874/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 954/J-NR/2003 betreffend Einführung von privaten
Mautsheriffs zur Kontrolle des LKW-Road-Pricings, die die Abgeordneten Eder und Genoss
Innen am
22. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Welche zusätzliche Kosten fallen im Bereich der ASFINAG für die 100 Mautkontrolleure sowie die
benötigten Dienstfahrzeuge und deren Betriebskosten sowie an zusätzlichen Verwaltungskosten
an?

Antwort:

Nach den von der ASFINAG gemachten Angaben werden die jährlichen Kosten für den Einsatz
der Mautaufsichtsorgane bei ca. 4,5 Mio. € liegen. Die Gesellschaft erwartet für laufende
Personalaufwendungen (Gehälter, Schulungen u.a.) Kosten in der Höhe von ca. 4 Mio. € und für
laufende Sachaufwendungen (Betrieb und Wartung der Kontrollfahrzeuge und Einsatzmittel,
Betriebskosten der Stützpunkte u.a.) Kosten in der Höhe von ca. 0,5 Mio. €. Für das erste
Einsatzjahr fallen weiters die Kosten der Grundausbildung, der erstmaligen Beschaffung von
Kontrollfahrzeugen samt Einsatzmittel bzw. Uniformen sowie der Schaffung bzw. Adaptierung von
Einsatzstützpunkten in der Höhe von ca. 2 Mio. € an. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits die
Einnahmen der ASFINAG aus den Ersatzmauten bzw. aus der Widmung der Strafgelder die
Kosten der Mautaufsichtsorgane abdecken.

Frage 2:

Welche Aufgaben bzw. welche Kompetenzen werden den privaten LKW-Kontrolleuren
zugestanden?

Antwort:

Gemäß § 18 des vom Nationalrat im Juni 2002 mit großer Mehrheit beschlossenen Bundes-
straßen-Mautgesetzes 2002 wirken die Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Gesetzes
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Ersatz-
mautzahlungen, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch
Einhebung vorläufiger Sicherheiten sowie durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt mit. Um
ihren Aufgaben nachkommen zu können sind sie berechtigt, Fahrzeuge aus dem Fließverkehr
anzuhalten, Identitätsdaten festzustellen und das Fahrzeug einschließlich aller am oder im
Fahrzeug angebrachter Geräte zu kontrollieren.


Frage 3:

Zu welchen Aufgaben werden die privaten Mautkontrolleure Assistenzleistungen von Gendarmerie
und Polizei benötigen?

Antwort:

Bei den Mautaufsichtsorganen handelt es sich um Organe der öffentlichen Aufsicht, deren Akte
nicht der ASFINAG, sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen sind, von denen sie
bestellt und vereidigt wurden. Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 28 Abs. 1 des
Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern, wenn im Falle
der Verweigerung sowohl der Ersatzmautleistung als auch der Leistung einer vorläufigen
Sicherheit die Mautaufsichtsorgane die Weiterfahrt untersagen bzw. zur Verhinderung der
Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren anbringen.

Fragen 4 und 5:

Warum wurde nicht von vornherein, was wesentlich effizienter gewesen wäre, die Autobahn-
gendarmerie mit der Kontrolle des LKW-Road Pricings beauftragt?

Warum haben Sie als zuständiger Bundesminister für Verkehr derartig teuren und offensichtlich
durch mangelnde Kompetenzen der Organe auch wenig effizienten LKW-Kontrollen durch die
ASFINAG zugestimmt und den Aufbau eines eigenen teuren Überwachungskörpers nicht
verhindert?

Antwort:

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht verpflichtend die Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane
an der Vollziehung des Gesetzes vor, wobei diese Aufgabenübertragung in Anknüpfung an die
bisherige Rechtslage erfolgte. Es handelt sich um eine effiziente Regelung, weil den Maut-
aufsichtsorganen ein klar abgegrenztes, in sich geschlossenes Feld von Aufgaben übertragen
wurde, das sie selbständig ohne Eingriff in staatliche Kernaufgaben besorgen können und für das
sie eine spezielle Ausbildung erfahren. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie wurde keinerlei Kompetenz eingeräumt, von der Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane
abzusehen, da die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache auf die
Mitwirkung an der Vollziehung der Bestimmungen des Gesetzes über die zeitabhängige Maut
beschränkt wurde.

Frage 6:

Teilen Sie die Auffassung, dass durch die hohen Mehrkosten der geplanten Kontrolle
entsprechend weniger Mittel für den Autobahnneubau zur Verfügung stehen?

Antwort:

Im Hinblick auf die erwarteten zusätzlichen Mauteinnahmen von ca. 580 Mio. € netto ist der
Personal- und Sachaufwand für die Mautaufsichtsorgane als äußerst gering zu bewerten.
Dieser Aufwand ist unbedingt notwendig, um Verstößen gegen die Mautpflicht effektiv
entgegenzutreten und damit die mit der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut zusätzlich
erwarteten Mittel für den Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen überhaupt erst
sicherzustellen.

Frage 7:

Halten Sie es nicht für sinnvoll, jetzt noch zu veranlassen, dass doch die Gendarmerie neben der
Vignettenkontrolle auch das LKW-Road-Pricing Enforcement übernimmt, denn nur auf diese Weise


kann doch eine effiziente und professionelle Strafverfolgung von Mautprellern im Ausland
sichergestellt werden?

Antwort:

Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde im Bundesstraßen-Maut-
gesetz 2002 keinerlei Kompetenz eingeräumt, von der Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane
abzusehen. Im übrigen sieht § 27 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 über die den
Mautaufsichtsorganen erteilte Ermächtigung zur Einhebung vorläufiger Sicherheiten die
notwendigen Zwangsbefugnisse zur wirksamen Verhinderung von Mautprellerei vor.
Insbesondere wird auf Abs. 2 dieser Bestimmung verwiesen, wonach auch für weiter
zurückliegende Verwaltungsübertretungen eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden kann,
weil die Strafverfolgung durch Zugriff aus Anlass eines weiteren Eintrittes in das Bundesgebiet
sicherzustellen ist.