754/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
766/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde, wie

folgt:

Fragen 1 bis 3:

Im Ministerratsvortrag, mit dem die Liberalisierung der Öffnungszeiten
beschlossen wurde, wurde ausdrücklich festgehalten, dass korrespondierende
arbeitsrechtliche Konsequenzen und flankierende Maßnahmen für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Sozialpartner/innen verhandelt
werden sollen. Betreffend Samstagsarbeit sieht das Arbeitsruhegesetz
ausdrücklich die Möglichkeit vor, im Kollektivvertrag Sonderbestimmungen zu
treffen. Die Sozialpartner/innen sind daher gefordert, entsprechende
Bestimmungen auszuverhandeln.

Frage 4:

Hinsichtlich der Kinderbetreuung verweise ich auf die jüngst präsentierten
Ergebnisse aus der Mikrozensuserhebung 2002 über den konkreten Bedarf an
zusätzlichen Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung der teilweise zu
starren Öffnungszeiten von Betreuungseinrichtungen. Auf Grund dieser Erhebung
wurden alle Landeshauptleuten sowie ein Vertreter der Statistik Austria
eingeladen, mit Herrn Vizekanzler Mag. Haupt, Frau Staatsekretärin Haubner und
mir die Ergebnisse zu analysieren und konkrete Lösungen zur Beseitigung der
Defizite zu suchen.

Bezüglich der öffentlichen Verkehrsmittel und der erweiterten Öffnungszeiten
werde ich mich beim zuständigen Verkehrsminister bzw. Wirtschaftsminister für
eine Anpassung einsetzen..

Frage 5:

Die im Begutachtungsverfahren zu gegenständlichem Gesetzesentwurf
abgegebene Stellungnahme meines Hauses greift diesen Punkt - der auch für


mich als Frauenministerin als großes Problem in der Gewaltprävention gesehen
wird - selbstverständlich auf.

Das Bundesministerium für Justiz wurde dringend ersucht, im Sinne des
Opferschutzes die Verfolgung einer gefährlichen Drohung im Familienkreis in
Zukunft nicht mehr an eine Ermächtigung des Opfers zu binden und eine
dahingehende Abänderung des § 107 Abs. 4 StGB vorzunehmen.

Die Stellungnahme meines Hauses geht darüber hinaus auf alle jenen Punkte der
Reform ein, die von besonderer praktischer Relevanz für Frauen sind, sofern
Änderungsbedarf gesehen wird.

Frage 6:

Trotz der schwierigen budgetären Lage ist beabsichtigt, für 2003 die budgetären
Mittel für die Interventionsstellen zu erhöhen. Darüber hinaus werden zahlreiche
Frauenberatungsstellen durch mein Ressort gefördert. Auch 2004 werden
substanzielle Mittel für Opferschutzeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

Die Unterstützung und Absicherung von Opferschutzeinrichtungen erfolgt im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, durch Förderungen und hinsichtlich der
Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie durch Auftragsverträge
basierend auf § 25 (3) SPG.

Frage 7:

Ich verweise auf die Beantwortung zu Frage 5.

Frage 8:

Die Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Ersteinvernahme ist auch nach
der Asylgesetznovelle zulässig. Gem. § 27 ist auf Wunsch der Asylwerberin eine
Vertrauensperson beizuziehen.

An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass ich mich als Frauenministerin dafür
einsetzte, dass Frauen generell, unabhängig davon, ob ein Eingriff in die sexuelle
Selbstbestimmtheit vorgebracht wird, von weiblichen Organwaltern
einvernommen werden.

Ebenso setze ich mich dafür ein, dass Asylwerberinnen generell
Rechtsberaterinnen und Dolmetscherinnen beigestellt werden. Dies in
Anerkennung der Tatsache, dass viele weibliche Flüchtlinge durch männliche
Gewalt, oftmals in Form von Verletzungen ihrer sexuellen Selbstbestimmtheit,
traumatisiert sind. Eine Befragung durch Männer, sei es der vernehmende
Beamte oder der übersetzende (und damit eigentlich fragende) Dolmetscher oder
aber auch der Rechtsberater, erschwert es betroffenen Frauen in der Regel, das
Erlebte überhaupt anzusprechen.

Frage 9:

Frauenspezifische Fluchtgründe sind zwar nicht explizit im österreichischen
Asylgesetz genannt, jedoch kann deren implizite Anerkennung aus § 27 AsylG
abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung dürfen Frauen, die ihre Furcht vor
Verfolgung - i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention - auf Eingriffe in ihre sexuelle
Selbstbestimmtheit gründen, nur von Organwaltern desselben Geschlechts
vernommen werden.

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention kann geschlechtsspezifische Verfolgung
von Frauen unter die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe subsumiert werden.


Für die Anerkennung von weiblicher Genitalverstümmelung als Asylgrund ist
daher die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention notwendig, das
bedeutet, dass bei Nachweis einer überwiegenden Akzeptanz von FGM im
Herkunftsland bzw. unzureichenden Maßnahmen des Herkunftslandes gegen
FGM-Praktiken weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund anerkannt wird.

Darüber hinaus ist weibliche Genitalverstümmelung nach österreichischem
Strafrecht eine strafbare Handlung gegen die körperliche Integrität
(Körperverletzung), in die unter keinen Umständen eingewilligt werden kann.

Frage 10:

Ich setze mich persönlich beim zuständigen Bundesminister dafür ein, dass für
Frauen nachteilige Regelungen abgeändert werden.