797/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.10.2003
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BM
für Finanz
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 792/J vom 2. September 2003 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen, betreffend Betrugsbekämpfungsbericht 2002 – Drogen und Arzneimittel,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage möglichst umfassend zu
beantworten, obwohl nicht für alle angesprochenen Bereiche gezielte (nur für
die Beantwortung notwendige) Statistiken und Aufzeichnungen vorliegen.
Zu 1. bis 4.:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass von meinem Ressort lediglich zollrechtliche Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben (Schmuggel) durchgeführt werden.
Sollten sich daraus Verstöße gegen das
Suchtmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz ergeben, werden diese von der
Zollverwaltung bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht. Die daraus
resultierenden Ermittlungen erfolgen daher nicht im Kompetenzbereich des
Bundesministeriums für Finanzen und meinem Ressort liegen auch keine
statistischen Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige
auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw.
Verwaltungsbehörden gekommen ist.
Im Rahmen der zollrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen die Drogen oder Arzneimittel betreffen im Postverkehr als Nahrungsergänzungsmittel oder als Vitaminpräparate deklariert wurden und nahezu ausschließlich für Privatpersonen bestimmt waren. Die Bestellungen erfolgten durchwegs über Internet, wobei der Versand unmittelbar vom ausländischen Händler an den privaten Besteller erfolgte. Diese Erkenntnisse dienen als Grundlage für österreichweite zielorientierte Kontrollen im Bereich des Postverkehrs. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass Express- und Eilzustelldienst-Sendungen innerhalb des Binnenmarktes generell nicht Gegenstand der Zollkontrollen sind.
Im Zeitraum von 2000 bis 2002 führten Untersuchungen, die im Zuge der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommenen wurden, in 444 Fällen zu Abweichungen gegenüber der Deklaration und damit zu Ermittlungen, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen unter Punkt 9 verwiesen wird. Die entsprechenden Produkte und Lieferländer stellen sich wie folgt dar:
2000 |
|
Produkte |
Länder |
Methandrostenolon |
Russland |
Naposim |
Rumänien |
Sustanon |
Ägypten |
Primobolan S |
Spanien |
Clenbuterol |
Griechenland |
Zymoplex |
Griechenland |
Proviron |
Spanien |
HCG – Leport |
Spanien |
Deca – Durabolin |
Niederlande |
Efedrina Level |
keine
Angabe (k.A.) |
Testoviron Depot |
k.A. |
Superanabolon |
k.A. |
Bonalone |
k.A. |
Adipex |
k.A. |
Yohimbim |
k.A. |
Ephedrine |
k.A. |
Efedrina Armedica |
k.A. |
Aldactone-Saltucin |
k.A. |
Aldactone |
k.A. |
Trijodthyronin |
k.A. |
Adipex retard |
k.A. |
Parabolan Trenbolone |
k.A. |
Cannabiskraut |
Tschechische
Rep., Schweiz |
Cannabistee |
Schweiz |
Psilocybin-Pilze |
Schweiz |
Glucosamine Sulfate |
USA |
Glucosamine750mg/Chondroitin600mg |
USA |
Methylsulfonylmethane |
USA |
Kokain |
k.A., vermutl. Brasilien |
Ampiclox |
k.A. |
Amp. Elmu Prolongatum 250 |
k.A. |
19-NOR Androstack2 |
k.A. |
Andro Xtreme |
k.A. |
Andro IV Stack |
k.A. |
Androbokic |
k.A. |
Animal Pak |
k.A. |
Anti-Oxitant-Formular |
k.A. |
B12-Neurobolic |
k.A. |
Bulgarian Tribulus Capsules |
k.A. |
Caffeine |
k.A. |
Carnitine Liquid |
k.A. |
Chemiron |
k.A. |
C-Block Carbohydrate Inhibitor |
k.A. |
Comiphene Citrate |
k.A. |
2001 |
|
Produkte |
Länder |
Anapolon |
Türkei |
Deca-Durabolin |
Tschechien |
Ganabol |
Kolumbien |
Masteron |
Tschechien |
Naposim |
Tschechien |
Oxandrolone |
Tschechien |
Parabolan |
Tschechien |
Primobolan Depot |
Tschechien |
Primobolan S |
Tschechien |
Profasi |
Italien |
Proviron |
BRD |
Spiropent |
BRD |
Sustanon |
Türkei |
Testex |
Tschechien |
Testoviron Depot |
Tschechien |
Winstrol Depot |
Spanien |
Winstrol |
Spanien |
Somatrophin |
Tschechien |
GenSci |
Tschechien |
Jintropin 10IU |
Tschechien |
Cannabiskraut |
Schweiz,
USA |
Cannabisharz |
Schweiz |
Mescalin |
Schweiz |
Methamphetamin |
Japan |
Melatonin |
Deutschland |
Anabolic
Complex |
USA |
Winni-V |
USA |
Knox Nutra Joint |
USA |
Joint Advantage |
USA |
Twin Lab Niacinamide |
USA |
Gero Vita G.H.3 |
USA |
Genisoy Ultra-XT |
USA |
Nature Totalsoy |
USA |
The Total EFA |
USA |
Melatonin |
USA |
Fish Body Oils |
USA |
Naaxia-Augentropfen |
Schweiz |
2002 |
|
Produkte |
Länder |
Efedrin |
k.A. |
Naposim |
Rumänien |
Anapolon |
Türkei |
Anabol |
Thailand |
Tertroxin |
k.A. |
Afro-Tabletten |
k.A. |
Testosteron |
USA, Kosovo |
Sustanon |
Portugal, Kosovo |
Tiromel |
k.A. |
Profasi |
k.A. |
Estandron |
k.A. |
Omnadren |
Polen |
Deca Durabolin |
k.A. |
Androlic |
k.A. |
Testolent |
k.A. |
Tectoctepoha |
k.A. |
Methyltestosteron |
k.A. |
Testosteron Propionat |
k.A. |
Aldactone |
k.A. |
Clenovet |
k.A. |
Nandrolone |
Holland |
Pregnyl |
Griechenland |
Primobolan |
Spanien |
Proviron |
Griechenland |
Solvens |
k.A. |
Testoviron |
Italien |
Serpafar |
Griechenland |
Siropent |
Deutschland |
Stanozol |
Griechenland |
T3-50L-Throdothyronine |
k.A. |
Winstrol |
Spanien |
Zymoplex |
Griechenland |
Anabolika – Thais |
Thailand |
Antiadiposium |
Schweiz |
Coenzyme
Q-10 |
USA |
Morphin
HCI |
Schweiz |
Amphetamin
TMA-6 |
Schweiz |
Solvente Gonasi HP |
Kosovo |
Gonasi HP 5000 |
Kosovo |
Zu 5.:
Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz für Arzneiwaren, das Lebensmittelgesetz und das Suchtmittelgesetz vor.
Bezüglich der Ermittlungszuständigkeit
wird auf die Darstellung bei den Punkten 1. bis 4. hingewiesen.
Zu 6.:
Die Produkte werden über Postversand
aus dem Ausland bzw. durch Postdienste direkt zugestellt.
In einem Fall wurde festgestellt, dass
die Sendung über den Seeweg aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach
Großbritannien, von Großbritannien mittels LKW-Frachtgut nach Österreich und
durch Paketdienste direkt an die Kunden befördert wurde.
Zu 7.:
Schmuggelgut wird entweder nicht
deklariert, oder es werden unrichtige Angaben (Falschdeklarationen) gemacht.
Zu 8. und 18.:
Drogen, Anabolika und
Nahrungsergänzungsmittel wurden sowohl von Unternehmern als auch von Privaten
bezogen.
Bei den Unternehmern waren diese Importe legal, oder scheiterten an den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes. Bezüglich der Privaten wird auf die Ausführungen unter Punkt 7. hingewiesen.
Zu 9. (a):
Es wurden 14 Hausdurchsuchungen
durchgeführt, die zur Sicherstellung von Beweismitteln und der Beschlagnahme
von Arzneiwaren und Anabolika führten, wobei im Zuge der Ermittlungen auch zwei
Postfächer geöffnet wurden.
Zu
9. (b):
Die
beschlagnahmten Produkte und deren Mengen stellen sich wie folgt dar:
488.241
Tabletten |
Naposim |
96
Stück |
Efedrina
Level |
18.212
Ampullen |
Testoviron
Depot |
90
Ampullen |
Superanabolon |
15.990
Ampullen |
Sustanon |
100
Tabletten |
Bonalone |
80
Tabletten |
Adipex |
1
Tablette |
Yohimbim |
4
Tabletten |
Ephedrine |
10
Tabletten |
Efedrina
Armedica |
12
Tabletten |
Aldactone-Saltucin |
7
Tabletten |
Yohimbin |
202 Tabletten |
Aldactone |
12 Tabletten |
Trijodthyronin |
4 Tabletten |
Adipex retard |
2 Ampullen |
Parabolan Trenbolone |
58.923 Tabletten |
Anapolon |
9.361 Ampullen |
Deca-Durabolin |
586 Ampullen |
Ganabol |
10.972 Ampullen |
Masteron |
208.470 Tabletten |
Oxandrolone |
11.425 Ampullen |
Parabolan |
24.949 Ampullen |
Primobolan Depot |
129.097 Tabletten |
Primobolan S |
1.140 Ampullen |
Profasi |
4.670 Tabletten |
Proviron |
42.769 Tabletten |
Spiropent |
4.365 Ampullen |
Testex |
24.808 Ampullen |
Winstrol Depot |
44.010 Tabletten |
Winstrol |
379 Ampullen |
Somatrophin |
19 Ampullen |
GenSci |
2 Ampullen |
Jintropin 10IU |
1.012 Tabletten |
Efedrin |
2.600
Tabletten |
Tertroxin |
80
Tabletten |
Afro-Tabletten |
48
Ampullen |
Testosteron |
1.350
Tabletten |
Tiromel |
26
Ampullen |
Estandron |
760
Ampullen |
Omnadren |
84
Tabletten |
Androlic |
91
Ampullen |
Testolent |
10
Ampullen |
Tectoctepoha |
50
Tabletten |
Methyltestosteron |
1
Ampulle |
Testosteron
Propionat |
377
Tabletten |
Clenovet |
1
Einheit |
3
Andro Xtreme |
27
Ampullen |
Ampulla
Elmu |
600
Tabletten |
Anabol
Tabletten "Thai's" |
3
Einheiten |
Andro IV Stack |
19
Einheiten |
Androbolic |
12
Einheiten |
Animal
Pak |
1
Einheit |
Anti-Oxitatant-Fomular |
6
Einheiten |
B12-Neurobolic |
2
Ampullen |
Boldenone-Undecylenate |
7
Einheiten |
Bulgarian Tribulus Capsules |
1
Einheit |
Caffeine |
3
Einheiten |
Carnitine
Liquid |
1
Einheit |
C-Block
Carbohydrate Inhibitor |
4.992
Tabletten |
Comiphene
Citrate |
2
Einheiten |
Decavar
Androtriol |
13
Einheiten |
Dhea
Dehydroepiandrosterone |
28
Einheiten |
Diet
Ripped |
4
Einheiten |
Echinacea |
2
Ampullen |
Extraboline |
4
Einheiten |
Gaba |
8
Einheiten |
Humatropin
Hlgt |
2
Einheiten |
Joint
Renew Complex |
5
Einheiten |
L-Carnitine
1000 |
1
Einheit |
Liquid Ginko Billoba-Extrakt |
1
Einheit |
Medi
Tropin |
1
Einheit |
Medroid |
600
Tabletten |
Methandrostenolon |
400
Ampullen |
Nandrolone |
5
Einheiten |
Nor Androstenedione |
40 Tabletten |
Oxybolone |
30
Ampullen |
Pregnyl |
5
Einheiten |
Premium
4-Androstenediol |
244
Ampullen |
Primobolan |
1
Einheit |
Pro
Endorphin |
2
Einheiten |
Pro
hGH Sympiodrobin |
881
Tabletten |
Stanozol |
20
Durchstichfl. |
Sumatropin
Humanum |
18
Einheiten |
Super Complete Capsules |
38 Einheiten |
Ultra Ripped |
3
Einheiten |
Universal
Natural Sterol Complex |
5
Einheiten |
XRX-Androgenx |
9
Einheiten |
Yohimbre
Bark Extract |
33
Ampullen |
Solvens |
120
Ampullen |
Testoiron |
415 Tabletten |
Serpafar |
320
Tabletten |
T3-50L-Throdothyronine |
630
Tabletten |
Zymoplex |
Zu 9. (c):
Insgesamt wurden 52 Anzeigen an
folgende Bezirksverwaltungsbehörden erstattet:
2 x Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
2 x Magistrat Wien
2 x Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
1 x Bezirkshauptmannschaft Mödling
1 x Bezirksverwaltungsbehörde
Klagenfurt
4 x Magistrat Salzburg
2 x Bezirkshauptmannschaft
Salzburg-Umgebung
1 x Bezirkshauptmannschaft St. Johann
1 x Bezirkshauptmannschaft Zell am See
2 x Bezirkshauptmannschaft Gmunden
1 x Bezirkshauptmannschaft Braunau
33 x Bundespolizeidirektion
Zu 9. (d):
Von den 52 Anzeigen führten
4 Fälle zu rechtskräftigen
Bestrafungen,
in 5 Fällen erfolgte keine Verurteilung,
7 Fälle sind noch offen,
und in 36 Fällen ist der Stand der
Erledigungen nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Ausführungen unter
den Punkten 1. bis 4. und 9. (f) wird hinsichtlich der angeführten Ergebnisse
darauf hingewiesen, dass diese lediglich auf Grund guter regionaler Kontakte in
Einzelfällen bekannt sind.
Zu 9. (e):
An das Landesgericht Korneuburg
erfolgten 6 Anzeigen bezüglich gewerbsmäßigen Schmuggels und gewerbsmäßiger
Hehlerei nach den §§ 35 und 37 iVm § 38 Finanzstrafgesetz und 2 Anzeigen wegen
des Verdachtes des Betruges, der Gesundheitsgefährdung oder der vorsätzlichen
oder fahrlässigen Gemeingefährdung.
Zu 9. (f):
Über die Ergebnisse von Gerichtsverfahren liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Ergebnisse vor, wobei ich in diesem Zusammenhang auch auf meine diesbezüglichen Ausführungen bei den Punkten 1. bis 4. verweisen möchte.
Zu
9. (g):
Folgende
Finanzstrafverfahren wurden eingeleitet:
- Im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in vier Fällen.
- Im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland in sieben Fällen.
- Im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Kärnten in einem Fall.
Zu 9. (h):
Die Anzeigen führten zu 10
Verurteilungen, wobei 2 Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 10.:
Auf Grund fehlender elektronischer
Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit
ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.
Es steht jedoch fest, dass Österreich
im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen mit den
Zollverwaltungen der Länder Deutschland, Großbritannien, Niederlande, Schweden,
Slowenien und Tschechien zusammengearbeitet hat.
Zu 11. bis 14.:
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass Nahrungsergänzungsmittel zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, Waren aber teilweise unkorrekt deklariert sind.
Im Zeitraum von 2000 bis 2002 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass 444 Warensendungen falsch deklariert waren. In den meisten Fällen enthielten diese Sendungen keine Nahrungsergänzungsmittel sondern Arzneimittel.
Im Übrigen wird auf die zu den Punkten
1. bis 4. angeführte Statistik verwiesen, in der auch die
Nahrungsergänzungsmittel enthalten sind.
Zu 15.:
Diesbezüglich wird auf die
Darstellungen unter den Punkten 5. und 11.-14. hingewiesen.
Zu 16.:
Es kamen alle Zustellungsarten vor.
Zu 17.:
Die Produkte waren überwiegend unter
"Inhalt nicht deklariert", "Nahrungsergänzungsmittel" oder
"Vitaminpräparat" deklariert.
Zu 19. u. 20.:
Da die Fragestellung unter Punkt 19. wortident mit der Fragestellung unter Punkt 9. ist und die verunreinigten Nahrungsergänzungsmittel – wie auch aus der Antwort zu Punkt 24. hervorgeht – als Arzneimittel eingestuft wurden, wird auf die Beantwortung bei den Punkten 9. und 10. verwiesen.
Zu 21. und 22.:
Nahrungsergänzungsmittel werden bei der Einfuhr stichprobenweise durch tarifarische Datenabfragen, oder durch Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck), oder durch telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt kontrolliert. Insgesamt kam es in den Jahren 2000 bis 2002 zu 2.214 derartiger Kontrollen oder Untersuchungen bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Warenverkehr, bei denen 444 Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Lückenlose Kontrollen sind auf Grund des Importvolumens nicht möglich und wegen den EU-weit harmonisierten Kontrollprinzipien (risikoorientierte statt systematische Kontrollen) auch nicht zweckmäßig, wobei es allerdings auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel eine im Vergleich zu anderen Bereichen weit höhere Kontrolldichte gibt.
Im Übrigen verweise ich auf die
Einleitung zur vorliegenden Anfragebeantwortung und die bisherigen Ausführungen.
Zu 23. und 25.:
Unter Hinweis auf die Ausführungen bei
den Punkten 11. bis 14. wird, wie bereits bei den Punkten 1. bis 4. ausgeführt,
ergänzend noch einmal festgehalten, dass bei der Feststellung von Verstößen
nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz von der
Finanzverwaltung Anzeige bei den, für die weitere Verfolgung zuständigen,
Bezirksverwaltungsbehörden oder Magistraten erstattet wird, wobei jedoch von
diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass
Waren, bei denen die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen nach einer
Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das
Versendungsland retourniert werden können.
Zu
24.:
In zollrechtlicher Hinsicht sind
Nahrungsergänzungsmittel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung bzw.
Verunreinigung mit anabolen Steroiden als Arzneimittel zu qualifizieren sind,
in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – Nr. 30 04 einzureihen.
Für Arzneiwaren der Position 30 04
ist eine Einfuhrbewilligung gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 erforderlich.
Zu 26. und 27.:
Die Beobachtung von Web-Seiten erfolgt
durch eine im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die
Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete
Organisationseinheit.
Zu 28.:
Der Besuch einschlägiger Internetseiten
dient vor allem der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; z.B.
Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw.
Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen,
Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten,
Hersteller- bzw. Verbraucherinformationen, Erfahrungshinweise aus einem Forum.
Zu 29. bis 31.:
Der Durchführung von Testkäufen steht
sowohl § 100 Finanzstrafgesetz (agent provocateur) als auch mangelnde
Zuständigkeit der Zollbehörden entgegen.
Zu 32.:
Suchmaschinen und Verkaufsportale im
Internet erleichtern den Zugang zu Anbietern von so genannten
Nahrungsergänzungsmitteln und führen zu einem gewaltigen Anstieg derartiger
Sendungen unter Ausschaltung des Zwischenhandels nach Österreich.
Die Einfuhr dieser Produkte ist zwar
grundsätzlich erlaubt, doch kommt es vor, dass sie Zusätze (z.B. Anabolika)
enthalten, durch die sie als einfuhrbewilligungspflichtige Arzneimittel
einzustufen sind. Da jedoch diese Mittel (wenn entsprechende ärztliche
Verschreibungen vorliegen) legal im Handel erhältlich sind, macht dies eine
Abgrenzung im Nachhinein schwierig.
Probleme bereiten auch
Eilbriefsendungen (sog. EMS-Briefe), die in großer Anzahl durch private
Expressdienstleister befördert und falsch (häufig in Form von
"Geschenksendung") deklariert werden.
Zu 33.:
Die
österreichische Zollverwaltung ist auf dem Sektor Arzneimittel weder
federführend tätig noch ist dieser Themenbereich Gegenstand der internationalen
Zusammenarbeit der Zollbehörden.