793/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.10.2003
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möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 2. September 2003, unter der Nummer 796/J, an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Tod von Cheibani Wague - Polizeiermittlungen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Noch am 15. Juli 2003 hat die Bundespolizeidirektion Wien
eine erste Sachverhalts-
darstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. In der Folge wurden die
weiteren
Ermittlungen vom Büro für Interne Angelegenheiten im Bundesministerium für
Inneres
durchgeführt.
Zu Frage 2:
Auf die mir seinerzeit zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse.
Zu Frage 3:
Die Fixierung einer in Bauchlage
befindlichen Person mit den Füssen bzw. Beinen ist in den
Vorschriften zum „Einsatztraining/Instruktionen für die Exekutive in Österreich
- Kapitel
Fixiertechniken" vorgesehen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Das Büro für Interne Angelegenheiten ist
eine nach internationalem Vorbild eingerichtete
Organisationseinheit, die außerhalb der klassischen polizeilichen Hierarchie
angesiedelt ist
und in der Sache völlig weisungsfrei nach den Vorgaben der Justiz erhebt,
Zu den Fragen 6 und 15:
Ich darf darauf hinweisen, dass Wertungen, Meinungen oder
Ansichten keine Ange-
legenheiten der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG darstellen und
daher nicht
Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts sind.
Zu Frage 7:
Der angesprochene Erlass aus dem Jahre 2000 ist in Kraft.
Im Übrigen wird auf die
Beantwortung zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Es wurden alle Aussagen und Erkenntnisse dem Gericht
vorgelegt. Die entsprechende
Beurteilung obliegt dem Gericht.
Zu Frage 10:
Es wurde unverzüglich eine Arbeitsgruppe
einberufen, die die einschlägige Vorschriftenlage
hinsichtlich „Amtshandlungen gegen renitente Personen" evaluiert.
Die Vorschriften über das Einschreiten
gegen Personen, die körperlichen Widerstand
leisten, werden einer genauen Überprüfung unterzogen.
Weiters habe ich auch den
Menschenrechtsbeirat ersucht, eine Bewertung dieser Vor-
schriften vorzunehmen.
Zu Frage 11:
Sofortige Stellungnahmen ohne entsprechende
Sachinformationen halte ich für proble-
matisch.
Zu Frage 12:
Die Aussage des stellvertretenden
Generalinspektors der Bundespolizeidirektion Wien,
entspricht im Kern den Tatsachen. Die polizeiliche Praxis hat gezeigt, dass
eine kasuistische
und alle mögliche Lebenssachverhalte
erfassende Regelung für das polizeiliche Ein-
schreiten nicht zielführend ist.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen.
Zu den Fragen 13, 14 und 16:
Da es sich um ein laufendes gerichtliches Verfahren
handelt, ersuche ich um Verständnis,
wenn ich derzeit von einer weitergehenden inhaltlichen Beantwortung Abstand
nehme.
Zu Frage 17:
Vom Untersuchungsgericht wurde angeordnet,
dass der Aktenvorgang als „Verschluss-
sache" gegenüber jedermann zu führen ist. Die gegenständlichen Erhebungen
erfolgten
ausschließlich im Rahmen der Strafprozessordnung, daher war das Büro für
Interne
Angelegenheiten an diese gerichtliche Anordnung gebunden.