818/AB XXII. GP

Eingelangt am 20.11.2003
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Am 19.11.2014 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

 

 

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

zur Zahl 818/J-NR/2003

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Stand des Strafvollzugs der im WEB l Strafverfahren verurteilten Personen II" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die Klassifizierungserlässe erfolgten mit folgendem Datum:

N.N.:                               25.9.2002

Dipl.-Vw. Helmut Sch.:     25.9.2002

Georg G.:                        18.9.2002

Herbert N.:                      28.8.2002

Dr. Hans-Jürgen G.:          28.8.2002

DDr. Dietrich R.:               20.11.2002

Bei allen sechs Strafgefangenen wurde im Klassifizierungserlass als Vollzugsart der Erstvollzug angeordnet. Gemäß § 127 Strafvollzugsgesetz sind Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist.

Hinweise auf gelockerten Vollzug bzw. Beginn des Entlassungsvollzuges finden sich in einem Klassifizierungserlass nicht.

Weitere Festlegungen wurden nicht getroffen.

Im Übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 1-3 zur Parlamentarischen Anfrage vom 9.7.2003, ZI. 654/J-NR/2003.


Zu 5:

In der Justizanstalt Suben werden Neuzugänge dem Anstaltsarzt und im Zuge eines Zugangsgespräches mit Anstaltsleiter, dem Anstaltspsychologen, dem Sozialen Dienst sowie dem Justizwachkommandanten vorgestellt. Dabei wird mit dem Insassen die detaillierte Gestaltung des Vollzugs besprochen. Die Gewährung von Lockerungen und Begünstigungen wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch von der Bewährung des Insassen abhängig gemacht. Nach einer rund dreimonatigen Beobachtungsphase ist der Strafgefangene Dr. Hans-Jürgen G. seit 2.1.2003 als Freigänger beschäftigt. Es ist beabsichtigt, dass Dr. Hans-Jürgen G. bei weiterem Wohlverhalten ab 30.3.2005 in den Entlassungsvollzug übernommen wird.

Im Rahmen der Zugangsgespräche wurde bei sämtlichen in der Justizanstalt Sonnberg inhaftierten Strafgefangenen eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 allenfalls § 46 Abs. 2 StGB als Vollzugsziel definiert. Bei den Strafgefangenen Georg G., N.N. und Dipl.-Vw. Helmut Sch. wurde der Freigang zu Firmen, bei Herbert N. zum Bezirksgericht Floridsdorf, genehmigt.

Zu 6:

Der Strafgefangene Dr. Hans-Jürgen G. absolviert einen Lehrgang für Lebens- und Sozialberater und beabsichtigt nach der Haft in einem Institut für Mental- und Persönlichkeitstraining zu arbeiten. Er befindet sich derzeit noch nicht im Entlassungsvollzug. Soweit es notwendig ist, wird er erzieherisch und fürsorgerisch betreut.

Den in der Justizanstalt Sonnberg angehaltenen Strafgefangenen werden im Rahmen des Entlassungsvollzuges (derzeit nur N.N.) Ausgänge gemäß § 147 StVG gewährt.

Zu 7:

Der frühest mögliche Termin für den Beginn des Entlassungsvollzuges fällt bei

Herbert N.                auf den 24.7.2005

N.N.                        auf den 29.7.2004

DDr. Dietrich R.         auf den 2.10.2004

Georg G.                 auf den 3.7.2004.

Der Strafgefangene N.N. befindet sich seit 25.9.2002 auf Grund einer Entscheidung des Anstaltsleiters im Entlassungsvollzug.


Der frühest mögliche Termin für den Entlassungsvollzug beim Strafgefangenen Dr. Hans-Jürgen G. ist der 30.9.2004.

Zu 8:

Auf Grund der im Juli 2003 stattgefundenen Inspektion der Justizanstalt Sonnberg wurden die Dienstverschaffungsverträge mit den Firmen, bei denen die Strafgefangenen Georg G. und Dipl.-Vw. Helmut Sch. beschäftigt waren, mit 8. bzw. 14.8.2003 gekündigt, weil sie nicht dem Gesetz und den Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz entsprachen.

Das zeitliche Verbinden von Ausgängen zur Umgehung der gesetzlichen Höchstgrenze wurde untersagt. Die Tatsache, dass Entscheidungen über die Gewährung von Freigängen ohne ausreichende Prüfung der Person und der in Aussicht genommenen Arbeitsstätte erfolgten, sowie in einem Fall Ausgänge über die gesetzliche Höchstanzahl hinaus gewährt wurden, wurde ausgestellt. Eine realistischere Einschätzung des Termins der bedingten Entlassung wurde in einigen Fällen eingemahnt. Im Übrigen wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg zur Prüfung allfälliger strafrechtlicher Relevanz weitergeleitet.

Seit der Inspektion ist die Justizanstalt Sonnberg verhalten, Freigänger auf ihren Arbeitsplätzen häufiger zu kontrollieren.

Zu 9 und 10:

Die Namen dieser Unternehmen können im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht bekannt gegeben werden.

Der Strafgefangene Georg G. ist seit 28.8.2003 im Bereich der Buchhaltung einer Firma in Schwechat beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch die Überprüfung von Computereingaben der Filialen dieser Firma. Zuvor war der Strafgefangene Georg G. vom 2.10. bis 30.11.2002 bei einer Versicherungsmaklergesellschaft in Wien als Angestellter sowie vom 2.12.2002 bis 8.8.2003 bei einer Steuerberatungsgesellschaft in Wien in der Bilanzbuchhaltung beschäftigt. Der Strafgefangene N.N. arbeitet seit 7.10.2002 bei einer Unternehmensberatungsfirma in Oberösterreich. Der Strafgefangene DDr. Dietrich R. ist seit 4.11.2002 bei einer Wiener Bauträgerfirma in der Buchhaltung und Kostenrechnung beschäftigt. Der Strafgefangene Dipl.-Vw. Helmut Sch. arbeitet seit 18.8.2003 bei einem Wiener Betriebsberatungsunternehmen in der Bilanzbuchhaltung. Zuvor hat er vom 7.10.2002 bis 6.8.2003 bei einer Wiener Firma als Buchhalter gearbeitet.


Der Strafgefangene Herbert N. verrichtet seit 16.9.2003 beim Bezirksgericht Floridsdorf Hilfstätigkeiten. Der Strafgefangene Dr. Hans-Jürgen G. ist seit 2.1.2003 bei einem oberösterreichischen Zahnarzt als Ordinationshilfe beschäftigt.

Die Einhaltung allfälliger standesrechtlicher Vorschriften obliegt den jeweiligen Unternehmen.

Die Freigänger werden auf ihren Arbeitsplätzen vermehrt kontrolliert.

Zu 11 und 12:

Bei Arbeiten außerhalb der Anstalt (Freigang) ist die unmittelbare Anwesenheit des Strafgefangenen am Arbeitsplatz vorgeschrieben. Allerdings kann es im Zuge der Arbeit erforderlich sein, auch andere Orte aufzusuchen (z. B. Botengänge, Kundenbesuche).

Wenn sich ein auf Freigang befindlicher Strafgefangene nicht auf seinem Arbeitsplatz befindet, begründet dies einen Verstoß gegen § 26 Abs. 3 StVG und eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 StVG, sofern die Entfernung vom Arbeitsplatz nicht im Zuge der Arbeit erfolgt.

Zu 13:

Auf Grund der abgeschlossenen Dienstverschaffungsverträge wurden folgenden Beträge fakturiert:

DDr. Dietrich R.                                                     37.672,56 Euro
N.N.                                                                     36.459,84 Euro
Dipl.-Vw. Helmut S
ch.                                             31.237,32 Euro

                                                                                                  4.616,16  Euro

Georg G.                                                                                 10.386,36  Euro

                                                                                                38.137,11  Euro

                                                                                                  4.963,35  Euro

Herbert N.                                                                                 2.199,75  Euro
Dr. Hans-Jürgen G.                                                                       500,--  Euro

Die Insassen erhalten hievon die sich aus § 52 StVG ergebende Arbeitsvergütung.


Zu 14:

Die einzelnen Strafgefangenen haben in die Justizanstalt zurückzukehren bis:

Georg G.                                                                          22.20 Uhr
DDr. Dietrich R.                                                                 20.20 Uhr
N.N.                                                                                 20.20 Uhr
Dipl.-Vw. Helmut S
ch.          Montag bis Donnerstag             20.20 Uhr

                                                               Freitag               14.30 Uhr

Herbert N.                                                                        19.20 Uhr
Dr. Hans-Jürgen G.             unmittelbar nach Beendigung der (vorab festgelegten)

                                       Arbeitszeit, konkret bis 18.00, 19.00 oder 20.00 Uhr

Zu 15:

Die Insassen wurden über die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Rückkehr in die Anstalt (kürzester Weg) belehrt. Sie wurden in einer von ihnen unterfertigten Erklärung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Konsum von Alkohol jeglicher Art verboten ist, die Entfernung vom Arbeitsplatz gemäß § 26 StVG nicht erlaubt ist, sie weder Geld noch andere Gegenstände annehmen dürfen und sie mit Personen außerhalb der Anstalt nur insoweit zusammentreffen dürfen, als dies mit der Arbeitstätigkeit im Zusammenhang steht. Den in der Justizanstalt Sonnberg angehaltenen Strafgefangenen wurde weiters angeordnet, eine auswärtige Dienstverrichtung mindestens einen Tag im Vorhinein bekannt zu geben.

Zu 16 und 17:

Die Strafgefangenen wurden wie folgt an ihren Arbeitsplätzen kontrolliert:

N.N.                           am 21.1. und 3.10.2003

DDr. Dietrich R.           am 30.7. und 3.10.2003

Herbert N.                  am 14.10., 6.11., 12.12., 16.12.2002, 21.1., 30.7., 3.10.2003

Georg G.                    am 3.10.2003

Dipl.-Vw. Helmut Sch.  am 30.7. und 3.10.2003

Dr. Hans-Jürgen G.      sporadische Kontrollen

Außerdem wurden sämtliche Freigänger regelmäßig telefonisch kontrolliert (Festnetzanrufe).

Die Strafgefangenen wurden bei den durchgeführten Kontrollen an ihren Arbeitsplätzen angetroffen. Maßnahmen mussten nicht ergriffen werden.


Zu 18:

Die in der Justizanstalt Sonnberg angehaltenen Strafgefangenen verrichteten keine Tätigkeiten im Sinne der §§ 44 ff StVG in der Anstalt. Dr. Hans-Jürgen G. war vom 18.9.2002 bis 31.12.2002 in der Anstaltsküche beschäftigt.

Zu 19:

Vom Bundesministerium für Justiz wurden aus dem Zentralen Häftlingsverwaltungsprogramm der Strafvollzugsverwaltung die Ausgänge gemäß §§ 99a, 126 Abs. 2 Z 4 und 147 StVG abgefragt und geprüft. Ich ersuche um Verständnis, dass ich aus datenschutzrechtlichen Gründen diese minutengenauen Informationen nicht bekannt geben kann.

Zu 20 und 21:

Der Strafgefangene Dr. Hans-Jürgen G. beging eine Ordnungswidrigkeit nach § 107

Abs. 1 Z. 5 StVG.

Er hatte am 18.7.2003 beim Einrücken vom Freigang unerlaubt einen DVD-Player samt Fernbedienung in seinem Besitz.

Zu 22 und 23:

Es wurde keine Beschwerde erhoben.

Zu 24 und 25:

Den Strafgefangenen wurden keine Unterbrechungen der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG gewährt.

Zu 26 und 27:

Weder durch die Strafgefangenen noch deren Rechtsanwälte wurde ein Antrag auf bedingte Entlassung gestellt.

Zu 28 und 29:

Die Gewährung von Freigang gemäß § 126 Abs. 3 StVG ist eine Entscheidung des jeweiligen Anstaltsleiters im Einzelfall. Das StVG regelt in § 126 Abs. 1 StVG die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen Strafgefangene im gelockerten Vollzug anzuhalten sind. Eine Mindesthaftdauer, bevor der Strafgefangene in den gelockerten Vollzug zu überstellen ist, ist nicht vorgesehen. Allerdings bedarf eine sachgerechte Entscheidung einer angemessenen Beobachtungsfrist.


Als Kriterien für die Entscheidung des Anstaltsleiters sind die Gefährlichkeit des Insassen, sein bisheriger Lebenswandel, das Verhalten während der Haft, Art und Beweggrund der Straftat, psychische oder sonstige Besonderheiten sowie sein sozialer Hintergrund maßgeblich.

In der Justizanstalt Suben wird üblicherweise eine Beobachtungsfrist von 3 Monaten eingehalten.

Zu 30:

Aus statistischen Gründen wird die Anzahl der Freigänge immer für einen Zeitraum beobachtet.

Für den Zeitraum 1.5. bis 31.5.2003 sind in der Zentralen EDV-Anwendung des Strafvollzuges 477 Personen eingetragen, die in diesem Monat mindestens einen Freigangstermin gemäß § 126 Abs. 3 StVG hatten.

Zu 31:

Diese Freigänge wurden unter anderem Personen gewährt, die wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen, Ehe und Familie, die Sittlichkeit, die Staatsgewalt und wegen strafbarer Handlungen nach dem Finanzstraf- und Suchtmittelgesetz in Strafhaft waren.

Zu 32:

Die zu Punkt 30 genannten 477 Freigänger befanden sich am ersten Tag ihres Freiganges durchschnittlich eineinhalb Jahre in Haft. Die durchschnittliche Haftdauer bis zur Genehmigung des gelockerten Vollzuges kann aus dem Häftlingsverwaltungsprogramm nicht abgefragt werden.