833/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.11.2003
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 846/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten Josef Broukal und Kollegen, be-
treffend Steuerfreiheit von "direkten Spenden", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Wird ein Vortrag gehalten, für den vom Vortragenden keinerlei Honorar-
leistung verlangt wird, so sind Spenden, die lediglich aus Anlass dieses Vortrages an gemeinnützige Institutionen geleistet werden, beim Vortragenden nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vortragende einen Hinweis gibt, es könne ein ihm zunächst zugedachtes Honorar nach freier
Entscheidung des Vortragsveranstalters einer gemeinnützigen Institution gespendet werden.

 

Zu 2.:

Die, für die Steuerfreiheit einer derartigen Spende einschlägigen Rechts-
normen sind die Einkunftstatbestände des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Rahmen sämtlicher Einkunftstatbestände müssen für Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die darin bestimmt sind, bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, über die er auch tatsächlich verfügen kann. Nimmt der Steuerpflichtige für bestimmte Vortragstätigkeiten keine Honorare an, sondern stellt es dem Vortragsveranstalter frei, aus Anlass eines gehaltenen Vortrags Spenden zu tätigen oder nicht, so mangelt es dem Steuerpflichtigen an der Verfügungsmöglichkeit über angefallene Einnahmen.

 

Zu 3.:

Die Beantwortung ergibt sich aus den Ausführungen zu den Punkten 1.
und 2.

 

Zu 4. und 5.:

Aus ertragsteuerlicher Sicht darf der Vortragende keine Verfügungsmöglichkeit über den geleisteten Spendenbetrag haben. Geht dem Vortragenden
daher ein Betrag vom Vortragsveranstalter zu und liegt es lediglich in der Absicht des Vortragsveranstalters, dass dieser Betrag an eine gemeinnützige Institution weitergeleitet wird, läge eine Einkommensteuerpflicht des Vor-
tragenden vor. Ist der Vortragende allerdings lediglich Treuhänder einer
dahinter stehenden gemeinnützigen Einrichtung, so fehlt es ihm an einer Verfügungsmacht.

 

Zu 6.:

Einer Bekanntgabe der in einem Abgabenverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die ab-
gabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung entgegen. Im Hinblick darauf ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworte.

 


Zu 7.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen  besteht die Ver-
fügungsmacht dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmen kann, was mit einem von ihm geforderten Honorar zu geschehen hat. Werden von einem
Steuerpflichtigen keine Einnahmen erzielt, weil er auf diese ausdrücklich verzichtet, so liegt keine Verfügungsmacht vor. Dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bloß als Treuhänder eines Spendenempfängers auftritt. Die bloße Anregung eines Steuerpflichtigen, durch seinen Verzicht auf Einnahmen "frei werdende Mittel" allenfalls als Spende einzusetzen, stellt keine Verfügung des Steuerpflichtigen dar.

 

Karl-Heinz Grasser eh.