797/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.10.2003
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BM für Finanz

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 792/J vom 2. September 2003 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend Betrugsbekämpfungsbericht 2002 – Drogen und Arzneimittel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage möglichst umfassend zu beantworten, obwohl nicht für alle angesprochenen Bereiche gezielte (nur für die Beantwortung notwendige) Statistiken und Aufzeichnungen vorliegen.

 

Zu 1. bis 4.:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass von meinem Ressort lediglich zollrechtliche Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben (Schmuggel) durchgeführt werden.

 

Sollten sich daraus Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht. Die daraus resultierenden Ermittlungen erfolgen daher nicht im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen und meinem Ressort liegen auch keine statistischen Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. Verwaltungsbehörden gekommen ist.

 

Im Rahmen der zollrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen die Drogen oder Arzneimittel betreffen im Postverkehr als Nahrungsergänzungsmittel oder als Vitaminpräparate deklariert wurden und nahezu ausschließlich für Privatpersonen bestimmt waren. Die Bestellungen erfolgten durchwegs über Internet, wobei der Versand unmittelbar vom ausländischen Händler an den privaten Besteller erfolgte. Diese Erkenntnisse dienen als Grundlage für österreichweite zielorientierte Kontrollen im Bereich des Postverkehrs. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass Express- und Eilzustelldienst-Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der Zollkontrollen sind.

 

Im Zeitraum von 2000 bis 2002 führten Untersuchungen, die im Zuge der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommenen wurden, in 444 Fällen zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und damit zu Ermittlungen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen unter Punkt 9 verwiesen wird. Die entsprechenden Produkte und Lieferländer stellen sich wie folgt dar:


 


2000

Produkte

Länder

Methandrostenolon

Russland

Naposim

Rumänien

Sustanon

Ägypten

Primobolan S

Spanien

Clenbuterol

Griechenland

Zymoplex

Griechenland

Proviron

Spanien

HCG – Leport

Spanien

Deca – Durabolin

Niederlande

Efedrina Level

keine Angabe (k.A.)

Testoviron Depot

k.A.

Superanabolon

k.A.

Bonalone

k.A.

Adipex

k.A.

Yohimbim

k.A.

Ephedrine

k.A.

Efedrina Armedica

k.A.

Aldactone-Saltucin

k.A.

Aldactone

k.A.

Trijodthyronin

k.A.

Adipex retard

k.A.

Parabolan Trenbolone

k.A.

Cannabiskraut

Tschechische Rep., Schweiz

Cannabistee

Schweiz

Psilocybin-Pilze

Schweiz

Glucosamine Sulfate

USA

Glucosamine750mg/Chondroitin600mg

USA

Methylsulfonylmethane

USA

Kokain

k.A., vermutl. Brasilien

Ampiclox

k.A.

Amp. Elmu Prolongatum 250

k.A.

19-NOR Androstack2

k.A.

Andro Xtreme

k.A.

Andro IV Stack

k.A.

Androbokic

k.A.

Animal Pak

k.A.

Anti-Oxitant-Formular

k.A.

B12-Neurobolic

k.A.

Bulgarian Tribulus Capsules

k.A.

Caffeine

k.A.

Carnitine Liquid

k.A.

Chemiron

k.A.

C-Block Carbohydrate Inhibitor

k.A.

Comiphene Citrate

k.A.

 

 

2001

Produkte

Länder

Anapolon

Türkei

Deca-Durabolin

Tschechien

Ganabol

Kolumbien

Masteron

Tschechien

Naposim

Tschechien

Oxandrolone

Tschechien

Parabolan

Tschechien

Primobolan Depot

Tschechien

Primobolan S

Tschechien

Profasi

Italien

Proviron

BRD

Spiropent

BRD

Sustanon

Türkei

Testex

Tschechien

Testoviron Depot

Tschechien

Winstrol Depot

Spanien

Winstrol

Spanien

Somatrophin

Tschechien

GenSci

Tschechien

Jintropin 10IU

Tschechien

Cannabiskraut

Schweiz, USA

Cannabisharz

Schweiz

Mescalin

Schweiz

Methamphetamin

Japan

Melatonin

Deutschland

Anabolic Complex

USA

Winni-V

USA

Knox Nutra Joint

USA

Joint Advantage

USA

Twin Lab Niacinamide

USA

Gero Vita G.H.3

USA

Genisoy Ultra-XT

USA

Nature Totalsoy

USA

The Total EFA

USA

Melatonin

USA

Fish Body Oils

USA

Naaxia-Augentropfen

Schweiz

 

 

2002

Produkte

Länder

Efedrin

k.A.

Naposim

Rumänien

Anapolon

Türkei

Anabol

Thailand

Tertroxin

k.A.

Afro-Tabletten

k.A.

Testosteron

USA, Kosovo

Sustanon

Portugal, Kosovo

Tiromel

k.A.

Profasi

k.A.

Estandron

k.A.

Omnadren

Polen

Deca Durabolin

k.A.

Androlic

k.A.

Testolent

k.A.

Tectoctepoha

k.A.

Methyltestosteron

k.A.

Testosteron Propionat

k.A.

Aldactone

k.A.

Clenovet

k.A.

Nandrolone

Holland

Pregnyl

Griechenland

Primobolan

Spanien

Proviron

Griechenland

Solvens

k.A.

Testoviron

Italien

Serpafar

Griechenland

Siropent

Deutschland

Stanozol

Griechenland

T3-50L-Throdothyronine

k.A.

Winstrol

Spanien

Zymoplex

Griechenland

Anabolika – Thais

Thailand

Antiadiposium

Schweiz

Coenzyme Q-10

USA

Morphin HCI

Schweiz

Amphetamin TMA-6

Schweiz

Solvente Gonasi HP

Kosovo

Gonasi HP 5000

Kosovo

 

Zu 5.:

Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz für Arzneiwaren, das Lebensmittelgesetz und das Suchtmittelgesetz vor.

 

Bezüglich der Ermittlungszuständigkeit wird auf die Darstellung bei den Punkten 1. bis 4. hingewiesen.

 

Zu 6.:

Die Produkte werden über Postversand aus dem Ausland bzw. durch Postdienste direkt zugestellt.

 

In einem Fall wurde festgestellt, dass die Sendung über den Seeweg aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Großbritannien, von Großbritannien mittels LKW-Frachtgut nach Österreich und durch Paketdienste direkt an die Kunden befördert wurde.


Zu 7.:

Schmuggelgut wird entweder nicht deklariert, oder es werden unrichtige Angaben (Falschdeklarationen) gemacht.

 

Zu 8. und 18.:

Drogen, Anabolika und Nahrungsergänzungsmittel wurden sowohl von Unternehmern als auch von Privaten bezogen.

 

Bei den Unternehmern waren diese Importe legal, oder scheiterten an den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes. Bezüglich der Privaten wird auf die Ausführungen unter Punkt 7. hingewiesen.

 

Zu 9. (a):

Es wurden 14 Hausdurchsuchungen durchgeführt, die zur Sicherstellung von Beweismitteln und der Beschlagnahme von Arzneiwaren und Anabolika führten, wobei im Zuge der Ermittlungen auch zwei Postfächer geöffnet wurden.

 

Zu 9. (b):

Die beschlagnahmten Produkte und deren Mengen stellen sich wie folgt dar:

 

488.241 Tabletten

Naposim

96 Stück

Efedrina Level

18.212 Ampullen

Testoviron Depot

90 Ampullen

Superanabolon

15.990 Ampullen

Sustanon

100 Tabletten

Bonalone

80 Tabletten

Adipex

1 Tablette

Yohimbim

4 Tabletten

Ephedrine

10 Tabletten

Efedrina Armedica

12 Tabletten

Aldactone-Saltucin

7 Tabletten

Yohimbin

202 Tabletten

Aldactone

12 Tabletten

Trijodthyronin

4 Tabletten

Adipex retard

2 Ampullen

Parabolan Trenbolone

58.923 Tabletten

Anapolon

9.361 Ampullen

Deca-Durabolin

586 Ampullen

Ganabol

10.972 Ampullen

Masteron

208.470 Tabletten

Oxandrolone

11.425 Ampullen

Parabolan

24.949 Ampullen

Primobolan Depot

129.097 Tabletten

Primobolan S

1.140 Ampullen

Profasi

4.670 Tabletten

Proviron

42.769 Tabletten

Spiropent

4.365 Ampullen

Testex

24.808 Ampullen

Winstrol Depot

44.010 Tabletten

Winstrol

379 Ampullen

Somatrophin

19 Ampullen

GenSci

2 Ampullen

Jintropin 10IU

1.012 Tabletten

Efedrin

2.600 Tabletten

Tertroxin

80 Tabletten

Afro-Tabletten

48 Ampullen

Testosteron

1.350 Tabletten

Tiromel

26 Ampullen

Estandron

760 Ampullen

Omnadren

84 Tabletten

Androlic

91 Ampullen

Testolent

10 Ampullen

Tectoctepoha

50 Tabletten

Methyltestosteron

1 Ampulle

Testosteron Propionat

377 Tabletten

Clenovet

1 Einheit

3 Andro Xtreme

27 Ampullen

Ampulla Elmu

600 Tabletten

Anabol Tabletten "Thai's"

3 Einheiten

Andro IV Stack

19 Einheiten

Androbolic

12 Einheiten

Animal Pak

1 Einheit

Anti-Oxitatant-Fomular

6 Einheiten

B12-Neurobolic

2 Ampullen

Boldenone-Undecylenate

7 Einheiten

Bulgarian Tribulus Capsules

1 Einheit

Caffeine

3 Einheiten

Carnitine Liquid

1 Einheit

C-Block Carbohydrate Inhibitor

4.992 Tabletten

Comiphene Citrate

2 Einheiten

Decavar Androtriol

13 Einheiten

Dhea Dehydroepiandrosterone

28 Einheiten

Diet Ripped

4 Einheiten

Echinacea

2 Ampullen

Extraboline

4 Einheiten

Gaba

8 Einheiten

Humatropin Hlgt

2 Einheiten

Joint Renew Complex

5 Einheiten

L-Carnitine 1000

1 Einheit

Liquid Ginko Billoba-Extrakt

1 Einheit

Medi Tropin

1 Einheit

Medroid

600 Tabletten

Methandrostenolon

400 Ampullen

Nandrolone

5 Einheiten

Nor Androstenedione

40 Tabletten

Oxybolone

30 Ampullen

Pregnyl

5 Einheiten

Premium 4-Androstenediol

244 Ampullen

Primobolan

1 Einheit

Pro Endorphin

2 Einheiten

Pro hGH Sympiodrobin

881 Tabletten

Stanozol

20 Durchstichfl.

Sumatropin Humanum

18 Einheiten

Super Complete Capsules

38 Einheiten

Ultra Ripped

3 Einheiten

Universal Natural Sterol Complex

5 Einheiten

XRX-Androgenx

9 Einheiten

Yohimbre Bark Extract

33 Ampullen

Solvens

120 Ampullen

Testoiron

415 Tabletten

Serpafar

320 Tabletten

T3-50L-Throdothyronine

630 Tabletten

Zymoplex

 

Zu 9. (c):

Insgesamt wurden 52 Anzeigen an folgende Bezirksverwaltungsbehörden erstattet:

 

2 x Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

2 x Magistrat Wien

2 x Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

1 x Bezirkshauptmannschaft Mödling

1 x Bezirksverwaltungsbehörde Klagenfurt

4 x Magistrat Salzburg

2 x Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

1 x Bezirkshauptmannschaft St. Johann

1 x Bezirkshauptmannschaft Zell am See

2 x Bezirkshauptmannschaft Gmunden

1 x Bezirkshauptmannschaft Braunau

33 x Bundespolizeidirektion

 

Zu 9. (d):

Von den 52 Anzeigen führten

4 Fälle zu rechtskräftigen Bestrafungen,

in 5 Fällen erfolgte keine Verurteilung,

7 Fälle sind noch offen,

und in 36 Fällen ist der Stand der Erledigungen nicht bekannt.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen unter den Punkten 1. bis 4. und 9. (f) wird hinsichtlich der angeführten Ergebnisse darauf hingewiesen, dass diese lediglich auf Grund guter regionaler Kontakte in Einzelfällen bekannt sind.

 

Zu 9. (e):

An das Landesgericht Korneuburg erfolgten 6 Anzeigen bezüglich gewerbsmäßigen Schmuggels und gewerbsmäßiger Hehlerei nach den §§ 35 und 37 iVm § 38 Finanzstrafgesetz und 2 Anzeigen wegen des Verdachtes des Betruges, der Gesundheitsgefährdung oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gemeingefährdung.

 

Zu 9. (f):

Über die Ergebnisse von Gerichtsverfahren liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Ergebnisse vor, wobei ich in diesem Zusammenhang auch auf meine diesbezüglichen Ausführungen bei den Punkten 1. bis 4. verweisen möchte.

 

Zu 9. (g):

Folgende Finanzstrafverfahren wurden eingeleitet:

 

- Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in vier Fällen.

- Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in sieben Fällen.

- Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten in einem Fall.

 

Zu 9. (h):

Die Anzeigen führten zu 10 Verurteilungen, wobei 2 Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 10.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.

 

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit den Zollverwaltungen der Länder Deutschland, Großbritannien, Niederlande, Schweden, Slowenien und Tschechien zusammengearbeitet hat.

 

Zu 11. bis 14.:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass Nahrungsergänzungsmittel zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, Waren aber teilweise unkorrekt deklariert sind.

 

Im Zeitraum von 2000 bis 2002 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass 444 Warensendungen falsch deklariert waren. In den meisten Fällen enthielten diese Sendungen keine Nahrungsergänzungsmittel sondern Arzneimittel.

 

Im Übrigen wird auf die zu den Punkten 1. bis 4. angeführte Statistik verwiesen, in der auch die Nahrungsergänzungsmittel enthalten sind.

 

Zu 15.:

Diesbezüglich wird auf die Darstellungen unter den Punkten 5. und 11.-14. hingewiesen.

 

Zu 16.:

Es kamen alle Zustellungsarten vor.

 

Zu 17.:

Die Produkte waren überwiegend unter "Inhalt nicht deklariert", "Nahrungsergänzungsmittel" oder "Vitaminpräparat" deklariert.

 

Zu 19. u. 20.:

Da die Fragestellung unter Punkt 19. wortident mit der Fragestellung unter Punkt 9. ist und die verunreinigten Nahrungsergänzungsmittel – wie auch aus der Antwort zu Punkt 24. hervorgeht – als Arzneimittel eingestuft wurden, wird auf die Beantwortung bei den Punkten 9. und 10. verwiesen.

 

Zu 21. und 22.:

Nahrungsergänzungsmittel werden bei der Einfuhr stichprobenweise durch tarifarische Datenabfragen, oder durch Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck), oder durch telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt kontrolliert. Insgesamt kam es in den Jahren 2000 bis 2002 zu 2.214 derartiger Kontrollen oder Untersuchungen bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Warenverkehr, bei denen 444 Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

 

Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen den EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig, wobei es allerdings auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel eine im Vergleich zu anderen Bereichen weit höhere Kontrolldichte gibt.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Einleitung zur vorliegenden Anfragebeantwortung und die bisherigen Ausführungen.

 

Zu 23. und 25.:

Unter Hinweis auf die Ausführungen bei den Punkten 11. bis 14. wird, wie bereits bei den Punkten 1. bis 4. ausgeführt, ergänzend noch einmal festgehalten, dass bei der Feststellung von Verstößen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige bei den, für die weitere Verfolgung zuständigen, Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistraten erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

Zu 24.:

In zollrechtlicher Hinsicht sind Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw. Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind, in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – Nr. 30 04 einzureihen.

 

Für Arzneiwaren der Position 30 04 ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.

 

Zu 26. und 27.:

Die Beobachtung von Web-Seiten erfolgt durch eine im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit.

 

Zu 28.:

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient vor allem der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; z.B. Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformationen, Erfahrungshinweise aus einem Forum.

 

Zu 29. bis 31.:

Der Durchführung von Testkäufen steht sowohl § 100 Finanzstrafgesetz (agent provocateur) als auch mangelnde Zuständigkeit der Zollbehörden entgegen.

 

Zu 32.:

Suchmaschinen und Verkaufsportale im Internet erleichtern den Zugang zu Anbietern von so genannten Nahrungsergänzungsmitteln und führen zu einem gewaltigen Anstieg derartiger Sendungen unter Ausschaltung des Zwischenhandels nach Österreich.

 

Die Einfuhr dieser Produkte ist zwar grundsätzlich erlaubt, doch kommt es vor, dass sie Zusätze (z.B. Anabolika) enthalten, durch die sie als einfuhrbewilligungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind. Da jedoch diese Mittel (wenn entsprechende ärztliche Verschreibungen vorliegen) legal im Handel erhältlich sind, macht dies eine Abgrenzung im Nachhinein schwierig.

 

Probleme bereiten auch Eilbriefsendungen (sog. EMS-Briefe), die in großer Anzahl durch private Expressdienstleister befördert und falsch (häufig in Form von "Geschenksendung") deklariert werden.

 

Zu 33.:

Die österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.