853/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 826/J-NR/2003 betreffend Umsetzung der
Fahrradverordnung, die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am
24. September 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Vorweg darf ich festhalten, dass die Fahrradverordnung bereits mit 1. Mai 2001 in Kraft getreten ist
und mit 1. Mai 2003 lediglich die Übergangsfrist für jene Fahrräder auslief, die bereits vor dem 1.
Mai 2001 in Gebrauch waren.

Schon vor Inkrafttreten der Fahrradverordnung hat die Straßenverkehrsordnung in etwa die
gleichen Ausrüstungsbestimmungen für Fahrräder (mit Ausnahme des weißen Rückstrahlers nach
vo
rne) vorgesehen. Bremsen, Licht, Rückstrahler, Pedalrückstrahler und Klingel waren bereits seit
1960 in der Straßenverkehrsordnung verpflichtend für alle Fahrräder vorgesehen, Ausnahmen für
Rennfahrräder bestehen seit der 13. StVO-Novelle seit 1986. Mit Inkrafttreten der Fahrrad-
verordnung ist es daher in diesem Bereich zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen;
Änderungen ergaben sich lediglich dadurch, dass bestimmte Ausrüstungsgegenstände bei Tag
und guter Sicht nicht mehr verwendet werden müssen, wodurch ohnehin eine Lockerung der
Bestimmungen erreicht wurde.

Neuerungen durch die gegenständliche Verordnung ergaben sich im Wesentlichen (nur) dadurch,
dass Ausrüstungsbestimmungen für Fahrradanhänger (diese waren bis zu diesem Zeitpunkt durch
eine Einzelgenehmigung zu bewilligen) und Kindersitze geschaffen wurden.

Fragen 1 und 2:

Welche Erfahrungen wurden mit der Einhaltung der Fahrrad-Verordnung bis jetzt gemacht?

Welcher Prozentsatz der im Straßenverkehr verwendeten Fahrräder entspricht Ihren Informationen
nach bereits den Vorschriften der Fahrradverordnung?

Antwort:

Es werden keine statistischen Aufzeichnungen in diesem Bereich geführt.


Frage 3:

Wurde bisher Novellierungsbedarf in der Verordnung erkennbar, wenn ja, welcher?

Antwort:

Nein.

Frage 4:

Welche Erfahrungen wurden insbesondere mit der Einhaltung der diverse Lichtstärken betreffende
Bestimmungen in §1 Abs. 1 gemacht und welche Ausrüstung steht dem die Einhaltung
kontrollierenden Personal zur zweifelsfreien Abklärung vor Ort zur Verfügung?

Antwort:

Vor Ort ist eine über die Feststellung, dass das Licht grundsätzlich funktionstüchtig ist,
hinausgehende Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad seitens der Organe der
Straßenaufsicht nicht möglich. Im Zweifelsfall wird ohnehin eine Prüfung des Fahrrades durch eine
entsprechende sachverständige Stelle notwendig sein. Eine Ausrüstung der Organe der
Straßenaufsicht mit entsprechenden Testgeräten ist nicht beabsichtigt und wird auch als
überzogen betrachtet, da die Prüfung der Funktionstüchtigkeit bei KEINEM Fahrzeug oder
Kraftfahrzeug an Ort und Stelle möglich ist.

Frage 5:

Welche Erfahrungen wurden im Zusammenhang mit der Fahrradverordnung bisher in der Praxis mit
den u.a. wegen ihres überdurchschnittlichen Wertschöpfungsbeitrags geschätzten radtouristisch
aktiven Gästen aus dem Ausland gemacht, in deren Herkunftsland andere Bestimmungen bestehen
und deren Fahrräder und Zubehör daher der heimischen Verordnung nicht entspricht?

Antwort:

Bisher hat es keine diesbezüglichen Beanstandungen gegeben.

Frage 6:

Wie wird in der Praxis § 8 gehandhabt, hat insbesondere ein umfassender Vergleich mit den
Regelungen anderer Staaten stattgefunden und wenn ja, welche Erkenntnisse haben sich daraus
ergeben?

Antwort:

Bei der sogenannten Gleichwertigkeitsklausel des § 8 handelt es sich um eine seitens der
Europäischen Kommission im Rahmen der bei technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie
98/34/EG vorgeschriebenen Notifikation geforderte Regelung, auch Produkte anderer
Mitgliedstaaten anzuerkennen. Bei Berufung auf § 8 wird der Inverkehrsbringer die
Gleichwertigkeit nachzuweisen haben.

Frage 7:

Welche Änderungen von § 4 sind in Aussicht genommen, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem
Stand der Technik entsprechende Rennfahrräder häufig nicht alle der dort erwähnten Parameter
erfüllen?

Antwort:

Keine.


Frage 8:

Welche Schritte a) haben Sie gesetzt, b) werden Sie bis wann setzen, um eine Gleichbehandlung von
Rennfahrräde
rn und Moutainbikes sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen
Ausrüstung mit Rückstrahlern bei Verwendung im Straßenverkehr?

Antwort:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur mit 1. Mai 2001 in Kraft getretenen
Fahrradverordnung wurde der damalige Entwurf an über einhundert mit Fahrradverkehr befasste
öffentliche und private Stellen zur Stellungnahme versendet; schon damals war es nicht möglich,
eine entsprechende Definition für Mountainbikes zu finden, um eine allfällige Sonderstellung
festzulegen.