750/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 743/J betreffend
Naturalwohnungen/Dienstwohnungen: Einweisungsrechte des Bundesministeriums
für Landesverteidigung für BIG-Wohnungen, welche die Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen am 12. August 2003 an mich richteten, stelle ich
fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Von den im Eigentum der Bundesimmobilienges.m.b.H. (BIG) stehenden Wohnun-
gen sind derzeit 1.147 (inkl. Mansarden und Nebenflächen) an das Bundesmi-
nisterium für Landesverteidigung vermietet und werden von diesem als Dienst- oder
Naturalwohnungen zugewiesen.

Wien:                              26

Niederösterreich:         214

Burgenland:                   17

Steiermark:                  249

Kärnten:                        116

Oberösterreich:            235

Salzburg:                      165

Tirol:                              113

Vorarlberg:                    12

Summe:                       1.147


Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Da für diese Wohnungen das Bundesministerium für Landesverteidigung als Haupt-
mieter füngiert und von ihm die entsprechende Zuweisung wahrgenommen wird,
haben weder das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit noch die Bundes-
immobilienges.m.b.H. Kenntnis über die Anzahl der in diesen Wohnungen gemel-
deten Personen noch über allfällige Leerstehungen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Zuweisung einer Naturalwohnung/Dienstwohnung an einen Bediensteten erfolgt
mittels Bescheid gem. §80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm § 24a Gehalts-
gesetz 1956 durch das jeweilige Ressort und fällt in dessen alleinigen Zuständig-
keitsbereich, ebenso wie die Entscheidung der Aufgabe oder Neuanmietung von
Wohnungen für diese Zwecke.

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

Im Falle des Verkaufs einer Liegenschaft an einen Investor tritt dieser ex lege in
sämtliche bestehenden Mietverhältnisse anstelle der Bundesimmobilienges.m.b.H.
mit allen deren Rechten und Pflichten gegenüber den Mietern ein. Zusätzlich werden
von der Bundesimmobilienges.m.b.H. alle Kaufinteressenten vorweg ausführlich
über die Naturalwohnungsverhältnisse informiert.

Ein Verkauf einer Liegenschaft an Dritte hat somit keinerlei Schmälerung der Rechte
des Ressorts als Mieter und des jeweiligen Naturalwohnungsinhabers zur Folge.


Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat in Einzelfällen auf das Einwei-
sungsrecht für Naturalwohnungen verzichtet bzw. der Auflösung des Mietverhältnis-
ses zugestimmt, wenn die Lage der Wohnung nicht in militärischem Interesse ge-
legen ist oder wenn z.B. Wohnungen unverhältnismäßig groß sind, etc. Ein gene-
reller pro futuro-Verzicht auf das Einweisungsrecht bzw. die Kündigung der ent-
sprechenden Mietverhältnisse erfolgte nicht.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Bis dato wurden 12 Wohnungen, für die ein Mietverhältnis mit dem Bundesministe-
rium für Landesverteidigung bestand, im Zuge von Gesamtverkäufen veräußert. Vor-
aussetzung für den Verkauf von Naturalwohnungen an den bisherigen Nutzungsbe-
rechtigten ist die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem jeweiligen Ressort und
die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen dem bisherigen Nutzungsbe-
rechtigten und der Bundesimmobilienges.m.b.H.

Wohnungseinzelverkäufe erfolgen daher in der Folge ausschließlich an Hauptmieter
von Wohnungen.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat in der Vergangenheit in mehre-
ren Fällen einer Auflösung des Mietverhältnisses auf Grund eines weiterhin gegebe-
nen Ressortbedarfes nicht zugestimmt.


Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Im Bundesland Salzburg waren hievon vor allem die Wohnhausanlagen Thalgau und
Salzburg-Stadt betroffen, bei denen sich das Bundesministerium für Landesverteidi-
gung gegen einen Verzicht auf die Mietrechte ausgesprochen hat.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Im Jahr 2001 erfolgte eine Befragung sämtlicher Bewohner in Wohnhausanlagen der
Bundesimmobilienges.m.b.H., somit auch der Hausbesorger und Nutzer von Dienst-
und Naturalwohnungen. Diese Befragung wurde zur Reihung der für einen Verkauf
vor-zubereitenden Liegenschaften vorgenommen, wobei für die Berechnung des An-
kaufsinteresses vorrangig nur die Hauptmieter gewertet werden konnten. Bei Vorlie-
gen eines hohen Naturalwohnungsanteiles und großem Kaufinteresses wurden Ge-
spräche mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung angestrebt, um die Zu-
stimmung für einen Verkauf an die Nutzer zu erzielen. Diese wurde teilweise nicht
erteilt und somit konnte ein Verkauf an die Nutzer nicht weiter betrieben werden.

Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:

Für jeden Verkauf, sowohl Einzelverkäufe an Mieter als auch im Rahmen eines ge-
samten Liegenschaftsverkaufes, wurden bzw. werden Verkehrswertgutachten von ei-
nem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt. Der - unter Berücksichti-
gung der bestehenden Mietverhältnisse - ermittelte Verkehrswert stellt bei Gesamt-
verkäufen den Mindestkaufpreis dar. Bei einem Einzelverkauf von Wohnungen wird
der "freie Verkehrswert" zugrundegelegt, wobei von den Hauptmietern überwiegend
von der Möglichkeit eines 30 %-igen Abschlages mit einer 12-jährigen Behaltefrist
Gebrauch gemacht wurde.


Bezüglich der von der Bundesimmobilienges.m.b.H. für Verkäufe erzielten Erlöse
wird auf die Beantwortung der Frage 2 der parlamentarischen Anfrage P-A Nr. 74
1/J
verwiesen.