850/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.11.2003
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Bundesministerium für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kogler, Freundinnen und Freunde haben am
24. September 2003 unter der Nr. 857/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Schaffung der gesetzlichen Durchführungsbestimmungen zur Vernichtung von
ausgemusterten und nicht in Gebrauch befindlichen Alt- und Kleinwaffen des österreichi-
schen Bundesheeres" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst sind die von den Anfragestellern in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage
gegen mein Ressort erhobenen unrichtigen Vorwürfe auf das Entschiedenste zurückzu-
weisen. Wie den Anfragestellern bekannt sein sollte, wurde auch das seinerzeit vom
Abg.z.NR
Wabl gegen einen meiner Amtsvorgänger veranlasste Strafverfahren mangels
Vorliegens irgendeines strafrechtlich relevanten Sachverhalts im Juli 1999 eingestellt. Im
Übrigen verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Bundes-
ministers für Justiz in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage, Nr. 6596/AB zu
6732/J,
XX. GP.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:

Da detaillierte Ausführungen zu diesen Fragen Rückschlüsse auf die Einsatzbereitschaft des
österreichischen Bundesheeres zulassen würden und damit im Interesse der Staatssicherheit
nicht geeignet sind, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich
erörtert zu werden, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand
nehme.


Zu 7, 11 und 13 bis 15:

Diese Fragen sind untrennbar mit den zukünftig zu bewältigenden Aufgaben des österreichi-
schen Bundesheeres verbunden; erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Bundesheerreform-
kommission wird absehbar sein, welche materiellen und personellen Anforderungen in der
Zukunft an das Bundesheer gestellt werden. In diesem Sinne können konkrete Aussagen erst
nach Vorliegen der Ergebnisse der Bundesheerreformkommission getroffen werden.

Zu 8 bis 10 und 12:

Die Wartung und Lagerung von derzeit nicht in Gebrauch befindlichen Handfeuer- und
Leichtwaffen erfolgt im Rahmen der laufenden Materialverwaltung, u.a. auch in Munitions-
lagern, ohne zusätzliche Budgetmittel zu binden. Der Lagerraum dafür beträgt rund 700
Kubikmeter.

Zu 16 und 17:

Im Sinne meiner obigen Ausführungen wird von der gesetzlichen Ermächtigung zur
Erlassung einer Verordnung dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein entsprechender
Bedarf besteht. Eine rechtliche oder politische Verpflichtung zur Vernichtung von nicht
mehr benötigten Handfeuer- und Leichtwaffen ist aus der „Gemeinsamen Aktion vom
12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der
destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen
und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP" nicht ableitbar.