793/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 2. September 2003, unter der Nummer 796/J, an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Tod von Cheibani Wague - Polizeiermittlungen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Noch am 15. Juli 2003 hat die Bundespolizeidirektion Wien eine erste Sachverhalts-
darstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. In der Folge wurden die weiteren
Ermittlungen vom Büro für Interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Inneres
durchgeführt.

Zu Frage 2:

Auf die mir seinerzeit zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse.

Zu Frage 3:

Die Fixierung einer in Bauchlage befindlichen Person mit den Füssen bzw. Beinen ist in den
Vorschriften zum „Einsatztraining/Instruktionen für die Exekutive in Österreich - Kapitel
Fixiertechniken" vorgesehen.


Zu den Fragen 4 und 5:

Das Büro für Interne Angelegenheiten ist eine nach internationalem Vorbild eingerichtete
Organisationseinheit, die außerhalb der klassischen polizeilichen Hierarchie angesiedelt ist
und in der Sache völlig weisungsfrei nach den Vorgaben der Justiz erhebt,

Zu den Fragen 6 und 15:

Ich darf darauf hinweisen, dass Wertungen, Meinungen oder Ansichten keine Ange-
legenheiten der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG darstellen und daher nicht
Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts sind.

Zu Frage 7:

Der angesprochene Erlass aus dem Jahre 2000 ist in Kraft. Im Übrigen wird auf die
Beantwortung zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen.

Zu den Fragen 8 und 9:

Es wurden alle Aussagen und Erkenntnisse dem Gericht vorgelegt. Die entsprechende
Beurteilung obliegt dem Gericht.

Zu Frage 10:

Es wurde unverzüglich eine Arbeitsgruppe einberufen, die die einschlägige Vorschriftenlage
hinsichtlich „Amtshandlungen gegen renitente Personen" evaluiert.

Die Vorschriften über das Einschreiten gegen Personen, die körperlichen Widerstand
leisten, werden einer genauen Überprüfung unterzogen.

Weiters habe ich auch den Menschenrechtsbeirat ersucht, eine Bewertung dieser Vor-
schriften vorzunehmen.

Zu Frage 11:

Sofortige Stellungnahmen ohne entsprechende Sachinformationen halte ich für proble-
matisch.

Zu Frage 12:

Die Aussage des stellvertretenden Generalinspektors der Bundespolizeidirektion Wien,
entspricht im Kern den Tatsachen. Die polizeiliche Praxis hat gezeigt, dass eine kasuistische


und alle mögliche Lebenssachverhalte erfassende Regelung für das polizeiliche Ein-
schreiten nicht zielführend ist.

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 10 verwiesen.

Zu den Fragen 13, 14 und 16:

Da es sich um ein laufendes gerichtliches Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis,
wenn ich derzeit von einer weitergehenden inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.

Zu Frage 17:

Vom Untersuchungsgericht wurde angeordnet, dass der Aktenvorgang als „Verschluss-
sache" gegenüber jedermann zu führen ist. Die gegenständlichen Erhebungen erfolgten
ausschließlich im Rahmen der Strafprozessordnung, daher war das Büro für Interne
Angelegenheiten an diese gerichtliche Anordnung gebunden.