833/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 846/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten Josef Broukal und Kollegen, be-
treffend Steuerfreiheit von "direkten Spenden", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu
1.:
Wird
ein Vortrag gehalten, für den vom Vortragenden keinerlei Honorar-
leistung verlangt wird, so sind Spenden, die lediglich aus Anlass dieses
Vortrages an gemeinnützige Institutionen geleistet werden, beim Vortragenden
nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vortragende einen Hinweis
gibt, es könne ein ihm zunächst zugedachtes Honorar nach freier
Entscheidung des Vortragsveranstalters einer gemeinnützigen Institution
gespendet werden.
Zu
2.:
Die,
für die Steuerfreiheit einer derartigen Spende einschlägigen Rechts-
normen sind die Einkunftstatbestände des Einkommensteuergesetzes 1988. Im
Rahmen sämtlicher Einkunftstatbestände müssen für Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnisse, die darin bestimmt sind, bei einem Steuerpflichtigen
Einnahmen anfallen, über die er auch tatsächlich verfügen kann. Nimmt der
Steuerpflichtige für bestimmte Vortragstätigkeiten keine Honorare an, sondern
stellt es dem Vortragsveranstalter frei, aus Anlass eines gehaltenen Vortrags
Spenden zu tätigen oder nicht, so mangelt es dem Steuerpflichtigen an der
Verfügungsmöglichkeit über angefallene Einnahmen.
Zu
3.:
Die
Beantwortung ergibt sich aus den Ausführungen zu den Punkten 1.
und 2.
Zu
4. und 5.:
Aus
ertragsteuerlicher Sicht darf der Vortragende keine Verfügungsmöglichkeit über
den geleisteten Spendenbetrag haben. Geht dem Vortragenden
daher ein Betrag vom Vortragsveranstalter zu und liegt es lediglich in der
Absicht des Vortragsveranstalters, dass dieser Betrag an eine gemeinnützige
Institution weitergeleitet wird, läge eine Einkommensteuerpflicht des Vor-
tragenden vor. Ist der Vortragende allerdings lediglich Treuhänder einer
dahinter stehenden gemeinnützigen Einrichtung, so fehlt es ihm an einer
Verfügungsmacht.
Zu
6.:
Einer
Bekanntgabe der in einem Abgabenverfahren festzustellenden, einen
Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die ab-
gabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung
entgegen. Im Hinblick darauf ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage
nicht beantworte.
Zu
7.:
Nach
Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht die Ver-
fügungsmacht dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmen kann, was mit einem von
ihm geforderten Honorar zu geschehen hat. Werden von einem
Steuerpflichtigen keine Einnahmen erzielt, weil er auf diese ausdrücklich
verzichtet, so liegt keine Verfügungsmacht vor. Dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige
bloß als Treuhänder eines Spendenempfängers auftritt. Die bloße Anregung eines
Steuerpflichtigen, durch seinen Verzicht auf Einnahmen "frei werdende
Mittel" allenfalls als Spende einzusetzen, stellt keine Verfügung des
Steuerpflichtigen dar.