845/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 859/J betreffend
Wohnungsokkasionen für ÖVP-Parteigänger, welche die Abgeordneten Doris Bures,
Kolleginnen und Kollegen am 25. September 2003 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Vermietung von Bundeswohnungen an Bundesbedienstete
erfolgte entspre-
chend bundesweit einheitlicher Richtlinien. Hiebei wurde bis Juni 1989 aus
sozialpo-
litischen Erwägungen die mietrechtlich zulässigen Höchstsätze der
Kategoriemiet-
zinse nicht voll ausgeschöpft. Da das Mietverhältnis nicht mehr besteht und die
seinerzeitige verwaltende Dienststelle in der Zwischenzeit aufgelöst wurde,
kann der
in der Anfrage wiedergegebene Betrag nicht verifiziert werden.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte am 13. November
2000. Der Kaufpreis
beruht auf der Ermittlung des - unbelasteten Verkehrswertes - der einzelnen
Woh-
nungen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen. Bei der
Wertermittlung
berücksichtigt wurden der Zustand des Hauses sowie der Zustand der Wohnung
zum Zeitpunkt der Anmietung. Für die Wohnung TOP Nr. 20 wurde ein unbelasteter
Verkehrswert in Höhe von S 1.759.072 (€
127.837) ermittelt. Dieser vom Sachver-
ständigen ermittelte Wert entspricht dem Marktwert für eine freie Wohnung zum
Zeitpunkt des Angebotes an die Mieter im Jahre 1997 und liegt bezogen auf den m2-
Preis in der Bandbreite der Marktpreise für unsanierte Altbauwohnungen. Hätten
die
Mieter zu diesem Kaufpreis gekauft, wären keinerlei Verfügungsbeschränkungen
gegeben gewesen und sie hätten frei über die Wohnung verfügen können.
Das BIG-Gesetz 1992 sah unter anderem die
Verwertung der Wohnliegenschaften
vorrangig durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert
vor. Des weitern traf der Bautenausschuss mit Stimmenmehrheit die Feststellung,
dass durch rechtsgeschäftliche Vorkehrungen der ungehemmten Spekulation mit
veräußerten Mietwohnungen vorzukommen ist, ohne die Verwertbarkeit dieser Ob-
jekte zu marktkonformen Preisen zu beeinträchtigen. In dem seinerzeit zwischen
dem damaligen Bundesminister für Finanzen Dkfm. Lacina und der BIG-Liegen-
schaftsverhaltungsges.m.b.H. am 9. Mai 1994 abgeschlossenen Kaufvertrag wurde
unter Befolgung dieser Bestimmungen vereinbart, dass den Mietern die Wohnung in
2 Varianten anzubieten ist, nämlich
a) zum vollen auf Grund der
Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes
ermittelten Verkehrswertes, ohne Berücksichtigung eines Miet- und sonstigen
Nutzungsverhältnisses
b) zu dem gem. lit. a) ermittelten
Verkehrswert, vermindert um einen Abschlagsbe-
trag zur Berücksichtigung der Wertminderung auf Grund des aufrechten Mietver-
hältnisses, soferne sich der Mieter zu entsprechenden Verfügungsbeschränkun-
gen verpflichtet.
Die BIG-LV und das Bundesministerium für Finanzen
vereinbarten in der Folge - im
Sinne der Gleichbehandlung aller Mieter - die Festlegung eines Abschlages von
20 % für eine Verfügungsbeschränkung von 7 Jahren und eines Abschlages von
30% für eine Verfügungsbeschränkung
über einen Zeitraum von 12 Jahren. Die
Verfügungsbeschränkung bestand darin, dass der Mieter bzw. Käufer die Wohnung
nur zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses verwenden darf. Im gegen-
ständlichen Fall der Wohnung von Frau Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer be-
trug die 30 %-ige Abminderung vom
unbelasteten Verkehrswert € 38.000, wobei sich
die Käufer vertraglich verpflichteten, bei Weiterveräußerung des
Kaufgegenstandes
innerhalb von 12 Jahren den Abschlagsbetrag nachzuzahlen.
Anzumerken ist, dass der Rechnungshof im
letzten Rechnungshofbericht diese Vor-
gangsweise der BIG-Liegenschaftsverwertungsges.m.b.H. kritisierte und die
Auffas-
sung vertrat, dass die Mieter die Wohnungen zum gleichen Preis wie ein Dritter
er-
werben hätten sollen. Dies hätte im gegenständlichen Fall bedeutet, dass ein
we-
sentlich niederer Kaufpreis erzielt worden wäre und auch eine
Spekulationsmöglich-
keit nicht verhindert worden wäre.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nach dem das Interesse der Mieter am
Ankauf ihrer Wohnungen feststand wurde zur
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Einzelverkaufes der Rohdachboden ausgebaut.
Auf Grund eines Einreichplanes der Architekten Henke-Schreieck wurde dieser
Aus-
bau mit einem Gesamtaufwand von ca. € 1,02 Mio. durchgeführt und die vier
neuge-
schaffenen Dachgeschosswohnungen am freien Markt angeboten. Eine Wohnung
wurde durch Frau Abgeordnete Dr. Elisabeth Zanon zur Nedden erworben. Die bei-
den Wohnungsverkäufe sind wirtschaftlich daher nicht miteinander vergleichbar,
da
unterschiedliche Investitionen seitens des Eigentümers, ein unterschiedlicher
Bau-
zustand und ein unterschiedliches Nutzungsrecht gegeben waren.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Herr Dr. Michael Sachs war Mieter im Wohnhaus
Porzellangasse 31-33. Dr. Michael
Sachs hat 1999 sein Mietverhältnis aufgelöst, ist aus der bundeseigenen Wohnung
ausgezogen und hat von einer Privatperson eine Wohnung gekauft. Ein Nahever-
hältnis zu einer bundeseigenen Wohnung liegt somit nicht vor.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Seit 4. Februar 2000 wurden von der BIG
186 Wohnungen an ehemalige Mieter ver-
kauft. Der durchschnittliche Kaufpreis pro m2 betrug € 680 unter
Berücksichtigung
der gewährten Abschläge. Die meisten Mieter haben sich für eine Variante einer
12-
jährigen Verfügungsbeschränkung und eines 30 %-igen Abschlages entschieden.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Grundsätzlich führt die BIG und BIG-LV
keine Aufzeichnungen über den Beruf ihrer
Mieter; schon gar nicht wird die Parteizugehörigkeit dieser Mieter erhoben und
do-
kumentiert.
Die betreffenden Häuser sind größtenteils
bereits vor Jahren an Private verkauft
worden, die mieterbezogenen Unterlagen sind entweder übergeben oder archiviert
worden.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung der Frage
8 angeführt, kann mangels entsprechen-
der Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des in Frage kommenden
Personenkrei-
ses die Frage nicht beantwortet werden.