765/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 734/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen
wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Die Wildfleischverordnung setzt die Richtlinie 92/45/EWG in österreichisches
Recht um. Vor deren Erlassung gab es keine Wilduntersuchung in Österreich, es
waren lediglich die allgemeinen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gültig.
Die Ausnahmen decken sich mit den Möglichkeiten für Ausnahmen, wie sie die
Richtlinie vorsieht. Bei der Einführung war auf die Besonderheiten der Gewinnung
von Wildfleisch, dessen Aufbringung und auf traditionelle Jagdmethoden
Rücksicht zu nehmen. Insgesamt gesehen stellt die derzeitige Regelung
gegenüber der vorher bestehenden Situation eine wesentliche Verbesserung für
den Verbraucherschutz dar.

Die neuen EU-Regelungen sehen - genauso wie jetzt - Ausnahmen für die
Direktvermarktung vor und werden keine diesbezüglichen Änderungen notwendig
machen.

Fragen 3 und 4:

Über diese direkten Vertriebswege liegen meinem Ressort keine Daten vor, da
nur jene Tiere erfasst werden, welche einer Untersuchung unterliegen.

Frage 5:

Zahl der Wildexportbetriebe:
BGLD            1
KTN                1
                 7


                 16

SBG               3

STMK             1

T                     12

VBG               2

WIEN             12

Beilage 1 beinhaltet eine Liste mit den Namen der derzeit zugelassenen
Wildexportbetriebe. Dabei handelt es sich nicht nur um Betriebe, welche aus-
schließlich mit Wild aus freier Wildbahn Handel treiben, sondern um alle Betriebe,
welche eine Zulassung zum Innergemeinschaftlichen Handel mit Wildfleisch be-
sitzen.

Frage 6:

Der Veterinärverwaltung in meinem Ressort liegen keine Umsatzzahlen der
Betriebe vor; im Übrigen wäre die Weitergabe derartiger Daten mit
datenschutzrechtlichen Problemen verbunden.

Fragen 7 und 8:

Die Ergebnisse der Wildfleischuntersuchung sind der Beilage 2 zu entnehmen;
darüber hinausgehende Daten liegen meinem Ressort nicht vor.

Fragen 9 und 10:

Anzahl der Trichinenuntersuchungen bei Wild und Zuchtwild 2002:

Land              Zuchtwild                freil. Wild

B                    128                            275

K                    18                              53

N                    382                            4856

O                    440                            847

S                    260                            568

ST                  92                              354

T                     18                              5

V                     5                                5

W                   0                                6790

Alle Proben waren negativ.

Frage 11:

Diese Frage betrifft Handelsstatistiken und kann daher durch mein Ressort nicht
beantwortet werden.

Frage 12:

Im Jahr 2001 wurden insgesamt 1.232 Sendungen Wildfleisch an den österreichi-
schen Grenzkontrollstellen kontrolliert. Davon waren 301 Sendungen zur
Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet, 931 zur Einfuhr in das
Gemeinschaftsgebiet bestimmt. Grundsätzlich wird dabei jedoch nicht zwischen
Einfuhren in das Gemeinschaftsgebiet und Einfuhren nach Österreich
unterschieden.

Über Einfuhrkontrollen an anderen Veterinärgrenzkontrollstellen der EG von Wild-
fleischsendungen, die für Österreich bestimmt waren, liegen keine Zahlen vor.


Zu diesen Zahlen und auch zu den Angaben der nachfolgenden Punkte ist
anzumerken, dass die Importstatistik aus Drittstaaten aufgrund von Vorschriften
der EU erstellt wird und eine weitere Differenzierung deshalb nicht möglich ist.
Die Zahlen für das Jahr 2002 liegen derzeit noch nicht vor.

Frage 13:

Über die Beanstandungsquoten im Rahmen von Betriebskontrollen werden bei
Wildfleisch keine zentralen Statistiken geführt. Inwieweit diese Kontrollen in den
einzelnen Bundesländern statistisch erfasst und ausgewertet werden, ist meinem
Ressort nicht bekannt.

Frage 14:

Entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der
Richtlinie 97/78/EG des Rates in Zusammenhang mit der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates unterliegen Sendungen von Wildfleisch bei der Einfuhr in und der
Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet der grenztierärztlichen Kontrolle. Die
Dienstanweisungen der Zollbehörden legen daher fest, dass zollrechtliche
Behandlungen solcher Sendungen erst nach grenztierärztlicher Freigabe erfolgen
dürfen. Die Dienstanweisungen der Zollbehörden lauten weiters, dass
zollrechtliche Freigaben am Bestimmungsort von Sendungen erst bei Vorliegen
einer grenztierärztlichen Freigabe mittels sogenannter Anhang-B-Bescheinigung
nach Entscheidung der Kommission 93/13/EG erfolgen dürfen.
Bei Wild in der Decke ist darüber hinaus ein besonderes Sicherungsverfahren
vorgesehen. Derartige Sendungen unterliegen auch nach der grenztierärztlichen
Freigabe der Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt des
Bestimmungsortes. Zur Absicherung ist entsprechend den Bestimmungen der
Richtlinie 97/76/EG des Rates eine besondere Zollsicherung vorgesehen.
Grenztierärztliche Abfertigungen werden in solchen Fällen erst dann
vorgenommen, wenn ein sogenanntes zollrechtliches T-5-Verfahren vorliegt, das
den höchsten Grad an Zollsicherung bedeutet. Solche Sendungen werden nur
verplombt zugelassen, weiters wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
des Bestimmungsortes von der Veterinärgrenzkontrollstelle zusätzlich mit einer
sogenannten ANIMO-Meldung (digitalisiertes Veterinärinformationssystem der
EG) verständigt.

Frage 15:

Gemäß Gemeinschaftsrecht sind bei der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht
einzelne Teile der Sendung zu beanstanden, sondern bei Mängeln jeweils die
gesamte Sendung zurückzuweisen. Die erforderliche Evidenz ist dabei gemäß
Entscheidung der Kommission 94/360/EWG durchzuführen, wonach die einzelnen
Tierarten wie auch die Stückzahlen und Gewichte nicht unterschieden werden.

An den österreichischen Grenzkontrollstellen wurden im Jahr 2001 18 Sendungen
von Wildfleisch zurückgewiesen. Davon wiesen 6 Sendungen Dokumentenmän-
gel, 9 Sendungen Identitäts- und seuchenhygienische Mängel und 3 Sendungen
physische Hygienemängel auf.

Eine Evidenz über allfällige Beanstandungen an den Bestimmungsorten im Rah-
men der zulässigen stichprobenartigen und nicht diskriminierenden Überprüfun-
gen liegt meinem Ressort nicht vor.


Frage 16:

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 sieht eine
Kontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern hinsichtlich Einhaltung der
festgesetzten Höchstwerte für Radiocäsium durch die Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes vor.

In den letzten Jahren gab es keine Einfuhren von Wildfleisch aus der Ukraine, aus
Weißrussland oder aus Russland, also aus jenen drei Ländern, in denen die vom
Reaktorunfall von Tschernobyl am stärksten betroffenen Regionen liegen.

Laut Einfuhrstatistik wurde in den Jahren 1998 bis 2001 Wildfleisch zum weitaus
überwiegenden Teil aus den Ländern Ungarn, Tschechien und der Slowakei
importiert (die Statistik für 2002 liegt noch nicht vor, es sind aber keine
gravierenden Änderungen gegenüber den Vorjahren zu erwarten). Diese drei
Länder sind, ebenso wie die übrigen Länder, aus denen Wildfleisch im
betreffenden Zeitraum importiert wurde, vom Tschernobylunfall vergleichsweise
gering betroffen. Dies wird auch durch die Ergebnisse der Importkontrolle von
Wildpilzen, die ein Indikatormedium für die Kontamination von Waldprodukten
wie Beeren und Wild darstellen, bestätigt, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 an sämtlichen Wildpilzimporten
durchgeführt wird.

Da aus diesen Gründen in der Regel keine besonders hohen Radiocäsiumwerte in
importiertem Wildfleisch zu erwarten sind, ist der Umfang der Kontrollen
entsprechend gering und beschränkt sich auf die Untersuchung von Stichproben.
Die dabei gemessenen Werte bestätigen dies. Die Ergebnisse werden in der
Beantwortung zu Frage 17 zusammengefasst.

Für die Durchführung der Kontrollen nach der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des
Rates war im Jahr 2002 der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zuständig, mit 1. Mai 2003 ging diese Zuständigkeit auf mein
Ressort über.

Die Probenahmen erfolgten durch die Grenztierärzte bzw. in mittelbarer
Bundesverwaltung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder, die
Messungen wurden an der jeweils regional zuständigen Messstelle der AGES
durchgeführt.

Frage 17:

In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der in den letzten Jahren an
importiertem Wildfleisch durchgeführten Untersuchungen zusammengefasst. Es
ist zu ersehen, dass in vier Proben Radiocäsium nachgewiesen wurde und dass
die gemessenen Werte weit unterhalb des gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 737/90 des Rates zulässigen Höchstwertes von 600 Bq/kg für die kumulierte
Aktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 liegen.


n.n.    nicht nachgewiesen; Nachweisgrenze ca. l Bq/kg

Frage 18:

Die Liste der zugelassenen Betriebe ist als Beilage 1 angeschlossen.

Frage 19:

Wildfleischbearbeitungsbetriebe sind gemäß § 8 Wildfleischverordnung nach
einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan regelmäßig zu kontrollieren,
wobei eine Frequenz von mindestens zweimal jährlich eingehalten werden muss.
Kriterien sind unter anderem der hygienische Zustand des Betriebes und dessen
Kapazität, zusätzlich erfolgen Hygienekontrollen im Rahmen der
Wilduntersuchung. Genauere Statistiken werden nicht erhoben.

Fragen 20 und 21:

Darüber werden in meinem Ressort keine Statistiken geführt.

Frage 22:

Statistiken aus anderen Mitgliedstaaten liegen nicht vor.

Fragen 23, 25 und 26:

Für die Beantwortung dieser Fragen müssen die Lebensmittelaufsichtsbehörden
der Bundesländer befasst werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse werde ich diese
so rasch wie möglich weitergeben.

Frage 24:

Für die Beantwortung dieser Frage muss die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH befasst werden; die Ergebnisse
werden ehestmöglich nachgereicht.

Fragen 27 bis 32:

Angelegenheiten des gerichtlichen Strafverfahrens fallen in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren liegt vollständig in der Ingerenz der Länder. Zu den
Ergebnissen dieser Verfahren sowie den Vergleichszahlen zu anderen EU-
Mitgliedstaaten stehen meinem Ressort keine Informationen zur Verfügung.

Frage 33:

Zahl der Wildsammelstellen, Stichtag 31.12.2002:

BGLD             13

KTN                41

NÖ                 200

                 499

SBG               100

STMK              84

T                     21

VBG                9

WIEN               4


Frage 34:

Da Wildsammelstellen nur während der Jagdsaison in Betrieb sind, wurde es dem
Landeshauptmann gestattet, hier eine aliquote Regelung hinsichtlich der
Frequenz durchzuführen.

Im Jahre 2002 wurden in den 971 Sammelstellen 1064 Kontrollen durchgeführt.
Eine Bundesländeraufschlüsselung liegt nicht vor.

Frage 35:

Eine Kontrolle der Bundesländer erfolgt im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung durch Weisungen und Berichtslegung. Die Länder wurden
eingeladen, entsprechend den im Veterinärjahresbericht vorgegebenen Tabellen
Bericht zu erstatten, was auch geschah. Weiters wurde mit Erlass festgelegt,
wodurch sich eine Wildsammeistelle von einem ersten hygienisch einwandfreien
Aufbewahrungsort unterscheidet. Daraus erklären sich auch die teilweise stark
geänderten Zahlen bei den Wildsammelstellen.

Fragen 36, 38 und 39:

Dazu verweise ich auf die in Beilage 2 enthaltenen Tabellen. Darüber
hinausgehende Statistiken stehen nicht zur Verfügung.

Frage 37:

Von anderen Mitgliedstaaten liegen meinem Ressort keine Zahlen vor.

Fragen 40 und 41:

Ein starres Mengenverhältnis wurde nicht festgelegt. Es bleibt vielmehr dem
Untersucher vor Ort überlassen, die für die jeweilige Partie notwendige Zahl an
Tieren zu untersuchen, um sich ein sicheres Urteil bilden zu können.

Fragen 42 und 43:

In der nachstehenden Tabelle sind die in den Jahren 1998 bis 2002 auf
Radioaktivität untersuchten amtlichen Wildfleischproben angeführt:


(n.n.    nicht nachgewiesen; Nachweisgrenze einige Bq/kg; Cs-134 wurde in
keiner Probe mehr nachgewiesen)

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kam es bei den amtlichen Proben lediglich zu
einer Überschreitung (1684 Bq/kg) des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90
des Rates zulässigen Höchstwertes von 600 Bq/kg für die kumulierte Aktivität
von Cäsium-134 und Cäsium-137.

Frage 44:

Wie aus der Beantwortung zu den Fragen 42 und 43 hervorgeht, ist es bei den
amtlichen Proben lediglich zu einer Grenzwertüberschreitung gekommen. Es
handelte sich dabei um eine Wildschweinprobe aus der Gegend von Steyr in
Oberösterreich.

Bei in den letzten Jahren untersuchten Studienproben, die alle aus vom
Reaktorunfall von Tschernobyl stark betroffenen Regionen Österreichs stammen
und damit nicht repräsentativ für das ganze Land sind, wurden in 22% aller Fälle
Werte über dem Grenzwert von 600 Bq/kg gemessen, wobei der höchste Wert
bei etwa 11000 Bq/kg lag.

Zu Grenzwertüberschreitungen kam es bei Proben aus dem Gebiet rund um den
Weinsberger Wald (N
Ö, Waldviertel) und aus der Region Rottenmann
(Obersteiermark). Betroffen davon war hauptsächlich Schwarzwild, aber auch
Hirsch und Reh.

Was die regionale Verteilung der Grenzwertüberschreitungen anlangt, steht diese
im Einklang mit der Cäsium-137-Kontamination der österreichischen Böden. Wie
aus der „Cäsium-Karte" für Österreich ersichtlich ist, sind - neben den beiden
oben erwähnten Regionen - auch in Teilen des Mühl- und des Hausruckviertels,
der Gegend um Linz, der Welser Heide, der Pyhrngegend, dem Salzkammergut,
den westlichen Niederen Tauern, den Hohen Tauern bis zu den Zillertaler Alpen,


im Koralpengebiet und in Teilen Südkärntens Grenzwertüberschreitungen bei
Wild im oben erwähnten Ausmaß zu erwarten.

Frage 45:

Die Untersuchung von Wildfleisch ist weder im Euratom-Vertrag noch in der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 explizit vorgeschrieben.
Mit dem Programm zur Überwachung der Lebensmittel auf Radioaktivität, das an
die nationalen und europäischen Bestimmungen angepasst ist, ist Österreich in
den Jahren 1998 bis 2002 den diesbezüglichen Verpflichtungen nach der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 und jenen nach Art. 35
und 36 des Euratom-Vertrages nachgekommen.

Frage 46:

Im Rahmen einer Anfang 2002 von der Europäischen Kommission durchgeführten
Erhebung hinsichtlich radioaktiver Kontamination von wildwachsenden
Lebensmitteln wie Wildpilzen, Waldbeeren und von Wild haben Italien,
Deutschland, Finnland und Österreich Daten über Wildfleischuntersuchungen
übermittelt.

Diesen Daten zufolge wurden in Finnland in den Jahren 1999 bis 2001 352
Elchfleischproben und 16 andere Wildfleischproben untersucht. Von Italien und
Deutschland wurden keine genauen Angaben über das Ausmaß der
Wilduntersuchungen gemacht.

Frage 47:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 17.

Fragen 48, 49, 51 und 53:

Über die Handelswege werden keine Statistiken geführt. Zahlenmäßige Trends
sind aus der Jagdstatistik (Gesamtabschuss) und aus den
Untersuchungsstatistiken (Tiere, welche nicht der Direktvermarktung
unterliegen) ableitbar (ich verweise dazu auf die Beilagen 2 und 3).

Fragen 50 und 52:

Für die Beantwortung dieser Fragen müssen die Lebensmittelaufsichtsbehörden
der Bundesländer befasst werden; die Ergebnisse werden so rasch wie möglich
weitergeleitet werden.

Frage 54:

Die Rückstandskontrolle erfolgt gemäß Richtlinie 96/23/EWG. Dabei ist für Wild
aus freier Wildbahn gemäß Anhang
II der Richtlinie die Kontrolle auf chemische
Elemente (Schwermetalle) vorgeschrieben.

Ergebnisse 2002:

Untersuchte Schwermetalle: Blei, Cadmium und Quecksilber

Untersuchte Tiere (Anzahl der Proben - Leber, Nieren und Muskel: 125):

39 Wildschweine und 59 Stück Rehwild, 12 Rotwild, 12 Gamswild und drei

Wildenten.

Positive Tiere: zwei Wildschweine, zwei Stück Rehwild mit

Richtwertüberschreitung von Blei und ein Wildschwein mit einer

Richtwertüberschreitung von Cadmium.


In einem Fall (Wildschwein) konnten sehr hohe Bleiwerte festgestellt werden; in
diesen Fällen handelte es sich ausnahmslos um Einsendungen von sogenanntem
„Schussfleisch".

Fragen 55 und 56:

Untersuchungen auf Pestizide sind nach der RL 96/23/EG für Wild in freier
Wildbahn nicht vorgesehen. Im Jahr 2002 wurden keine Untersuchungen auf
Pestizidrückstände durchgeführt.

Fragen 57 und 61:

Durch die Veterinärverwaltung in meinem Ressort wurden im Rahmen der
Wilduntersuchung keine Proben auf radioaktive Belastung angeordnet. In dieser
Frage wird aber auch noch die Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH befasst werden, die Ergebnisse werden so rasch wie
möglich nachgereicht werden.

Fragen 58 bis 60:

Die Richtlinie 96/23/EG sieht vor, dass die Untersuchungen über das gesamte
Bundesgebiet verteilt werden, eine Unterscheidung hinsichtlich der Vermarktung
ist nicht vorgesehen. Ergebnisse wurden in den Fragen 54 bis 56 dargelegt.

Fragen 62, 63:

Für die Beantwortung dieser Fragen muss die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH befasst werden. Nach Vorliegen der
Ergebnisse werden diese so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Frage 64:

Das gesundheitliche Risiko ist äußerst beschränkt. Die bestehende Regelung
sieht für alle erlegten Tiere eine Schlachttieruntersuchung und eine Erstunter-
suchung nach dem Erlegen vor. Dabei werden alle inneren Organe, die
Körperoberfläche und die inneren Körperhöhlen einer Untersuchung durch den
dafür ausgebildeten Jäger unterzogen. Nur Tiere, welche bei dieser
Voruntersuchung zu keinerlei Bedenken Anlass gegeben haben, dürfen ohne
weitere Untersuchung zur Direktvermarktung gelangen. Zusätzlich gilt noch
die allgemeine Bestimmung des Lebensmittelgesetzes, wonach das
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen oder verdorbenen Lebensmitteln
nicht gestattet ist.

Frage 65:

Ja.

Frage 66:

Eine generelle Neufassung des Hygienerechtes für Lebensmittel wird derzeit auf
EU-Ratsebene erarbeitet. Dabei wird es auch zu einer Neufassung der Bereiche
für die Hygiene und die Untersuchung des Wildes kommen. Die zu erwartende
EU-Verordnung wird als direktes Recht in allen Mitgliedstaaten direkt
anzuwenden sein, sie bringt aber im Bereich Wildfleischuntersuchung keine
Änderungen gegenüber der bisherigen Vorgangsweise.

Frage 67:

Ja.


Fragen 68, 69 und 73:

Für die Beantwortung dieser Fragen musste die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH befasst werden. Nach Vorliegen der
Ergebnisse werden diese so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Fragen 70, 71, 74 bis 77, 79, 80, 82, 83, 85 und 86:

Zu diesen Fragen wurden die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Bundesländer
befasst; nach Vorliegen der Ergebnisse wird so schnell wie möglich berichtet
werden.

Frage 72:

Für die Beantwortung dieser Frage wurden die Österreichische Agentur für Ge-
sundheit und Ernährungssicherheit GmbH und die Lebensmittelaufsichtsbehörden
befasst; die Ergebnisse werden ehestmöglich weitergeleitet werden.

Fragen 78, 81 und 84:

Hinsichtlich der Vergleichszahlen zu anderen EU-Mitgliedstaaten stehen meinem
Ressort keinerlei Informationen zur Verfügung.

Fragen 87:

Nein. Derzeit ergibt sich in Bezug auf Wild in diesen beiden Verordnungen kein
Änderungsbedarf.

Frage 88:

Die Untersuchung von Zuchtwild erfolgt nach den Regeln, wie sie auch für die
entsprechenden Haustiere in der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.
395/1994 idF. BGBI.
II 142/2002 gelten. Die Ergebnisse sind aus Beilage 4 zu
ersehen.

Frage 89:

Die Erhebung erfolgte zuletzt durch das ÖSTAT im Jahre 1999. Daten anderer
Jahre liegen nicht vor.

Halter von Zuchtwild:

BGLD             66

KTN                179

NÖ                 351

                 622

SBG               64

STMK             421

T                     60

VBG                32

WIEN               2

Frage 90:

Welche Tiere in Österreich gehalten werden dürfen, hängt von der jeweiligen
Landesgesetzgebung ab. Üblicherweise ist es Damwild, Rotwild und Schwarzwild.

Fragen 91 bis 94:

Im Gegensatz zu der Beprobung von Wild aus freier Wildbahn obliegt die Auswahl
der Zuchtwildarten, die einer Rückstandsuntersuchung unterzogen werden, dem
Land.


Ergebnisse 2002:

Untersuchte Tiere: 114

Untersuchte Stoffgruppen (gemäß Anhang I der RL 96/23/EG):

A1/Stilbene: 3 Tiere

A2/Thyrestatika: 3 Tiere

A3/Steroide: 2 Tiere

A4/Resorcylsäure-Lactone (inkl. Zeranol): 1 Tier

A5/Beta-Agonisten: 6 Tiere

A6/Stoffe des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 2377/90: Chloramphenicol: 11 Tiere

B1/Stoffe mit antibakterieller Wirkung: 30 Tiere

B2a/Anthelmintika: 17 Tiere

B2b/Kokzidiostatika: 4 Tiere

B2c/Carbamate und Pryrethroide: 12 Tiere

B2e/Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel: 2 Tiere

B3a/Organische Chlorverbindungen (Pestizide): 7 Tiere

B3c/Chemische Elemente (Blei und Cadmium): 16 Tiere

In keiner der Proben konnten Rückstände nachgewiesen werden.

Für das Jahr 2003 ist die Untersuchung von 118 Tieren vorgesehen. Die
Aufschlüsselung erfolgt wie im Jahr 2002. Bis zum heutigen Tag liegen noch
keine positiven Ergebnisse vor. Die Detailergebnisse 2003 sind gemäß aktuellem
Rückstandsuntersuchungs-Durchführungserlass erst am 2. Februar 2004
vorzulegen.

Frage 95:

Fallwild, das heißt tot aufgefundenes Wild, ist untauglich und darf nicht als Fleisch
in Verkehr gebracht werden. Es ist entsprechend den jeweiligen
Landesbestimmungen über die Entsorgung von Tierkörpern toter Tiere (TKV) zu
entsorgen.

Frage 96:

Der letzte Besuch des FVO fand vom 16. bis 20. Oktober 2000 statt.

Fragen 97 und 98:

Folgende Maßnahmen wurden auf Grund des Berichtes des FVO getroffen:

 1)  Erstellung einer Dienstanweisung an die Bundesländer, in welcher genaue
 Vorgaben hinsichtlich der Anwendung der Verordnung gegeben wurden,
 um damit die Mängel abzustellen.

 2)  Dem Kaninchenbetrieb wurde bis zur Behebung der Mängel die Zulassung
 zum Innergemeinschaftlichen Handelsverkehr entzogen.

 3)  Die Wildbetriebe wurden einer Kontrolle durch den jeweils zuständigen
 Amtstierarzt unterzogen. Für die festgestellten Mängel wurden durch den
 Amtstierarzt zur Behebung jeweils entsprechende Fristen gesetzt.

4)  Den Hilfskräften wurden Nummern zugeordnet, anhand derer ihre
 Identifikation erfolgen kann.

5)  Als Erlegungsort wird die Revierbezeichnung (Jagdgebiet) verwendet.

6)  Die Listen der Wildsammelstellen wurden aktualisiert.

7) Der mit der Durchführung der Wilduntersuchung betraute Personenkreis
 wurde über die im Bericht festgestellten Mängel in Form von Schulungen
 durch die Landesveterinärbehörde informiert.


8) Die Bundesländer erstellten jeweils für ihren Verwaltungsbereich

Checklisten für die Durchführung der entsprechenden Betriebskontrollen.

Meinem Ressort sind derzeit keine Probleme bekannt.

Frage 99:

Die Rückverfolgbarkeit ist bei den Wildtieren durch einen Anhänger gewährleistet,
der an jedem Klauentier anzubringen ist und der den Ort der Erlegung aufweist.
Dieser Anhänger begleitet das Tier bis zur abschließenden Fleischuntersuchung
durch einen Tierarzt im Wildbetrieb.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Lebensmittelbasisverordnung erst ab
2005 anwendbar ist.

Frage 100:

Eine Evaluierung der Eigenkontrolle findet anlässlich der Kontrollen gemäß § 16
Fleischuntersuchungsgesetz durch den Amtstierarzt statt.

Frage 101:

§ 45 Fleischuntersuchungsgesetz legt klar fest, dass alle behördlichen
Untersuchungen binnen 24 Stunden aufzuzeichnen sind.

Fragen 102 und 103:

Die Kommission hat die österreichische Stellungnahme zum Bericht zur Kenntnis
genommen und seither auf diesem Gebiet keine weiteren Reaktionen gezeigt. Es
wird daher angenommen, dass die österreichische Stellungnahme, Erläuterungen
und die Maßnahmen die Zustimmung der Kommission gefunden haben und von
dieser als ausreichend angesehen wurden.

Frage 104:

Bisher wurde vom FVO kein Zeitpunkt bekannt gegeben.

Frage 105:

Folgende Tierseuchen stellten in den Jahren 2002 und 2003 bei Wildtieren ein
Problem dar:

Tuberkulose bei Wildtieren:

In einer wissenschaftlichen Arbeit aus dem Institut für Wildtierkunde und
Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien in Zusammenarbeit mit
dem Institut für Bakteriologie, Mykologie und Hygiene, der Bundesanstalt für


veterinärmedizinische Untersuchungen Innsbruck, der Bundesanstalt für
veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling und dem Amt der
Steiermärkischen Landesregierung („Tuberkulose bei Cerviden in Österreich",
Theodora Steineck et. al.; Vortrag anlässlich der wissenschaftlichen Sitzung der
Sektion Wildtierkunde und Umweltforschung der Österreichischen Gesellschaft
der Tierärzte, 25. April 2002 in Wien) wird über das Auftreten von Tuberkulose
bei Wild (Rot-, Reh-, Damwild) berichtet. Die untersuchten Fälle stellen sich
tabellarisch aufgelistet wie folgt dar:

Während in Großbritannien Dachse ein Reservoir für Mycobacterium bovis
(Erreger der Tuberkulose) darstellen, ist in Österreich bis jetzt kein Tbc-Fall bei
Dachsen diagnostiziert worden.

Für das Jahr 2003 liegen keine aktuellen Daten vor.

Frage 106:

Es wurden folgende Maßnahmen gesetzt:

1. Tollwut

Seit dem Jahr 1991 gibt es in Österreich eine bundeseinheitliche
Tollwutbekämpfung, die auf Empfehlungen der WHO beruht. Impfstoffköder
werden jeweils im Frühjahr und im Herbst in besonders gefährdeten
Tollwutgebieten ausgebracht (entweder durch Jäger mittels Handauslage oder
per Flugzeug). Die Koordination des Tollwutbekämpfungsprogramms obliegt
der Veterinärverwaltung in meinem Ressort.

In der Tollwutbekämpfungsverordnung, BGBI. II Nr. 75/2001 sind Mindest-
untersuchungszahlen für das Tollwutuntersuchungs- und das Tollwutüber-
wachungsprogramm festgelegt.

Jährlich werden an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernäh-
rungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, ca. 20.000
Proben verschiedenster Tierarten auf das Vorliegen von Tollwut untersucht.

Zu Beginn des Jahres 2002 kam es im Bundesland Kärnten zu einer
Reinfektion in einem seit 5 Jahren unbeimpften Gebiet (Bezirke Völkermarkt
und Wolfsberg). Bis Ende August wurden 19 Füchse, 2 Rehe, l Dachs erlegt
bzw. verendet aufgefunden und als tollwutpositiv diagnostiziert.
Eine sofort durchgeführte Notimpfung in den betroffenen Bezirken und zur
Vermeidung der Verbreitung in den angrenzenden Bezirken in den
Bundesländern Kärnten und Steiermark sowie die Einbeziehung dieser Gebiete
in die Herbst- und Frühjahreskampagnen stellte sicher, dass dieser
Tollwutausbruch lokal begrenzt blieb und erfolgreich bekämpft wurde.


Das erweiterte Impfgebiet wird gemäss WHO-Empfehlung für zwei Jahre
beibehalten (sofern die Seuchenlage kein anderes Vorgehen erfordert).

2. Klassische Schweinepest bei Wildschweinen

Die Veterinärverwaltung erstellte einen Tilgungsplan zur Bekämpfung der
Klassischen Schweinepest im Bundesland Niederösterreich. Auf Grund des
guten Erfolges wurde dieser Plan im Februar 2002 - ein Jahr nach Auftreten
des letzten positiven Schweinepestfalles - mit Genehmigung der Europäischen
Kommission im Sinne eines Überwachungsprogramms geändert. Die
Überwachung wurde im Frühjahr 2003 abgeschlossen; Österreich ist demnach
wieder frei von Klassischer Schweinepest beim Wildschwein.

Frage 107:

Frage 108:

Bei anzeigepflichtigen Tierkrankheiten geht die Veterinärverwaltung gemäß den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften vor (ich verweise auf meine Ausführungen zu
den Fragen 105 bis 107). Über anzeigepflichtige Seuchen im Wildtierbestand wird
seitens der Veterinärverwaltung in meinem Ressort jährlich dem Internationalen
Tierseuchenamt (OIE) - Bereich Wildtierkrankheiten - Bericht erstattet.

Aus fachlichem Interesse wird das Vorkommen anderer Tierkrankheiten
beobachtet und im Sinne einer beruflichen Weiterbildung werden von den
Fachbeamten auch Vorträge und einschlägige Veranstaltungen besucht. Ein
Projekt zur Bekämpfung des Amerikanischen Riesenleberegels wird von der
Veterinärmedizinischen Universität in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband
der Landesjagdverbände durchgeführt.
Studien zum Vorkommen des Fuchsbandwurmes wurden von
Veterinärmedizinern aus dem Bundesland Steiermark durchgeführt.

Frage 109:

Die Tollwut stellt wohl die gefährlichste Zoonose (von Tieren auf den Menschen
übertragbare Krankheit) dar. Bedingt durch das breite Wirtsspektrum und die
Tatsache, dass bereits vor Auftreten von klinischen Erscheinungen beim Tier eine
Übertragung auf den Menschen stattfinden kann, ist eine Bekämpfung der für
Tier und Mensch stets tödlich verlaufenden Krankheit oberste Priorität. Im
Verdachtsfall gibt es für Menschen, die durch den Biss eines verdächtigen Tieres
angesteckt worden sein könnten, die Möglichkeit einer postexpositionellen
Immunisierung.


Fragen 110, 111 und 112:

Diese Hilfsorgane haben über die jagdliche Ausbildung hinaus, welche sich auch
bereits mit den Grundbegriffen der Krankheiten des Wildes und der Hygiene
beschäftigt, eine Zusatzausbildung. Die Unterlagen dafür wurden von der
Zentralstelle der Landesjagdverbände gemeinsam mit Amtstierärzten erarbeitet.
Die Ausbildung erfolgt in den Bundesländern in  Kursen mit anschließender
Prüfung, welche von Amtstierärzten durchgeführt werden.

Fragen 113 und 114:

Hilfskräfte sind verpflichtet, sich fachlich immer auf dem neuesten Stand zu
halten. Zusätzlich werden von den Landesveterinärverwaltungen
Auffrischungskurse und Nachschulungen durchgeführt.

Fragen 115 und 116:

Da die Jäger keine Fleischuntersuchungsorgane sind, müssen sie über kein
ärztliches Gesundheitszeugnis verfügen. Sie haben sich jedoch entsprechend den
allgemeinen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes zu verhalten, wonach
jegliche nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels beim Inverkehrbringen
hintanzuhalten ist.

Fragen 117 und 118:

Die Kontrollmaßnahmen und Untersuchungen erfolgen im Rahmen des Proben-
und Revisionsplans. Eine statistische Auswertung der Ergebnisse der im Rahmen
des Proben- und Revisionsplans untersuchten Proben für 2003 liegt noch nicht
vor.

Frage 119:

Im Rahmen des Probenplans können die Lebensmittelaufsichtsbehörden der
Länder unter Berücksichtigung der Risikosituation über das Jahr verteilt
entsprechende Proben ziehen. Dies ist daher abhängig von den jeweiligen
Bedingungen in den einzelnen Bundesländern.

Fragen 120 und 121:

Im Probenplan sind Wildbret und Wildbreterzeugnisse in der Gesamtzahl der
Warengruppe Fleisch und Fleischwaren enthalten. Die Proben werden in den
einzelnen Bundesländern risikobezogen aufgrund der jeweiligen örtlichen
Bedingungen entnommen. Von 119 Proben im Jahr 2002 wurden lediglich
l Probe als gesundheitsschädlich und 6 Proben als verdorben beanstandet.
Generell bleibt das Ziel aufrecht, pro Betrieb durchschnittlich eine Revision
jährlich durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden durchzuführen.

Frage 122:

Aufgrund der Ergebnisse der letzten Jahre erscheinen umfangreiche zusätzliche
Untersuchungen nicht notwendig. Die auf regionale Gegebenheiten abgestimmte
Beprobung durch die Organe der Lebensmittelaufsichtsbehörden der
Bundesländer wird weiter beibehalten.

Frage 123:

Der Nährwert von Wildfleisch unterscheidet sich nicht prinzipiell vom Nährwert
von anderem Fleisch.


Frage 124:

Dazu verweise ich auf die beiliegende Statistik des Wildabschusses (2002/2003),
die vom ÖSTAT herausgegeben wurde (Beilage 3). Allerdings ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich diese auf das Jagdjahr - das nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt - bezieht, während sich die beiliegenden Untersuchungsstatistiken
auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Ein genauer Vergleich ist daher nicht
möglich.

Beilage


 


 



Betr.Nr.:  Betriebsnummer / plant number / numero d'atelier
Betrieb:    Betriebsname / plant name / nom d'atelier
Ort:            Betriebsstandort / plant location / Station d'atelier
Region:    Bezirk / district / departement

SB:             Schlachtbetrieb / slaughterhouse / abattoir

ZB:              Zerlegungsbetrieb / cutting plant / atelier de decoupe

VB:              Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Artikel 8 (BGBI. 397/1994)
processing plant corresponding to CD 77/99/EEC article 8
atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE article 8

K/U:            Kühlhaus/Umpackzentrum
cold store/rebaggage centre
entrepot frigorifique/centre du changement d'emballage

RD:             Rindfrischfleisch gemäß RL 64/433/EWG Artikel 10 (BGBI. 396/1994)
fresh beef corresponding to CD 64/433/EEC article 10
viande fraiche bovine en conforme CD 64/433/CEE article 10

S/Z:             Schaffrischfleisch/Ziegenfrischfleisch gemäß RL 64/433/EWG Artikel 10 (BGBI.
396/1994)

fresh mutton/fresh goat meat corresponding to CD 64/433/EEC article 10
viande fraiche ovine/viande fraiche caprine en conforme CD 64/433/CEE article
10

Schw.:        Schweinefrischfleisch gemäß RL 64/433/EWG Artikel 10 (BGBI. 396/1994)
fresh pork corresponding to CD 64/433/EEC article 10
viande fraiche porcine en conforme CD 64/433/CEE article 10

Eh.:             Einhuferfrischfleisch gemäß RL 64/433/EWG Artikel 10 (BGBI. 396/1994)
fresh horse meat corresponding to CD 64/433/EEC article 10
viande fraiche equine en conforme CD 64/433/CEE article 10

Wild:           Wildfrischfleisch gemäß RL 92/45/EWG Artikel 7 (BGBI. 400/1994)
fresh game meat corresponding to CD 92/45/EEC article 7
viande fraiche gibier en conforme CD 92/45/CEE article 7

Gefl.:           Genügelfrischfleisch gemäß RL 71/118/EWG Artikel 6 (BGBI. 403/1994)
fresh poultry meat corresponding to CD 71/118/EEC article 6
viande fraiche volaille en conforme CD 71/118/CEE article 6

Kan.:           Kaninchenfrischfleisch gemäß RL 91/495/EWG Artikel 14 (BGBI. 401/1994)
fresh rabbit meat corresponding to CD 91/495/EEC article 14
viande fraiche lapin en conforme CD 91/495/CEE article 14

Bemerk.:    spezielle Anmerkungen / special remarks / remarques speciaux

(0)      Zulassung ausgesetzt / admission exposed / admission exposee

(1)      nur verpacktes Fleisch / packed meat only / seulement viande emballee


(2)      auch Zuchtwildfleisch gemäß RL 91/495/EWG Artikel 14

farmed game meat also corresponding to CD 91/495/EEC article 14
aussi viande gibier d'elevage en conforme CD 91/495/CEE article 14

(3)      Nebenprodukte der Schlachtung ausgeschlossen / no offals / abats exclus

(4)      Faschiertes und Fleischzubereitungen gemäß RL 94/65/EWG

minced meat and meat preparations corresponding to CD 94/65/EEC
hachis et preparations de la viande en conforme CD 94/65/CEE

(5)       Fleischerzeugnisse oder fertige Fleischgerichte mit einem Fleischanteil von weniger
als 10 % gemäß RL 83/201/EWG

meat products or prepared meat meals with meat shares less than 10 %
corresponding to CD 83/201/EEC

preparations de la viande ou plats prets avec une portion de la viande peu de 10 %
en conforme CD 83/201/CEE

(6)       Umpackzentrum gemäß RL 77/99/EWG § 6 a (1) (mit Hülle)
rebaggage centre corresponding to CD 77/99/EEC § 6 a (1)
centre du changement l'emballage en conforme CD 77/99/CEE § 6 a (1)

(7)       Umpackzentrum gemäß RL 77/99/EWG § 6 a (2) (ohne Hülle)
rebaggage centre corresponding to CD 77/99/EEC § 6 a (2)
centre du changement l'emballage en conforme CD 77/99/CEE § 6 a (2)

(8)       Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Artikel 11 (§ 2 Z. 3) -

gereinigte Mägen, Blasen oder Därme, soweit sie gesalzen oder getrocknet und/oder

erhitzt sind

processing plant corresponding to CD 77/99/EWG article 11 (§ 2 Nr. 3) -

stomachs, bladders and intestines cleaned, salted or dried and/or heated

atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE article 11 (§ 2 No. 3) -

estomacs, vessies et intestins deterges, sales ou secs et/ou chauffes

(9)       Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Artikel 11 (§ 2 Z. 3) - Erzeugung von
ausgelassenem und raffiniertem Fett und Lebensmittelfetten aus Fleisch
einschließlich dessen Knochen

processing plant corresponding to CD 77/99/EWG article 11 (§ 2 Nr. 3) -
production of rendered and rafined fat and groceries fats from rendering meat
including its bones

atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE article 11 (§ 2 No. 3) -
production de la graisse fondree et rafinee et des graisses des vivres de la viande et
des ses os

(10)     Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Artikel 11 (§ 2 Z. 3) -

eiweißhaltige Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser
Trennung von Fett und Wasser absetzen

processing plant corresponding to CD 77/99/EWG article 11 (§ 2 Nr. 3) -
protein-containing residues of rendering after partial Separation of fat and water
atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE article 11 (§ 2 No. 3) -
ingredients albumineux en extraire par la fönt apres seperation en partie de la
graisse et de l'eau

(11)  Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Art. 9 Abs. 1 (§ 10 Abs. 1 Z. 2)
processing plant corresponding to CD 77/99/EEC art. 9 p.1 (§ 10 p. 1 Nr. 2)
atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE art. 9 p.1 (§ 10 p.1 No. 2)

(12)    ausschließlich Lagerung verpackter Ware
 exclusive storage of packed wares
 exclusif stockage des marchandises emballees

(13)    nur Fleischextrakte / only meat extracts / seulement extraits de la viande


 (14)    eingeschränkt auf den Export von Wild in der Decke gemäß RL 92/45/EWG Artikel 5
restricted to the export of game in hide corresponding to CD 92/45/EEC article 5
restraint pour l'export de gibier non depoullier en conforme CD 92/45/CEE article 5

(15)    Wildsammelstelle / game-collecting Station / Station de la quete du gibier

(16)    nur Darmputzerei / intestines cleanery only / seulement nettoyage d'intestines

(17)    Fleischerzeugnisse gemäß RL 77/99/EWG Anhang C, Kapitel 1

meat products corresponding to CD 77/99/EEC appendix C, chapter 1
 preparations de la viande en conforme CD 77/99/CEE appendice C, chapitre 1

(18)    Verarbeitungsbetrieb gemäß RL 77/99/EWG Artikel 11 (§ 2 Z. 3)-

Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut, gesalzenes oder

getrocknetes Blutplasma

processing plant corresponding to CD 77/99/EWG article 11 (§ 2 Nr. 3) -

meat powder, powdered rind, salted or dried blood, salted or dried blood plasma

atelier du transformation en conforme CD 77/99/CEE article 11 (§ 2 No. 3) -

farine viandaise, poudre des couennes, sang sale ou sec, plasma du sang sale ou sec

(19)    auch Lagerung verpackter Ware
 storage of packed wares also
 aussi stockage des marchandises emballees

 (20)    auch Lagerung gefrorener Ware
storage of frozen wares also
aussi stockage des marchandises frigoriflees

(21)    Großmarkt gemäß Entscheidung der Kommission 96/658/EG

whole-sale-market corresponding to commission decision 96/658/EC
 marche-grand en conforme decision de la commission 96/658/CE

(22)     Umpackzentrum gemäß Entscheidung der Kommission 94/837/EG
rebaggage centre corresponding to commission decision 94/837/EC
centre du changement d'emballage en conforme decision de la commission
94/837/CE

(23)     handelt auch unter der Bezeichnung / also trading as / commerce aussi sous la
marque

(24)     (auch) Wild in der Decke / game in hide (also) / (aussi) gibier non depoullier

(25)     Sammelbetrieb gemäß Speisegelatine-Verordnung BGBI. II 2000/272 gemäß
Entscheidung der Kommission 99/724/EG

collection center for raw materials for gelatine intented for human consumption
corresponding to commission decision 99/724/EC

centre de collecte pour matieres premieres pur gelatine destinee a la cosummation
humaine en conforme decision de la commission 99/724/CE

(26)   Verarbeitungsbetrieb mit ständigen Erleichterungen gemäß § 10 Abs.1 Z 2
Fleischverbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

processing plant with permanent facilities corresponding to § 10 Abs.1 Z 2
Fleischverbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

atelier du transformation avec allegements permanents en conforme § 10
Abs.
1 Z 2 Fleischverbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung


 


 



Jagdjahr 2002/2003: Abschusszahlen sinken, stärkere Verluste beim Fallwild    

Im Jagdjahr 2002 bzw. 2002/03 wurden mit insgesamt 691.000 Stück Haarwild um 1,4% weniger
Abschüsse getätigt als in der vorangegangenen Periode.

In den Jagdgebieten blieben vom Schalenwild 277.000 Stück Rehe (+4%), 45.600 Stück Rotwild
(+3%), 26.100 Stück Gamswild (+4%), 32.500 Stück Schwarzwild (+12%), 2.100 Stück Muffelwild
(+9%), 700 Stück Sikawild (-3%) sowie je 500 Stück Dam- bzw. Steinwild (+6% bzw. +16%) auf der
Strecke.

An Niederwild wurden 162.000 Hasen (-12%), 29.900 Wieser (-12%) und 6.600 Murmeltiere (+3%),
weiters 1.800 Wildkaninchen (-24%), 9.100 Dachse (+7%), 63.300 Füchse (+1%), 26.100 Marder
(+4%) und 7.100 Iltisse (-12%) erlegt. Darüber hinaus wurden 4 Waschbären und 25 Marderhunde
geschossen.

Mit insgesamt 298.000 Stück erlegtem Federwild lag die Zahl der Abschüsse um 2,5% unter dem
Ergebnis des letzten Jagdjahres. Relativ gesehen wurde deutlich weniger an Auerwild (214 Stück;

-45%), Schnepfen (4.000 Stück; -25%), Blässhühnern (1.900 Stück; -20%) und Wildenten (73.900
Stück; -11%) erlegt. Geringere Abnahmen gab es bei Wildtauben (19.600 Stück; -9%) und Wildgänsen
(1.700 Stück; -5%). Bei der bedeutendsten Gruppe, den Fasanen, erhöhte sich die Abschusszahl
indes um 2% auf 184.000 Stück. Ebenso positiv bilanzierten auch Birkwild (2.300 Stück; +22%),
Rebhühner (10.000 Stück; +15%) und Haselwild (192 Stück; +1%).

Ergänzend zu den Wildabschüssen kommen Verluste, die durch den Straßenverkehr, durch
ungünstige Witterungsverhältnisse oder Krankheit entstehen. So wurden für den
Beobachtungszeitraum insgesamt 157.000 Verluste gemeldet, das sind um 6,4% mehr als im Vorjahr.
Der Straßenverkehr raffte hierbei vor allem Rehwild (42.700 Stück; +10%) und Hasen (35.300 Stück;

-5%) hinweg, gefolgt von Fasanen mit 15.200 Stück; (-3%).

Nach einem Intervall von 7 Jahren wurde für das Jagdjahr 2002/03 wieder eine detaillierte Erhebung
zu den Umständen der Jagd (Gebiete, Personal etc.) vorgenommen.

Im Vergleich zur Periode 1995/96 ergaben sich folgende Veränderungen: Von den 12.102
Jagdrevieren (+2%) waren 650 (-5%) an Ausländer verpachtet bzw. mitverpachtet. Die Reviere
gliederten sich in 7.035 Eigenjagdgebiete, (+4%; einschließlich Tiergärten und Gehegen) und in 5.067
Gemeinde- bzw. Genossenschaftsjagdgebiete (±0%). Die Gesamtfläche aller Jagdgebiete war mit 8,2
Mio. Hektar um 1% kleiner als im Vergleichszeitraum. Der Flächenanteil der Gemeinde- und
Genossenschaftsjagdgebiete lag bei 61%; Pachten wurden in Höhe von 26 Mio. Euro (+8%)
entrichtet. Für die Rund zur Hälfte verpachteten Eigenjagdgebiete wurden Pachten von 23 Mio. Euro
erhoben (+18%).

19.360 Jagdschutzorgane übten im Jagdjahr 2002/03 ihren Dienst aus, davon 934 Berufsjäger (+6%)
und 18.426 sonstige Jagdschutzorgane (±0%). Bundesweit gab es 116.386 Jahresjagdkarten (+1%),
darunter 7.235 für Ausländer (+2%). Außerdem wurden 9.798 Jahresgastkarten (+10%) für das
Jagdjahr 2002/03 ausgegeben.