826/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen
vom 22. September 2003, Nr. 808/J, betreffend eklatante Missstände in österreichischen
Legebatterie-Betrieben, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Nach wie vor sind für den Tierschutz in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Gesetzgebung
und Vollziehung die Länder zuständig. Auch die Kontrolle der Haltung von Legehennen in
Käfigen liegt daher bei den Ländern.

Die Behörden werden zuerst zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß die in der Anfrage
zitierten Aussagen zutreffen. Sollte es tatsächlich Übertretungen der gesetzlichen Bestim-
mungen gegeben haben, so liegt es an den Behörden, gemäß den jeweiligen landesgesetz-
lichen Regelungen zu handeln. Ich unterstütze hier eine strenge Vorgangsweise, falls tat-
sächlich - wie behauptet - die Käfige stark überbesetzt oder die Tiere gänzlich ohne Betreu-
ung und laufende Kontrolle durch Aufsichtspersonen gehalten wurden.


Zu den Fragen 2 und 3:

Es wird von der Vorstellung ausgegangen, dass die künftige Rechtslage zu berücksichtigen
hat, dass die konventionelle Käfighaltung wohl bereits den Ansprüchen betreffend Tierge-
sundheit, Umweltauswirkungen und Wirtschaftlichkeit entsprochen haben (siehe insbesonde-
re Erwägungsgrund 9 der RL 1999/74, ABI L 203,53), insbesondere jedoch Ansprüche an
Besatzdichte (Flächenanforderungen je Tier) aber noch besser berücksichtigt werden kön-
nen. Deshalb wurde mit RL 1999/74 schon diese Haltungsform für Neu- und Umbauten ver-
boten. Gleichzeitig wurden für bestehende konventionelle Anlagen erweiterte Ansprüche an
die Besatzdichte festgelegt und diese Haltungsform insgesamt nur bis 31.12.2011 zugelas-
sen. Damit besteht ein absolutes Verbot für diese Haltungsform ab 01.01.2012.

Bezugnehmend auf den konkreten Anlassfall ist festzuhalten, dass massive Überbelegungen
und fehlende Tierbetreuung unabhängig vom Haltungssystem, also auch z.B. bei Alternativ-
haltungen, nachteilige Auswirkungen auf das Wohl der Tiere haben können.

Österreich hat sich bei der Beschlussfassung der Legehennenrichtlinie im Jahre 1999 gene-
rell gegen die konventionelle Käfighaltung ausgesprochen, ist jedoch mit dieser Ablehnung
im Kreis der Mitgliedstaaten allein geblieben. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tierge-
sundheit und Tierschutz ist beauftragt worden, bis spätestens 01.01.2005 neuerlich einen
Bericht zu den Haltungssystemen für Legehennen zu erstellen. Aus den dann vorliegenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Zu Frage 4:

Die Errichtung von Alternativhaltungssystemen wird im Rahmen der Förderung von einzel-
betrieblichen Investitionen im Stallbau unterstützt. Käfighaltungen sind schon seit vielen Jah-
ren von dieser Förderung ausgeschlossen.