834/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 848/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten Josef Broukal und
Kollegen, be-
treffend Steuerfreiheit für Spenden, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu
1.:
Hält
ein in Österreich Steuerpflichtiger einen Vortrag, für den er keinerlei
Honorarleistung verlangt, so sind Spenden, die lediglich aus Anlass dieses
Vortrages an karitative Institutionen geleistet werden, nicht steuerpflichtig.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vortragsveranstalter ein
Honorarangebot macht, dies aber vom Vortragenden zurückgewiesen wird. Der
Umstand, dass in weiterer Folge seitens des Vortragsveranstalters eine Spende
geleistet wird, ändert daran nichts, auch wenn der Vortragsveranstalter bereits
ein Honorarangebot in betraglich bestimmter Höhe gemacht hat.
Zu
2. bis 6.:
Hinsichtlich
des Umfanges des Fragerechts legt § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes des
Nationalrates fest, dass dem Fragerecht insbesondere
Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der
Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten unterliegen.
Da
die vorliegenden Fragen meinen persönlichen Steuerbereich betreffen, der nicht
Gegenstand des Fragerechts ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich sie nicht
beantworte.