835/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.11.2003
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 849/J vom 24. September 2003 der Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Kollegen, betreffend Verschärfung des Zugangs zur erhöhten Familienbeihilfe, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Zuständigkeit hinsichtlich der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 fällt gemäß § 51 Abs. 2 Ziffer 8 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu, der in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs auch Abgabenbehörde ist. Die Beihilfestellen der Finanzämter besorgen hingegen lediglich die Administration.

 

Da in dieser Anfrage sich die konkret gestellten Fragen ausschließlich auf den Vollzug des Familienlastenausgleichsgesetzes beziehen, für das der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und

Konsumentenschutz zuständig zeichnet, ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen daher nicht beantworte.