870/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Aktien und Unvereinbarkeit" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat in Ausübung seiner Kontrollfunktion gegen-
über der Verwaltung in § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ein besonderes Ver-
fahren vorgesehen. Demnach haben unter anderem Mitglieder der Bundesregierung
Anteilsrechte an einem Unternehmen bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach
Erwerb eines solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuss des
Nationalrates anzuzeigen. Dieser Verpflichtung habe ich selbstverständlich ent-
sprochen.

Dieses besondere Verfahren der Information des Nationalrates wurde insbesondere
auch deswegen eingerichtet, weil die Pflicht der Bekanntgabe von Eigentums- oder
Beteiligungsverhältnissen einzelner Privatpersonen sowie deren allfällige Ver-
öffentlichung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8 EMRK
darstellen und allenfalls auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG
2000 in Konflikt geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des
Grundrechtes auf Datenschutz die Schranken der Verhältnismäßigkeit einzuhalten
hat und weiters jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen
werden darf (§ 1 Abs. 2, letzter Halbsatz, DSG 2000). Das besondere Verfahren
nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert nun jenes Ausmaß an Vertraulichkeit,


das den erheblichen Eingriff in die Grundrechtssphäre der Meldepflichtigen über-
haupt erst verhältnismäßig erscheinen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuche ich daher um Verständnis, dass
ich das vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich vorgesehene besondere
Verfahren der Information des Nationalrates eingehalten habe und daher von einer
Beantwortung der vorliegenden Frage absehe.