834/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.11.2003
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 848/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten Josef Broukal
und Kollegen, be-
treffend Steuerfreiheit für Spenden, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Hält ein in Österreich Steuerpflichtiger einen Vortrag, für den er keinerlei Honorarleistung verlangt, so sind Spenden, die lediglich aus Anlass dieses Vortrages an karitative Institutionen geleistet werden, nicht steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vortragsveranstalter ein
Honorarangebot macht, dies aber vom Vortragenden zurückgewiesen wird. Der Umstand, dass in weiterer Folge seitens des Vortragsveranstalters eine Spende geleistet wird, ändert daran nichts, auch wenn der Vortragsveranstalter bereits ein Honorarangebot in betraglich bestimmter Höhe gemacht hat.


Zu 2. bis 6.:

Hinsichtlich des Umfanges des Fragerechts legt § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates fest, dass dem Fragerecht insbesondere
Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten unterliegen.

 

Da die vorliegenden Fragen meinen persönlichen Steuerbereich betreffen, der nicht Gegenstand des Fragerechts ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich sie nicht beantworte.

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.