850/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
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möglich.
Bundesministerium
für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Kogler, Freundinnen und Freunde haben am
24. September 2003 unter der Nr. 857/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Schaffung der
gesetzlichen Durchführungsbestimmungen zur Vernichtung von
ausgemusterten und nicht in Gebrauch befindlichen Alt- und Kleinwaffen des
österreichi-
schen Bundesheeres" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zunächst sind die von den
Anfragestellern in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage
gegen
mein Ressort erhobenen unrichtigen Vorwürfe auf das Entschiedenste zurückzu-
weisen. Wie den
Anfragestellern bekannt sein sollte, wurde auch das seinerzeit vom
Abg.z.NR Wabl gegen einen meiner Amtsvorgänger veranlasste Strafverfahren
mangels
Vorliegens
irgendeines strafrechtlich relevanten Sachverhalts im Juli 1999 eingestellt. Im
Übrigen verweise ich
auf die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Bundes-
ministers für Justiz in der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage, Nr. 6596/AB zu
6732/J, XX. GP.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie
folgt:
Zu 1 bis 6:
Da detaillierte Ausführungen zu diesen
Fragen Rückschlüsse auf die Einsatzbereitschaft des
österreichischen
Bundesheeres zulassen würden und damit im Interesse der Staatssicherheit
nicht
geeignet sind, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich
erörtert
zu werden, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand
nehme.
Zu 7, 11 und 13 bis 15:
Diese Fragen sind
untrennbar mit den zukünftig zu bewältigenden Aufgaben des österreichi-
schen
Bundesheeres verbunden; erst nach Vorliegen der Ergebnisse der
Bundesheerreform-
kommission
wird absehbar sein, welche materiellen und personellen Anforderungen in der
Zukunft
an das Bundesheer gestellt werden. In diesem Sinne können konkrete Aussagen
erst
nach
Vorliegen der Ergebnisse der Bundesheerreformkommission getroffen werden.
Zu 8 bis 10 und 12:
Die Wartung und
Lagerung von derzeit nicht in Gebrauch befindlichen Handfeuer- und
Leichtwaffen
erfolgt im Rahmen der laufenden Materialverwaltung, u.a. auch in Munitions-
lagern,
ohne zusätzliche Budgetmittel zu binden. Der Lagerraum dafür beträgt rund 700
Kubikmeter.
Zu 16 und 17:
Im Sinne meiner obigen Ausführungen wird von der
gesetzlichen Ermächtigung zur
Erlassung einer Verordnung dann Gebrauch
gemacht werden, wenn ein entsprechender
Bedarf besteht. Eine rechtliche oder politische Verpflichtung zur Vernichtung
von nicht
mehr benötigten Handfeuer- und Leichtwaffen ist aus der „Gemeinsamen
Aktion vom
12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der
Europäischen Union zur Bekämpfung der
destabilisierenden Anhäufung und
Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen
und zur Aufhebung der Gemeinsamen
Aktion 1999/34/GASP" nicht ableitbar.