862/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk, Dr. Hannes Jarolim,
Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Missbrauch des Weisungsrechts zur Verfahrenseinstellung im Fall der falschen
Zeugenaussage von Franz Koloini" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vorauszuschicken ist, dass ich den einleitenden - mir und Beamten meines Hauses
eine unehrenhafte, wenn nicht gar strafbare Amtsführung unterstellenden -
Feststellungen in der Anfrage, insbesondere "die Einleitung eines Strafverfahrens
(gegen Franz Koloini) sei durch das Bundesministerium für Justiz vereitelt worden"
und "dieser Missbrauch des Weisungsrechtes für die Einstellung von Strafverfahren
gegen Mitarbeiter von politischen Freunden des Justizministers sei eine
rechtsstaatliche Zumutung" sowie weiters "der Verdacht liege nahe, es sei politischer
Druck durch den Bundesminister für Justiz ausgeübt worden, um für die Einstellung
eines Strafverfahrens gegen einen Mitarbeiter seines politischen Freundes Jörg
Haider ein juristisches Schlupfloch zu finden, also eine juristische Begründung, die
halbwegs plausibel klingt und den Anschein rechtsstaatlicher Ordnung wahrt"
entschieden entgegen trete. Die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für
Justiz orientierte sich ausschließlich an der einschlägigen Rechtslage, die keinen
Spielraum für eine Genehmigung des Vorhabens, Franz Koloini wegen falscher
Beweisaussage vor dem Untersuchungsausschuss strafrechtlich zu verfolgen, offen
gelassen hat.


Demgemäß sind auch die Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz und der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur Ansicht gelangt, dass die Weisung des
Bundesministeriums für Justiz rechtlich einwandfrei und bedenkenlos umzusetzen
sei.

Im Übrigen wäre die Genehmigung einer rechtlich verfehlten Anklage bloß aus
Gründen politischer Optik amtsmissbräuchlich.

Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt beurteilte jene Aussagen von Franz Koloini als

Zeuge in der ersten öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses am 6. Juni
2002 als "offenkundig wahrheitswidrig", in denen er behauptet hatte, von ihm seien
Gerichtsverfahren gegen eine Wochenzeitschrift knapp in der Frist anhängig
gemacht worden, und er habe am 7.2.2002 beim Abendessen in einem Palais, zu
dem er persönlich und auf eigene Rechnung eingeladen habe - solch ein Dinner
leiste man sich wahrscheinlich einmal im Jahr -, das Personal gebeten, dass ihm die
Rechnung mit Erlagschein an seine Privatadresse zugesendet werde. Die
Verantwortung von Franz Koloini vor dem Untersuchungsrichter hielt die
Anklagebehörde im Hinblick auf das Protokoll über die Sitzung des
Untersuchungsausschusses und bei Berücksichtigung der Aussagen einiger Zeugen
für eine "Schutzbehauptung". Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stützte ihr
Anklagevorhaben auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Kärntner Landtages (K-LTGO).

Zu 2:

Weitere Franz Koloini betreffende Fakten wurden nicht berichtet.

Zu 3:

Von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurden an die Oberstaatsanwaltschaft Graz

mit 22. März 2003 und 12. Juli 2003 datierte Berichte erstattet.

Zu 4:

Der Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Graz, mit welchem der Vorhabensbericht der

Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 12. Juli 2003 vorgelegt wurde, datiert mit
23. Juli 2003.


Zu 5 bis 7:

Wie in § 8 Abs. 1 StAG vorgesehen wurde der Bericht nicht an einen bestimmten

Beamten des Justizministeriums oder an einen Mitarbeiter meines Büros übermittelt,
sondern an das Bundesministerium für Justiz als solches gerichtet und
entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Fachabteilung vorgelegt.
Laut Eingangsstampiglie langte der Bericht in der zugehörigen Kanzlei am 31. Juli
2003 ein. Mit der Bearbeitung des Berichtes waren die Leiterin der zuständigen
Fachabteilung und der Leiter der Sektion Straf- und Gnadensachen befasst. Eine
Rücksprache mit Mitarbeitern meines Büros hat bezüglich des Vorhabensberichtes
nicht stattgefunden.

Zu 8 bis 11:

Der  Leiter  der  Sektion   Straf-   und   Gnadensachen   hat   mich,   bevor  er  am

11. September 2003 die in Rede stehende Weisung unterfertigt hat, in einem
einzigen Gespräch über die entscheidenden Rechtsfragen und seinen
Rechtsstandpunkt informiert. Mit Mitarbeitern meines Büros habe ich dazu keine
Gespräche geführt.

Die Erkenntnis, dass das Verfahren gegen Franz Koloini aus rechtlichen Gründen
einzustellen ist, wurde von den beiden bereits erwähnten Beamten der Sektion Straf-
und Gnadensachen gewonnen, sie haben die betreffende Entscheidung
ausgearbeitet.

Zu 12:

Das Ersuchen, das Verfahren gegen Franz Koloini aus rechtlichen Gründen gemäß

§ 90 Abs. 1 StPO zu beenden, langte bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt laut
Eingangsstampiglie am 24. September 2003 ein.

Darin wurde insbesondere erörtert, dass nach der maßgeblichen Bestimmung des
§ 33 K-LTGO zur Vernehmung von Zeugen (bei subsidiärer Anwendbarkeit der
Bestimmungen des
XIII. Hauptstückes der Strafprozessordnung) der Zeuge
verpflichtet ist, über das, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt
ist, wahrheitsgemäß auszusagen (Abs. 3) und berechtigt ist, die Aussage unter
anderem über Fragen, deren Beantwortung ihm zur Schande gereichen oder die
Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen würde (Abs. 4 Z 1) und in Bezug
auf Tatsachen, über die er keine Aussagen machen könnte, ohne eine gesetzlich
anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzten, sofern er von der


Geheimhaltungspflicht nicht entbunden wurde (Abs. 4 Z 3), zu verweigern. Weiters
wurde dargelegt, dass dann, wenn ein Zeuge die Aussage verweigern will, über die
Berechtigung der Verweigerung der Untersuchungsausschuss zu entscheiden hat,
die Anwendung von Beugemitteln, um den Zeugen zur Aussage zu verhalten,
ausgeschlossen ist (Abs. 5 und Abs. 9 letzter Satz) und dass nach Abs. 7 der
Obmann des Untersuchungsausschusses den Zeugen vor der Vernehmung über
seine Rechte, insbesondere das Recht zur Verweigerung der Aussage (Abs. 4) und
der Beantwortung unzulässiger Fragen (Abs. 9) zu belehren hat.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass § 35 K-LTGO die falsche Aussage des
Zeugen bei seiner Vernehmung zur Sache, die durch § 33 Abs. 3 K-LTGO mit dem
Gegenstand der Untersuchung begrenzt wird, sanktioniert, Fragen, die nicht den
Gegenstand der Untersuchung betreffen, im politischen Ausschuss nicht gestellt
werden dürfen (§ 33 Abs. 9 K-LTGO) und straflos gemäß § 35 Abs. 3 K-LTGO unter
anderem ist, wer eine falsche Beweisaussage zur Abwendung von Schande, der
Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines unmittelbaren und
bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteiles ablegt, sofern er von der
Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war und er über das Recht,
die Aussage zu verweigern, nicht ausreichend belehrt wurde oder zur Ablegung der
Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

Auf den Gegenstand des gemäß § 32 Abs. 1 K-LTGO eingesetzten
Untersuchungsausschusses des Kärntner Landtages nach Nichtigerklärung des
ursprünglichen Einsetzungsbeschlusses des Kärntner Landtages vom 21. Februar
2002 auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Zuordnung des
formulierten Themas zu Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des
Landes und mangels genauer Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung
entsprechend dem Beschluss vom 4. April 2002 mit "die Überprüfung und
Feststellung, wie hoch der finanzielle Aufwand der von Landeshauptmann Dr. Jörg
Haider seit seinem Amtsantritt durchgeführten Flugreisen in europäische und
außereuropäische Länder gewesen ist, wer für diesen Aufwand aufgekommen ist,
insbesondere inwieweit Mittel des Landes Kärnten dafür verwendet wurden und ob
bei diesen Flugreisen alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden" wurde
hingewiesen. Festgehalten wurde weiters, dass die Begründung des Ausschusses in
seinem Bericht nach § 32 Abs. 7 K-LTGO zur Zulässigkeit der Fragestellung an
Franz Koloini zur Rechnung über das (im Übrigen nach einer entsprechenden


Mitteilung von einer Privatperson reservierte) Essen in einem Wiener Palais am
7. Februar 2002, wonach "dieses Essen sehr wohl vom Prüfungsauftrag umfasst ist,
zumal aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass bei diesem
Essen letzte Vorbereitungsgespräche für die kurz danach stattgefundene Reise von
Landeshauptmann Dr. Jörg Haider in den Irak getroffen wurden" anhand des
Akteninhaltes und der Aussagen des Landeshauptmannes von Kärnten und des
Franz Koloini (vor dem Untersuchungsausschuss) nicht nachvollzogen werden kann,
weiterführende Angaben von Personen, die an der Abendeinladung teilgenommen
haben, dem Untersuchungsausschuss laut dem der Staatsanwaltschaft übermittelten
Bericht nicht vor lagen und das Essen als private Einladung des
Landeshauptmannes von Kä
rnten vor einem Opernballbesuch vom umschriebenen
gesetzlich zulässigen Untersuchungsgegenstand nicht umfasst gewesen wäre (bei
dieser Überlegung wurde auch das im Bericht des Ausschusses zitierte Gutachten
eines Universitätsprofessors zu der zunächst in Frage gestellten Zulässigkeit einer
Überprüfung als "privat" deklarierter Reisen herangezogen, wonach die Zulässigkeit
vom Anschein und der Möglichkeit der Amtlichkeit oder wenigstens der Amtsnähe
abhängt und es entscheidend ist, dass die Möglichkeit einer - sei es auch
rechtswidrigen - Amtstätigkeit nicht von vorn herein auszuschließen ist, wobei es
davon abhängt, ob es zwischen den zu prüfenden Reisetätigkeiten und irgendeiner
amtlichen Funktion des Landeshauptmannes als Landesorgan einen rechtlich
begründbaren Zurechnungszusammenhang geben kann). In diesem
Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass ein Beamter des Amtes der Kärntner
Landesregierung, der - so wie Koloini - in Ansehung des Gegenstandes des
Untersuchungsausschusses von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
entbunden war, die Beantwortung von Fragen zu diesem Essen im Rahmen seiner
Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss am 2. Juli 2002 - unbeanstandet -
mangels Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu diesem Thema nicht
beantwortet hat.

Der Staatsanwaltschaft wurde weiters mitgeteilt, dass dann, wenn das in Rede
stehende Essen nicht Gegenstand der Untersuchung war, die darauf abzielende
Fragestellung gemäß § 33 Abs. 9 K-LTGO unzulässig war und der Obmann die
Fragen für unzulässig erklären hätte müssen. Zudem wurde dargelegt, es sei aus
§ 33 Abs. 9 zweiter Satz K-LTGO zu schließen, dass dann, wenn der Obmann des
Untersuchungsausschusses selbst der Fragesteller von zumindest zweifelhaft (dazu


hat es eine Debatte im Untersuchungsausschuss gegeben) zulässigen Fragen ist,
der Ausschuss auf Antrag des Fragestellers, mithin des Obmannes, zu entscheiden
gehabt hätte, ob diese beantwortet werden müssen. Entsprechend der Aktenlage
wurde in diesem Zusammenhang weiters festgestellt, dass, obwohl Franz Koloini
Fragen zur verfahrensgegenständlichen Rechnung bereits zu Beginn seiner
Vernehmung nicht beantworten wollte, zunächst im Zuge der Befragung am 6. Juni
2003 keine Beschlussfassung durch den Untersuchungsausschuss über die
Zulässigkeit der Fragen erfolgte, sondern der Fragesteller selbst den Ausschuss
aufforderte, einen Antrag nach § 33 Abs. 9 K-LTGO zu stellen und eine
Mehrheitsentscheidung über die Zulässigkeit der Fragen zu der Abendeinladung in
Wien laut Protokoll nach heftigen Debatten im Ausschuss zu diesem Thema erst
anlässlich der Sitzung am 2. Juli 2003 erfolgte, woraus erhellt, dass Franz Koloini
am 6. Juni 2002 offenbar entgegen den Bestimmungen der K-LTGO zur Ablegung
der Aussage verhalten wurde.

Der Staatsanwaltschaft wurde weiters mitgeteilt, dass selbst dann, wenn man zur
Ansicht gelangen sollte, das Abendessen in Wien sei vom
Untersuchungsgegenstand erfasst gewesen, eine Beschlussfassung des
Untersuchungsausschusses über die Berechtigung der Verweigerung darauf
abzielender Fragen durch Franz Koloini gemäß § 33 Abs. 5 K-LTGO erforderlich
gewesen wäre und der Zeuge bei entsprechender Beschlussfassung die
Beantwortung der Fragen sanktionslos verweigern hätte können, worüber er nicht
belehrt wurde, weil laut Protokoll Franz Koloini zwar die Bestimmungen der §§ 151 ff
StPO teilweise näher gebracht wurden, eine darüber hinausgehende Belehrung über
seine Rechte im Sinne des § 33 K-LTGO aber zur Gänze unterblieb.

Da sich Franz Koloini durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen im
Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnung des Essens in Wien der Gefahr
einer strafgerichtlichen Verfolgung (§ 33 Abs. 4 Z 1 K-LTGO) wegen eines
Vermögensdeliktes aussetzen konnte, wurde in der Mitteilung an die
Staatsanwaltschaft zudem angezweifelt, ob dem entschlagungswilligen Zeugen eine
ausreichende und rechtsrichtige Belehrung über diesen Entschlagungsgrund erteilt
wurde, weil der Vorsitzende laut Protokoll lediglich erklärt hat "Sie können sich der
Antwort nur entschlagen, wenn Sie dadurch ein gerichtliches (?) Verfahren erwarten
können."


Hingewiesen wurde auch darauf, dass Gegenstand der Prüfung im
Untersuchungsausschuss die Flugreisen des Landeshauptmannes von Kärnten
waren, sich somit die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nur auf
dieses Thema bezogen haben kann und es, wäre das Essen als
Vernehmungsthema in der Zeugenladung für Franz Koloini mit umfasst gewesen,
wohl im Ausschuss nicht zu den Differenzen über die Zulässigkeit diesbezüglicher
Fragen gekommen wäre. Dazu wurde vor allem angemerkt, dass die finanzielle
Abwicklung eines Essens im Wiener Palais auch bei weitester Auslegung vom
Vernehmungsthema wohl nicht umfasst war, wobei es darauf ankommt, wie die
Landesregierung, die über die Entbindung zu entscheiden hatte, das
Ve
rnehmungsthema zu interpretieren hatte. Insoweit war also Franz Koloini im Sinne
des § 33 Abs. 4 Z 3 K-LTGO von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses
befreit.

Mangels entsprechender Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses im
Sinne des § 33 Abs. 5 bzw. Abs. 9 K-LTGO trotz seiner vorangehenden Weigerung
wurde Franz Koloini sohin zu Unrecht zur Aussage verhalten und überdies nur
unzureichend belehrt, sodass ihm insgesamt bezüglich seiner Angaben zur
Rechnung über das Essen in Wien Aussagenotstand im Sinne des § 35 Abs. 3 K-
LTGO zugebilligt werden musste.

Zum weiteren Vorwurf unwahrer Angaben des Franz Koloini zur Anhängigkeit eines
Verfahrens zwischen ihm und einem Medienunternehmen wurde der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Erhebungsergebnisse die Annahme einer
vorsätzlichen Falschaussage nicht zulassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass
Franz Koloini laut Protokoll am 6. Juni 2002 aussagte, er schätze bzw. glaube, die
Klage sei knapp an der Frist eingebracht worden und zum näheren Inhalt der Klage
befragt, er sei kein Jurist und es wäre die Sache seines Anwaltes gewesen, sowie im
Zuge seiner fortgesetzten Vernehmung am 2. Juli 2002 angab, er sei der Meinung
gewesen, es sei ein Verfahren anhängig und ihm sei nach Rücksprache mit der
Kanzlei, die er beauftragt habe, dieses Verfahren einzuleiten, mitgeteilt worden, das
Verfahren sei noch nicht anhängig. Somit habe Franz Koloini seine Behauptung zur
eingebrachten Klage schon während der weitergehenden Vernehmung richtig
gestellt, die subjektive Tatseite indizierende Umstände lagen jedenfalls nicht vor;
und sei er auch vom Untersuchungsrichter zu diesem Vorwurf gar nicht befragt
worden.


Zu 13:

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat von sich aus einen Bericht gemäß § 8 Abs. 1

StAG erstattet, der jedenfalls schon deswegen geboten war, weil die Anzeige des
Kärntner Landtages auch gegen den Landeshauptmann Dr. Haider gerichtet war.
Eine Berichtsanforderung gemäß § 8 Abs. 2 StAG seitens des Bundesministeriums
für Justiz erfolgte nicht.

Zu 14 bis 16:

Die Staatsanwaltschaft hat auf Basis der ihr vom Ersten Präsidenten des Kärntner

Landtages übermittelten Unterlagen die gerichtliche Vernehmung des Beschuldigten
und von Zeugen sowie die Beischaffung von Unterlagen veranlasst. Die
Einvernahme des Franz Koloini erfolgte am 3. März 2003. Mitglieder des
Untersuchungsausschusses wurden nicht als Zeugen beantragt, zumal die
Sitzungsprotokolle ausreichenden Beweis über die Vorgänge und Aussageinhalte
lieferten.

Ich bitte um Verständnis, dass ich zu den einzelnen Ermittlungsschritten und über
das Ergebnis der Vernehmungen keine Aussagen treffen kann. Die
Voraussetzungen für eine solche Mitteilung aus dem Gerichtsakt liegen nicht vor,
weil eine detaillierte Darlegung der Verfahrensergebnisse in der
Anfragebeantwortung durch das Amtsgeheimnis geschützte Tatsachen preisgeben
und die allein dem Bereich der Rechtsprechung vorbehaltene Gewährung von
Akteneinsicht umgehen würde.

Zu 17:
Nein.

Zu 18 bis 19:
Nein.

Zu 20:

Im Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde der Inhalt der Rechtsbelehrung

nicht dargestellt, zumal in diesem Bericht Aspekte der berechtigten
Aussageverweigerung unbeachtet geblieben sind.


Zu 21:

Fallbezogen hätte die Bestimmung des § 33 Abs. 7 K-LTGO beachtet werden

müssen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 12.

Zu 22:

Der Gesetzgeber gibt in den jeweils anzuwendenden Bestimmungen vor, welche

Belehrung einem Zeugen zu erteilen ist und hat sich diese an den
Gesetzesvorgaben zu orientieren, um ausreichend zu sein. Jedenfalls ist eine
komplette Belehrung erforderlich.

Zu 23:

§ 33 K-LTGO sieht eine subsidiäre Anwendbarkeit der Strafprozessordnung vor.

Darüber hinaus ist nach dem Willen des Gesetzgebers jeder Zeuge vor der
Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss über die ihm gemäß § 33 K-LTGO
zustehenden - und über die Strafprozessordnung hinaus gehenden - Rechte zu
belehren. Im Übrigen verweise ich wiederum auf die Beantwortung zur Frage 12.

Zu 24:

Wenn das Gesetz die Belehrung eines Zeugen zwingend vorsieht, so ist sie ihm

unabhängig von seinen Fähigkeiten zu erteilen. Eine vorherige Informationspflicht
des Zeugen sieht das Gesetz nicht vor.

Zu 25:

Nein. Der Gesetzestext des § 33 K-LTGO und der Protokollinhalt sind eindeutig.

Zu 26 und 27:

Jene Fragen zur Klärung, ob das Abendessen zur Vorbereitung einer Irak-Reise

dienten, sind nicht als unzulässig zu werten. Fragen zu dessen Finanzierung wären
allerdings nur dann vom Prüfungsgegenstand umfasst gewesen, wenn es
irgendwelche über das rein Spekulatorische hinausgehende Hinweise für einen
solchen Zusammenhang zwischen Essen und Reise gegeben hätte.

Der Standpunkt des Untersuchungsausschusses zur Zulässigkeit der Fragestellung
war anhand der Unterlagen im Strafakt nicht nachvollziehbar. Auch im
Abschlussbericht dieses Ausschusses finden sich hiefür keine Anhaltspunkte. So
hatte etwa der Landesrechnungshof, der den Aufwand von Reisen des Kärntner
Landeshauptmannes in der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2002 prüfte, keinen Bezug zu


dem gegenständlichen Abendessen in Wien herstellen können und dieses in seinem
Bericht völlig unerörtert gelassen. Der Bericht des Untersuchungsausschusses
erwähnt ihm vorliegende Beweisergebnisse für einen solchen Zusammenhang. Die
tatsächlich den Unterlagen zu entnehmenden Beweisergebnisse deuten aber in eine
andere Richtung. Demnach soll das Essen der Vorbereitung der Gründung der
libysch-österreichischen Gesellschaft gedient haben. Koloini hat die Frage nach
einer Teilnahme von Mitgliedern der irakischen Botschaft verneint. Sonst gab es
keine Beweisunterlagen, die einen solchen Zusammenhang dokumentieren könnten.
Demnach konnte der Ausschuss nicht davon ausgehen, dass das Essen im
Zusammenhang mit den Irak-Reisen gestanden ist, weswegen Fragen zur
Finanzierung dieses Essens nicht dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden
können.

Der Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss ist zur Wahrheitspflicht nur indem
Umfang verpflichtet, was ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist
(§ 33 Abs. 3 K-LTGO). Nach § 33 Abs. 9 K-LTGO sind Fragen, die nicht den
Gegenstand der Untersuchung bilden, unzulässig. Dass die Zulässigkeit von Fragen
im Zusammenhang mit der Bezahlung des Essens in Wien von Zeugen und von
Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bestritten worden ist, steht im
Sitzungsprotokoll vom 6.6.2002. Der Zeuge hätte daher nach § 33 Abs. 9 K-LTGO
diese Frage nicht beantworten müssen bzw. hätte es einer Entscheidung des
Ausschusses hierüber bedurft, die damals unterblieben ist. Anstatt ihn, wie es das
Gesetz im § 33 Abs. 7 K-LTGO vorsieht, über sein Recht zur Verweigerung der
Aussage zu belehren, wurde er, obwohl er mehrfach erklärt hat, hierüber nicht
aussagen zu wollen, zur weiteren Aussage verhalten. Dies geschah sohin zu
Unrecht ( § 35 Abs. 3 Z 3 K-LTGO).

Zu 28:
Nein.

Zu 29:

Nach § 288 StGB tatbestandsmäßige falsche Aussagen von Zeugen sind unter den

Voraussetzungen des § 290 StGB nicht strafbar. In concreto regelt die Bestimmung
des § 35 Abs. 3 K-LTGO die Straflösigkeit von Zeugen, die vor dem
Untersuchungsausschuss des Kärntner Landtages falsch ausgesagt haben. Nach
§ 33 Abs. 3 K-LTGO besteht die Wahrheitspflicht eines Zeugen nur darüber, was


ihm über den Gegenstand der Untersuchung bekannt ist. Diese Bestimmungen
haben natürlich auch für die Zukunft Geltung.

Zu 30 und 31:

Ja. Diese Bestimmungen dienten vornehmlich als Grundlage für die strafrechtliche

Beurteilung dieses Falles durch das Bundesministerium für Justiz.

Zu 32:

Dazu verweise ich, um mich nicht wiederholen zu müssen, auf die Beantwortung der

Frage 12. Tatsächlich wurde Franz Koloini wegen der Vorkommnisse rund um die
Begleichung des Abendessens in Wien in strafgerichtliche Untersuchung gezogen.

Zu 33:
Ja.

Zu 34:

Die Abwendung eines durch die inkriminierten Aussagen einem anderen drohenden

Nachteils stand nicht im Raum.

Zu 35:
Keine.

Zu 36:

Persönliche Weisungen habe ich   in meiner Amtszeit niemals erteilt. Das oberste

Recht der Fachaufsicht über die staatsanwaltschaftlichen Behörden liegt in den
Händen des Leiters der Sektion für Straf- und Gnadensachen. Statistische
Aufzeichnungen über Art und Zahl von Weisungen existieren nicht. Weisungen zur
Verfahrenseinstellung entgegen dem Vorhaben von Staatsanwaltschaft und
Oberstaatsanwaltschaft werden grundsätzlich nur aus rechtlichen Gründen erteilt,
der Beweiswürdigung unterliegende Tatsachenfragen bleiben hier außerhalb der
Beurteilung durch das Bundesministerium für Justiz. Da die staatsanwaltschaftlichen
Behörden auf einem sehr hohen rechtlichen Niveau arbeiten, kommen solche
Weisungen auf Verfahrenseinstellung nur sehr vereinzelt vor. Erinnerlich ist etwa
aus letzter Zeit, dass in einem Fall die Freiheit der Kunst von den Anklagebehörden
zu einschränkend interpretiert wurde.


Zu 37 bis 40:
In keinem.