853/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 826/J-NR/2003 betreffend Umsetzung der
Fahrradverordnung, die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
am
24. September 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Vorweg
darf ich festhalten, dass die Fahrradverordnung bereits mit 1. Mai 2001 in
Kraft getreten ist
und mit 1. Mai 2003 lediglich die Übergangsfrist für jene Fahrräder auslief,
die bereits vor dem 1.
Mai 2001 in Gebrauch waren.
Schon
vor Inkrafttreten der Fahrradverordnung hat die Straßenverkehrsordnung in etwa
die
gleichen Ausrüstungsbestimmungen für Fahrräder (mit Ausnahme des weißen
Rückstrahlers nach
vorne)
vorgesehen. Bremsen, Licht, Rückstrahler, Pedalrückstrahler und Klingel waren
bereits seit
1960 in der Straßenverkehrsordnung verpflichtend für alle Fahrräder vorgesehen,
Ausnahmen für
Rennfahrräder bestehen seit der 13.
StVO-Novelle seit 1986. Mit Inkrafttreten der Fahrrad-
verordnung ist es daher in diesem Bereich zu keinen wesentlichen
Änderungen gekommen;
Änderungen ergaben sich lediglich dadurch, dass bestimmte
Ausrüstungsgegenstände bei Tag
und guter Sicht nicht mehr verwendet werden müssen, wodurch ohnehin eine
Lockerung der
Bestimmungen erreicht wurde.
Neuerungen
durch die gegenständliche Verordnung ergaben sich im Wesentlichen (nur)
dadurch,
dass Ausrüstungsbestimmungen für Fahrradanhänger (diese waren bis zu diesem
Zeitpunkt durch
eine Einzelgenehmigung zu bewilligen) und Kindersitze geschaffen wurden.
Fragen 1 und 2:
Welche Erfahrungen wurden mit der Einhaltung der Fahrrad-Verordnung bis jetzt gemacht?
Welcher
Prozentsatz der im Straßenverkehr verwendeten Fahrräder entspricht Ihren
Informationen
nach bereits den Vorschriften der Fahrradverordnung?
Antwort:
Es werden keine statistischen Aufzeichnungen in diesem Bereich geführt.
Frage 3:
Wurde bisher Novellierungsbedarf in der Verordnung erkennbar, wenn ja, welcher?
Antwort:
Nein.
Frage 4:
Welche
Erfahrungen wurden insbesondere mit der Einhaltung der diverse Lichtstärken
betreffende
Bestimmungen in §1 Abs. 1 gemacht und welche Ausrüstung steht dem die
Einhaltung
kontrollierenden Personal zur zweifelsfreien Abklärung vor Ort zur Verfügung?
Antwort:
Vor
Ort ist eine über die Feststellung, dass das Licht grundsätzlich
funktionstüchtig ist,
hinausgehende Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad seitens der
Organe der
Straßenaufsicht nicht möglich. Im Zweifelsfall wird ohnehin eine Prüfung des
Fahrrades durch eine
entsprechende sachverständige Stelle notwendig sein. Eine Ausrüstung der Organe
der
Straßenaufsicht mit entsprechenden Testgeräten ist nicht beabsichtigt und wird
auch als
überzogen betrachtet, da die Prüfung der Funktionstüchtigkeit bei KEINEM
Fahrzeug oder
Kraftfahrzeug an Ort und Stelle möglich ist.
Frage 5:
Welche
Erfahrungen wurden im Zusammenhang mit der Fahrradverordnung bisher in der
Praxis mit
den u.a. wegen ihres überdurchschnittlichen Wertschöpfungsbeitrags geschätzten
radtouristisch
aktiven Gästen aus dem Ausland gemacht, in deren Herkunftsland andere
Bestimmungen bestehen
und deren Fahrräder und Zubehör daher der heimischen Verordnung nicht
entspricht?
Antwort:
Bisher hat es keine diesbezüglichen Beanstandungen gegeben.
Frage 6:
Wie
wird in der Praxis § 8 gehandhabt, hat insbesondere ein umfassender Vergleich
mit den
Regelungen anderer Staaten stattgefunden und wenn ja, welche Erkenntnisse haben
sich daraus
ergeben?
Antwort:
Bei
der sogenannten Gleichwertigkeitsklausel des § 8 handelt es sich um eine
seitens der
Europäischen Kommission im Rahmen der bei technischen Vorschriften gemäß der
Richtlinie
98/34/EG vorgeschriebenen Notifikation geforderte Regelung, auch Produkte anderer
Mitgliedstaaten anzuerkennen. Bei Berufung auf § 8 wird der Inverkehrsbringer
die
Gleichwertigkeit nachzuweisen haben.
Frage 7:
Welche
Änderungen von § 4 sind in Aussicht genommen, insbesondere im Hinblick darauf,
dass dem
Stand der Technik entsprechende Rennfahrräder häufig nicht alle der dort
erwähnten Parameter
erfüllen?
Antwort:
Keine.
Frage 8:
Welche
Schritte a) haben Sie gesetzt, b) werden Sie bis wann setzen, um eine
Gleichbehandlung von
Rennfahrrädern und Moutainbikes sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der
erforderlichen
Ausrüstung mit Rückstrahlern bei Verwendung im Straßenverkehr?
Antwort:
Im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens zur mit 1. Mai 2001 in Kraft getretenen
Fahrradverordnung wurde der damalige Entwurf an über einhundert mit
Fahrradverkehr befasste
öffentliche und private Stellen zur Stellungnahme versendet; schon damals war
es nicht möglich,
eine entsprechende Definition für Mountainbikes zu finden, um eine allfällige
Sonderstellung
festzulegen.