828/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 824/J der Abgeordneten Pirklhuber, Glawischnig, Freundinnen und
Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Die derzeitige Fassung der Gentechnikgesetznovelle zur Umsetzung der
Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG sieht hinsichtlich der bäuerlichen Anwendung
von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen (d.h. für den landwirtschaftlichen
Anbau) keine spezifischen Haftungs- oder Schadenersatzregelungen vor.
Diesbezügliche legistische Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers für Justiz. Seitens des auf Bundesebene für Fragen der
Koexistenz federführend zuständigen Bundesministers für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden derzeit mit dem Bundes-
ministerium für Justiz Erörterungen im Hinblick auf mögliche haftungsrechtliche
Optionen geführt.

Frage 2:

In der in Aussicht genommenen Novelle zum Gentechnikgesetz soll für alle
Vertreiber von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, eine
besondere Sorgfaltspflicht zur Hintanhaltung von Vermischungen solcher
Erzeugnisse mit Waren, die bestimmungsgemäß keine GVO enthalten, eingeführt
werden. Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz der betroffenen Anbauformen
in der Landwirtschaft wären von den nach der derzeitigen Verfassungsrechtslage
hiefür zuständigen Ländern zu treffen.

Frage 3:

Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG und das Gentechnikgesetz sind dem
Vorsorgeprinzip verpflichtet. Demnach dürfen gentechnisch veränderte
Organismen nur nach Durchführung einer umfassenden Sicherheitsbewertung im


Hinblick auf die Hintanhaltung von unmittelbaren, mittelbaren und langfristigen
Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt in Verkehr gebracht werden.
Diese Maxime ist auch Richtschnur für die Haltung meines Ressort bei Anträgen
für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie für
Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO.

Frage 4:

Die vorgesehene Novelle zum Gentechnikgesetz sieht die Möglichkeit vor, die
Standorte des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Standortregister zur Sicherung der Koexistenz wären
allerdings von den Ländern zu führen. Die vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete Bund/Länder-
Arbeitsgruppe sollte auch diesbezüglich Optionen für eine bundeseinheitlich
koordinierte Vorgangsweise erarbeiten.

Frage 5:

Zur Sicherung der Koexistenz werden in Abhängigkeit von der jeweiligen
Kulturart jedenfalls Maßnahmen erforderlich sein, wie sie in den Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Koexistenz angeführt sind. Dabei werden die
besonderen österreichischen Bedingungen betreffend Struktur der Landwirt-
schaft, Anteil Bio-Landwirtschaft, regionale, insbesondere topographische und
klimatische Bedingungen besonders zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich der
biologischen Landwirtschaft hat Österreich zuletzt auch die Kommission ersucht,
ein Konzept vorzulegen, das die Einhaltung der Erfordernisse der Biolandbau-
Verordnung EG 2092/91 i.d.g.F. im Hinblick auf die Freihaltung von GVO
sicherstellen soll.

Frage 6:

Dazu verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Justiz zu
der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 823/J.

Frage 7:

Hiezu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1.

Frage 8:

Für die Kontrolle der im Bereich der Bundesländer zu treffenden Maßnahmen zur
Sicherung der Koexistenz werden die Länder zuständig sein. Auf Bundesebene
gibt es im Bereich der Saatgutkontrolle - insbesondere im Hinblick auf die
Reinheitsanforderungen von Saatgut - ein effizientes Kontroll- und Über-
wachungssystem. Zur generellen Überwachung von gemäß der Richtlinie
2001/18/EG bzw. gemäß dem Gentechnikgesetz (GTG) in Verkehr gebrachten
GVO zur Hintanhaltung schädlicher Auswirkungen von GVO auf die Gesundheit
und die Umwelt ist in der in Aussicht genommenen GTG-Novelle auch ein
Umweltmonitoring vorgesehen, wofür vorzugsweise das Umweltbundesamt
gemäß dem Umweltkontrollgesetz in Anspruch zu nehmen sein wird.