830/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 853/J der Abgeordneten Mag. Christine L
app und Genossinnen und
Genossen
wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Dazu verweise ich auf das vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheits-
wesen im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generatio-
nen im Jahre 2002 durchgeführte Pilotprojekt „Qualitätssicherung in der Pflege".
Darin wurden die notwendigen Grundlagen für eine Weiterentwicklung des Pfle-
gevorsorgesystems erarbeitet.

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause durch Angehö-
rige betreut, die Qualität der häuslichen Pflege wird in dieser Studie als sehr gut
ausgewiesen. Eine Qualitätssicherung kann in Form von Hausbesuchen durch
diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen erreicht werden. Zu den
Hauptaufgaben dieser Berufsgruppe zählen

    umfassende Informationsweitergabe (bestehende Beratungsangebote wie
z.B. Pflegetelefon, Serviceeinrichtungen der Länder und
Schulungsmöglichkeiten)

    Begleitung und Schulung der pflegenden Angehörigen,

z.B. Angebote des Österreichischen Roten Kreuzes - spezielle Kurse für
pflegende Angehörige:

Nach dem Spitalsaufenthalt - Fortsetzung der Pflege zu Hause

Die schwere Last der Pflege - richtiges Heben und Lagern von Kranken

Schlaganfall - was nun?


Leben mit verwirrten Menschen

Gemeinsam den schweren Weg gehen - Begleitung und Betreuung von

schwerkranken und sterbenden Menschen

Der/Die Pflegende im Mittelpunkt: Was tun, bevor ich nicht mehr

kann...

    im Anlassfall die Koordination und Organisation alternativer
Betreuungsangebote (Verweis auf das Projekt Med-Together
Schnittstellenmanagement zwischen ambulanter und stationärer
Versorgung -
www.medonline.at/medtogether)

    die Organisation von Hilfsmitteln.

Frage 4:

Für den Versicherungsfall der Krankheit sieht das Krankenversicherungsrecht die
Krankenbehandlung, die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege
vor, wobei nur die Anstaltspflege neben der medizinischen Behandlung auch die
grundlegende Versorgung der kranken Person umfasst. Während einer stationä-
ren Behandlung wäre eine diesbezügliche Trennung der Aufgaben nicht möglich
und ist auf Grund der dualen Finanzierung des Spitalswesens durch Krankenver-
sicherungsträger und Spitalserhalter auch nicht zielführend. Bei einer medizini-
schen Hauskrankenpflege werden neben den medizinischen Leistungen nur quali-
fizierte Pflegeleistungen, wie z.B. die Verabreichung von Injektionen oder eine
Sonderernährung erbracht, somit nicht die Grundpflege und die hauswirtschaft-
liche Versorgung der erkrankten Person. Diese Grenze der Leistungen der
Krankenversicherung ergibt sich aus der Beschränkung ihrer Aufgabe im Krank-
heitsfall darauf, eine entsprechende Behandlung der Krankheit sicherzustellen,
nicht jedoch, einer - durch Krankheit oder Gebrechen bedingten - Pflegebedürf-
tigkeit nachzukommen. Dafür sieht das zum Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ge-
hörende Bundespflegegeldgesetz Leistungen vor.

Zu dem mit der Frage 4 ausgedrückten Wunsch nach einer Ausweitung der
sozialen Absicherung pflegender Angehöriger ist Folgendes zu sagen: Sofern
Personen, die Angehörige pflegen, nicht bereits krankenversichert sind oder für
sie als Angehörige einer krankenversicherten Person Anspruch auf Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung besteht, können sie sich - wie alle nicht ver-
sicherten Personen - selbst versichern, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Entsprechende Möglichkeiten bestehen auch nach dem Pensionsversicherungs-
recht, das zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicher-
heit, Generationen und Konsumentenschutz gehört. Bei der Selbstversicherung in
der Krankenversicherung ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich,
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person es als gerecht-
fertigt erscheinen lassen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass anspruchsberechtigte Angehörige einer
krankenversicherten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze, welche eine solche Person pflegen, von der Entrichtung
des Zusatzbeitrages für Angehörige in der Krankenversicherung ausgenommen
sind.


Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der krankenversicherungsrechtlichen
Absicherung speziell für Personen, die Angehörige pflegen, würde die - finanziell
ohnehin stark belasteten - Krankenversicherungsträger mit den Kosten einer
Aufgabe belasten, die nicht zu ihrem Aufgabenbereich zählt, zumal davon auszu-
gehen ist, dass eine - im Vergleich zu der ohnehin offen stehenden Selbstver-
sicherung - begünstigte Form der Versicherung mit niedriger Beitragsleistung an-
gestrebt wird.

Fragen 5 bis 8:

Das Sozialservice des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz gibt eine Information über Alten- und Pflegeheime in
Österreich heraus, in der auch alle Heime angegeben sind, die
Kurzzeitpflegeplätze anbieten. Es besteht bundesweit die Möglichkeit, für die Zeit
des Urlaubs der Angehörigen den/die zu betreuenden Pflegebedürftige/n in einem
dieser Heime unterzubringen.

Nähere Informationen zu diesen Kurzzeitpflegeplätzen und zur Frage der
Unterstützung durch den Bund wären im Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzuholen.