835/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 849/J vom 24. September 2003 der Abgeordneten
Mag. Christine Lapp und Kollegen,
betreffend Verschärfung des Zugangs zur erhöhten Familienbeihilfe, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Die Zuständigkeit hinsichtlich der
Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 fällt gemäß § 51 Abs. 2
Ziffer 8 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zu, der in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs auch Abgabenbehörde
ist. Die Beihilfestellen der Finanzämter besorgen hingegen lediglich die
Administration.
Da in dieser Anfrage sich die konkret
gestellten Fragen ausschließlich auf den Vollzug des
Familienlastenausgleichsgesetzes beziehen, für das der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zuständig zeichnet,
ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen daher nicht beantworte.