867/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzleramt
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Muttonen und GenossInnen haben am
7. Oktober 2003 unter der Nr. 866/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Buchpreisbindung und beabsichtigte zentrale Beschaffung des
Bundes für Bücher und Zeitschriften gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu
Frage 1:
Das System der Buchpreisbindung hat sich bewährt. Durch
diese gesetzliche Rege-
lung wurde der Differenziertheit und Vielfalt des österreichischen
Verlagswesens und
Buchmarktes auch nach der Aufhebung der grenzüberschreitenden Buchpreisbin-
dung Rechnung getragen.
Zu
Frage 2:
Die gesetzliche Regelung der
Buchpreisbindung gilt nicht nur für den einzelnen Kon-
sumenten, sondern selbstverständlich auch für den Bund und die Bundesbeschaf-
fungsgmbH (BBG). Die Befürchtung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen
das Buchpreisbindungsgesetz im Falle einer zentralen Beschaffung für den Bund
ist
unbegründet.
Zu
Frage 3:
Im
Jahr 2002 betrugen die Ausgaben der Administrativen Bibliothek für
Literaturanschaffungen
des Bundeskanzleramtes 379.235 €.
Davon entfielen auf
Tages- und
Wochenzeitungen: 82.885 €
BGBI-Abonnements:
71.888 €
Loseblattsammlungen:
32.396 €
Fachzeitschriften: 70.122 €
Bücher: 121.944
€
Zu
Frage 4:
Die Buchbestellungen in Höhe von 121.944 € im Jahr 2002
enthielten einen deutsch-
sprachigen Anteil von 107.246 €. Für fremdsprachige Literatur wurden 14.698 €
auf-
gewendet.
Zu
Frage 5:
Das Einsparungsvolumen ist vor Ablauf der Anbotsfrist
(15.12.2003) nicht zu be-
ziffern.
Zu
Frage 6:
Bei folgenden Buchhandlungen und Verlagen wurden von der
Administrativen Bibli-
othek im Jahr 2002 Kaufexemplare für das Bundeskanzleramt bezogen:
ACP IT Solutions GmbH
Agence
Europe
Aktion
Leben Österreich
Amnesty
International Österreich
Beck'sche
Universitätsbuchhandlung Schottentor GmbH & Co KG
Betriebskurier
Inh. Peter Dorner
BIZEPS
- Zentrum für Selbstbestimmtes Leben
Böhlau Verlag Ges.m.b.H. & Co.KG
Wilhem Braumüller Universitäts- Verlagsbuchhandlung
Ges.m.b.H.
Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
CMP-WEKA
Verlag GmbH & Co. KG
CON.ECT Eventmanagement GmbH
Die
Deutsche Bibliothek
Diplomatische
Akademie Wien
dsb Abo-Service Gesellschaft m.b.H..
Dun
& Bradstreet Information Services GmbH
Europa-Institut,
Sektion Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes
Eurostat
Data Shop Luxemburg
FACULTAS
Verlags- und Buchhandels AG
Forum
Verlag Herkert GmbH
FRIC
& FRIC Technische Fachbuchhandlung Anton Fric GmbH
Gabler
Verlag / GWV Fachverlage GmbH
Grenz
- Verlag Mühlhauser & Co. Komm. Ges.
A.L.
Hasbach
Hecht-Druck-Gesellschaft m.b.H. & Co KG.
Heise
Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG
Herder & Co.
HEROLD Business Data GmbH & Co. KG
Johannes Heyn GmbH & CO KG
Holzhausen Verlag GmbH
IMD International (Lausanne)
Indexdaten Verlag
Innverlag
Innsbruck Driesslein und Co.
Institut für Europarecht an der
Karl-Franzens-Universität Graz
IT Verlag für Informationstechnik GmbH, Redaktion IT Fokus
Kärntner Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H.
Köbu Data Gmbh.
Last & Co.
Lebenshilfe
Österreich. Bundesvereinigung für Menschen mit geistiger und mehr-
facher Behinderung
LexisNexis
Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG
Linde Verlag Wien Ges.m.b.H.
MANZ'sche
Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH
MEDIEN und RECHT Verlags GmbH
Minerva wissenschaftliche Buchhandlung Gesellschaft m.b.H.
Morawa Pressevertrieb Ges.m.b.H.
Neuer Wissenschaftlicher Verlag GmbH
Wolfgang Neugebauer Verlag Gesellschaft m.b.H.
Nomina GmbH Informations- und Marketing-Services
Österreichischer Wirtschaftsverlag Business - Buchmarkt
Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH
Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung
PICHLER Medienvertrieb GmbH & Co KG
Heinz Pollischansky & Co.
Dr. Josef Raabe Verlags-GmbH
redmail Medienzustellservice Oberösterreich GmbH
Verlag Hannelore Rockenbauer
Schweizer Sortiment OHG
Sonderzahl-Verlags-Gesellschaft m.b.H.
Studien Verlag Ges.m.b.H.
Stuttgarter Verlagskontor GmbH
Taylor & Francis Books Ltd.
Druckerei Rudolf Trauner Gesellschaft m.b.H.
Verband Österreichischer Zeitungen
Verein Gruppe Wespennest
Verlag Carl Ueberreuter Gesellschaft m.b.H.
Verlag Finanznachrichten
Verlag für Geschichte und Politik Gesellschaft m.b.H.
Verlag Neue Kritik
Verlag Österreich G.m.b.H.
Verlagsgruppe NEWS Medienservice GmbH
Verwaltungsgerichtshof
WEKA-Verlag Gesellschaft m.b.H.
Wiener Zeitung GmbH
Zu Frage 7:
Die zentrale Beschaffung von Büchern und Zeitschriften für
alle Bundesdienststellen
ist aus organisatorischer Sicht durchaus sinnvoll, da Rechtsicherheit
geschaffen wird
(siehe auch Beantwortung zu Frage 13), redundante Beschaffungsverfahren vermie-
den werden (siehe auch Beantwortung zu Frage 8), eine Verbesserung und Verein-
heitlichung der Konditionen erreicht wir und den Bundesdienststellen ein
höheres
Serviceniveau zur Verfügung steht. Alles in allem eine Verwaltungsvereinfachung
bei
gleichzeitiger Nutzung des Einsparungspotentials.
Zu
Frage 8:
Es ist kein zusätzlicher Schritt notwendig, da die Abrufe
(Bestellungen) durch die je-
weilige Bundesdienststelle selbstständig durchgeführt werden. Die BBG führt das
Beschaffungsverfahren durch und errichtet einen Rahmenvertrag, der von allen
Res-
sorts direkt genutzt wird. Dies führt im Gegenteil zu einer
Verwaltungsvereinfachung,
da durch eine zentrale Abwicklung redundante Beschaffungsverfahren in den Res-
sorts vermieden werden.
Zu
Frage 9:
Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei
den ausgeschriebenen Titeln nahezu aus-
schließlich um Fachliteratur handelt. Zur Frage der Erhaltung der Struktur des
Buch-
handels, welche einen gewissen kulturpolitischen Einfluß hat, möchte ich darauf
hin-
weisen, daß das ausgeschriebene Volumen von Fachbüchern einen marginalen An-
teil von ca. 0,3% des österreichischen Buchmarktes beträgt und folglich kaum
eine
Auswirkung auf die Struktur des Buchhandels zu erwarten ist.
Zu
Frage 10:
Die Angaben sind nicht korrekt. Die geforderte
Mitarbeiteranzahl beträgt 15. Da die
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich die Bildung von Bietergemeinschaften/Ar-
beitsgemeinschaften sowie Subunternehmer zuläßt, wird kein einziges Unternehmen
ausgeschlossen. Weiters hat die BBG sowohl den Fachverband der WK als auch
den Hauptverband des österreichischen Buchhandels ersucht, die österreichischen
Unternehmen auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und den Prozeß der
Bildung von Bietergemeinschaften aktiv zu unterstützen.
Zu Frage 11:
Wie bereits bei Frage 10 dargestellt, besteht für kleinere
und mittlere Unternehmen
ebenfalls die Möglichkeit, an den Ausschreibungen teilzunehmen. Es kann daher
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß ein „großer Händler“ den
Zuschlag erhält. Im übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, daß das
ausgeschrie-
bene Volumen von Fachbüchern einen marginalen Anteil von ca. 0,3% des österrei-
chischen Buchmarktes beträgt und folglich kaum eine Auswirkung auf die Struktur
des Buchhandels zu erwarten ist.
Zu
Frage 12:
Nein.
Zu Frage 13:
Die preisgebundenen Bücher sind in dieser Ausschreibung
inkludiert, um für die Be-
schaffungen der Ressorts die Rechtssicherheit zu erhöhen (zur Zeit existieren
kaum
Verträge und selbst große Lieferanten des Bundes haben teilweise keine
Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen).
Weiters wird durch die Ausschreibung eine
Verbesserung und Vereinheitlichung der
Konditionen und Logistik erwartet. So sind z.B. sachlich gerechtfertigte
qualitative
Anforderungen in den Zuschlagkriterien dieser Ausschreibung mit einem wesent-
lichen Anteil berücksichtigt; damit wird für Bundesdienststellen ein höheres
Service-
niveau erreicht.
Darüber hinaus wird von den Bietern
ausdrücklich verlangt, daß die anzubietenden
Rabatte gemäß Buchpreisbindungsgesetz zu kalkulieren sind. Angebote, die dem
nicht entsprechen, werden ausgeschieden. Die Einhaltung des Buchpreisbindungs-
gesetzes wird weiterhin während der gesamten Vertraglaufzeit von der BBG
kontrol-
liert.
Zu
Frage 14:
Wie schon in der Beantwortung der Frage 8 angeführt wurde,
nimmt nicht die BBG
eine zentrale Sammelbestellung vor, sondern jede Bundesdienststelle ruft
autonom
aus einem Rahmenvertrag ab. Zur Frage der Sinnhaftigkeit dieser Vorgangsweise
verweise ich auf die Beantwortung der Frage 13.
Zu
Frage 15:
Nein.
Da die Angebotsfrist noch nicht abgelaufen ist, wurde noch kein Bestbieter
ermittelt.