750/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 743/J betreffend
Naturalwohnungen/Dienstwohnungen: Einweisungsrechte des Bundesministeriums
für Landesverteidigung für BIG-Wohnungen, welche die Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen am 12. August 2003 an mich richteten, stelle
ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Von den im Eigentum der
Bundesimmobilienges.m.b.H. (BIG) stehenden Wohnun-
gen sind derzeit 1.147 (inkl. Mansarden und Nebenflächen) an das Bundesmi-
nisterium für Landesverteidigung vermietet und werden von diesem als Dienst-
oder
Naturalwohnungen zugewiesen.
Wien: 26
Niederösterreich: 214
Burgenland: 17
Steiermark: 249
Kärnten: 116
Oberösterreich: 235
Salzburg: 165
Tirol:
113
Vorarlberg:
12
Summe: 1.147
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Da für diese Wohnungen das
Bundesministerium für Landesverteidigung als Haupt-
mieter füngiert und von ihm die entsprechende Zuweisung wahrgenommen wird,
haben weder das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit noch die Bundes-
immobilienges.m.b.H. Kenntnis über die Anzahl der in diesen Wohnungen gemel-
deten Personen noch über allfällige Leerstehungen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Zuweisung einer Naturalwohnung/Dienstwohnung
an einen Bediensteten erfolgt
mittels Bescheid gem. §80
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm § 24a Gehalts-
gesetz 1956 durch das jeweilige Ressort und fällt in dessen alleinigen
Zuständig-
keitsbereich, ebenso wie die Entscheidung der Aufgabe oder Neuanmietung von
Wohnungen für diese Zwecke.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Im Falle des Verkaufs einer Liegenschaft an einen Investor
tritt dieser ex lege in
sämtliche bestehenden Mietverhältnisse anstelle der Bundesimmobilienges.m.b.H.
mit allen deren Rechten und Pflichten gegenüber den Mietern ein. Zusätzlich
werden
von der Bundesimmobilienges.m.b.H. alle Kaufinteressenten vorweg ausführlich
über die Naturalwohnungsverhältnisse
informiert.
Ein Verkauf einer Liegenschaft an Dritte hat somit
keinerlei Schmälerung der Rechte
des Ressorts als Mieter und des jeweiligen Naturalwohnungsinhabers zur Folge.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Das Bundesministerium für
Landesverteidigung hat in Einzelfällen auf das Einwei-
sungsrecht für Naturalwohnungen verzichtet bzw. der Auflösung des
Mietverhältnis-
ses zugestimmt, wenn die Lage der Wohnung nicht in militärischem Interesse ge-
legen ist oder wenn z.B. Wohnungen unverhältnismäßig groß sind, etc. Ein gene-
reller pro futuro-Verzicht auf das Einweisungsrecht bzw. die Kündigung der ent-
sprechenden Mietverhältnisse erfolgte nicht.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Bis dato wurden 12 Wohnungen, für die ein
Mietverhältnis mit dem Bundesministe-
rium für Landesverteidigung bestand, im Zuge von Gesamtverkäufen veräußert.
Vor-
aussetzung für den Verkauf von Naturalwohnungen an den bisherigen Nutzungsbe-
rechtigten ist die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem jeweiligen Ressort
und
die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen dem bisherigen Nutzungsbe-
rechtigten und der
Bundesimmobilienges.m.b.H.
Wohnungseinzelverkäufe erfolgen daher in der Folge
ausschließlich an Hauptmieter
von Wohnungen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat in der Vergangenheit in mehre-
ren Fällen einer Auflösung des Mietverhältnisses auf Grund eines weiterhin
gegebe-
nen Ressortbedarfes nicht zugestimmt.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Im Bundesland Salzburg waren hievon vor
allem die Wohnhausanlagen Thalgau und
Salzburg-Stadt betroffen, bei denen sich das Bundesministerium für
Landesverteidi-
gung gegen einen Verzicht auf die Mietrechte ausgesprochen hat.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Im Jahr 2001 erfolgte eine Befragung sämtlicher Bewohner in
Wohnhausanlagen der
Bundesimmobilienges.m.b.H., somit auch der Hausbesorger und Nutzer von Dienst-
und Naturalwohnungen. Diese Befragung wurde zur Reihung der für einen Verkauf
vor-zubereitenden Liegenschaften vorgenommen, wobei für die Berechnung des An-
kaufsinteresses vorrangig nur die Hauptmieter gewertet werden konnten. Bei
Vorlie-
gen eines hohen Naturalwohnungsanteiles und großem Kaufinteresses wurden Ge-
spräche mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung angestrebt, um die Zu-
stimmung für einen Verkauf an die Nutzer zu erzielen. Diese wurde teilweise
nicht
erteilt und somit konnte ein Verkauf an die Nutzer nicht weiter betrieben
werden.
Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:
Für jeden Verkauf, sowohl Einzelverkäufe an Mieter als auch
im Rahmen eines ge-
samten Liegenschaftsverkaufes, wurden bzw. werden Verkehrswertgutachten von ei-
nem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt. Der - unter
Berücksichti-
gung der bestehenden Mietverhältnisse - ermittelte Verkehrswert stellt bei
Gesamt-
verkäufen den Mindestkaufpreis dar. Bei einem Einzelverkauf von Wohnungen wird
der "freie Verkehrswert" zugrundegelegt, wobei von den Hauptmietern
überwiegend
von der Möglichkeit eines 30 %-igen Abschlages mit einer 12-jährigen
Behaltefrist
Gebrauch gemacht wurde.
Bezüglich
der von der Bundesimmobilienges.m.b.H. für Verkäufe erzielten Erlöse
wird auf die Beantwortung der Frage 2 der parlamentarischen Anfrage P-A Nr. 741/J
verwiesen.