möchte ich auf den § 7 des Gesetzesentwurfes - Positive Maßnahmen -
verweisen, darin ist das Gebot der aktiven Gleichstellung von Frauen und
Männern aufgenommen worden.

Ziel von positiven Maßnahmen ist die Gleichstellung von Frauen und Männern bei
der Formulierung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Politiken und Tätigkeiten im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis.

Frage 9:

Die Zusammensetzung der Mitglieder der einzelnen Senate entspricht den
bisherigen Erfahrungswerten der Gleichbehandlungskommission. Ich glaube
nicht, dass jemand den Expertinnen und Experten der

Gleichbehandlungskommission die langjährige Erfahrung und Expertise auf dem
Gebiet der Geschlechterdiskriminierung absprechen kann und ich gehe davon
aus, dass für die „neuen" Senate die entsendenden Institutionen ebenfalls
bestqualifizierte Mitarbeiter/innen nominieren werden.

Frage 10:

Jedes Kommissionsgutachten, das in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren
vorgelegt wird, unterliegt - wie andere Beweismittel auch - der freien
Beweiswürdigung der Gerichte. Das Gericht hat sich daher mit einem
Kommissionsgutachten im Beweisverfahren entsprechend den Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung zu befassen.


Die Einrichtung einer zentralen Evidenzstelle für die Erfassung der zum
Gleichbehandlungsgesetz ergangenen Urteile obliegt nicht meinem Ressort,
sondern dem Bundesministerium für Justiz. Das Bundesministerium für Justiz hat
die technische Umsetzung bereits zugesagt. In Zusammenarbeit mit dem dafür
zuständigen Bundeskanzleramt werde ich mich um die Aufnahme der
gleichbehandlungsrechtlichen Urteile in den Datenbestand des
Rechtsinformationssystems (RIS) weiterhin bemühen.

Weitere von der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen geforderte
Änderungen sind in den Entwurf des Gleichbehandlungsgesetzes neu
aufgenommen worden.