874/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 954/J-NR/2003 betreffend Einführung
von privaten
Mautsheriffs zur Kontrolle des LKW-Road-Pricings, die die Abgeordneten Eder und
GenossInnen am
22. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Welche
zusätzliche Kosten fallen im Bereich der ASFINAG für die 100 Mautkontrolleure
sowie die
benötigten Dienstfahrzeuge und deren Betriebskosten sowie an zusätzlichen
Verwaltungskosten
an?
Antwort:
Nach
den von der ASFINAG gemachten Angaben werden die jährlichen Kosten für den
Einsatz
der Mautaufsichtsorgane bei ca. 4,5 Mio. € liegen. Die Gesellschaft erwartet
für laufende
Personalaufwendungen (Gehälter, Schulungen u.a.) Kosten in der Höhe von ca. 4
Mio. € und für
laufende Sachaufwendungen (Betrieb und Wartung der Kontrollfahrzeuge und Einsatzmittel,
Betriebskosten der Stützpunkte u.a.) Kosten in der Höhe von ca. 0,5 Mio. €. Für
das erste
Einsatzjahr fallen weiters die Kosten der Grundausbildung, der erstmaligen
Beschaffung von
Kontrollfahrzeugen samt Einsatzmittel bzw. Uniformen sowie der Schaffung bzw.
Adaptierung von
Einsatzstützpunkten in der Höhe von ca. 2 Mio. € an. Es wird darauf
hingewiesen, dass bereits die
Einnahmen der ASFINAG aus den Ersatzmauten bzw. aus der Widmung der Strafgelder
die
Kosten der Mautaufsichtsorgane abdecken.
Frage
2:
Welche
Aufgaben bzw. welche Kompetenzen werden den privaten LKW-Kontrolleuren
zugestanden?
Antwort:
Gemäß § 18
des vom Nationalrat im Juni 2002 mit großer Mehrheit beschlossenen Bundes-
straßen-Mautgesetzes 2002 wirken die Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung
dieses Gesetzes
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von
Ersatz-
mautzahlungen, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens,
durch
Einhebung vorläufiger Sicherheiten sowie durch Verhinderung der Fortsetzung der
Fahrt mit. Um
ihren Aufgaben nachkommen zu können sind sie berechtigt, Fahrzeuge aus dem
Fließverkehr
anzuhalten, Identitätsdaten festzustellen und das Fahrzeug einschließlich aller
am oder im
Fahrzeug angebrachter Geräte zu kontrollieren.
Frage 3:
Zu
welchen Aufgaben werden die privaten Mautkontrolleure Assistenzleistungen von
Gendarmerie
und Polizei benötigen?
Antwort:
Bei
den Mautaufsichtsorganen handelt es sich um Organe der öffentlichen Aufsicht,
deren Akte
nicht der ASFINAG, sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen sind, von
denen sie
bestellt und vereidigt wurden. Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 28
Abs. 1 des
Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern,
wenn im Falle
der Verweigerung sowohl der Ersatzmautleistung als auch der Leistung einer
vorläufigen
Sicherheit die Mautaufsichtsorgane die Weiterfahrt untersagen bzw. zur
Verhinderung der
Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren anbringen.
Fragen 4 und 5:
Warum
wurde nicht von vornherein, was wesentlich effizienter gewesen wäre, die
Autobahn-
gendarmerie mit der Kontrolle des LKW-Road Pricings beauftragt?
Warum
haben Sie als zuständiger Bundesminister für Verkehr derartig teuren und
offensichtlich
durch mangelnde Kompetenzen der Organe auch wenig effizienten LKW-Kontrollen
durch die
ASFINAG zugestimmt und den Aufbau eines eigenen teuren Überwachungskörpers
nicht
verhindert?
Antwort:
Das
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sieht verpflichtend die Mitwirkung der
Mautaufsichtsorgane
an der Vollziehung des Gesetzes vor, wobei diese Aufgabenübertragung in
Anknüpfung an die
bisherige Rechtslage erfolgte. Es handelt sich um eine effiziente Regelung,
weil den Maut-
aufsichtsorganen ein klar abgegrenztes, in sich geschlossenes Feld von Aufgaben
übertragen
wurde, das sie selbständig ohne Eingriff in staatliche Kernaufgaben besorgen
können und für das
sie eine spezielle Ausbildung erfahren. Dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und
Technologie wurde keinerlei Kompetenz eingeräumt, von der Mitwirkung der
Mautaufsichtsorgane
abzusehen, da die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache
auf die
Mitwirkung an der Vollziehung der Bestimmungen des Gesetzes über die
zeitabhängige Maut
beschränkt wurde.
Frage
6:
Teilen
Sie die Auffassung, dass durch die hohen Mehrkosten der geplanten Kontrolle
entsprechend weniger Mittel für den Autobahnneubau zur Verfügung stehen?
Antwort:
Im
Hinblick auf die erwarteten zusätzlichen Mauteinnahmen von ca. 580 Mio. € netto
ist der
Personal- und Sachaufwand für die Mautaufsichtsorgane als äußerst gering zu
bewerten.
Dieser Aufwand ist unbedingt notwendig, um Verstößen gegen die Mautpflicht effektiv
entgegenzutreten und damit die mit der Einführung der fahrleistungsabhängigen
Maut zusätzlich
erwarteten Mittel für den Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen überhaupt
erst
sicherzustellen.
Frage
7:
Halten Sie
es nicht für sinnvoll, jetzt noch zu veranlassen, dass doch die Gendarmerie
neben der
Vignettenkontrolle auch das LKW-Road-Pricing Enforcement übernimmt, denn nur
auf diese Weise
kann
doch eine effiziente und professionelle Strafverfolgung von Mautprellern im
Ausland
sichergestellt werden?
Antwort:
Dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde im
Bundesstraßen-Maut-
gesetz 2002 keinerlei Kompetenz eingeräumt, von der Mitwirkung der
Mautaufsichtsorgane
abzusehen. Im übrigen sieht § 27 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 über die
den
Mautaufsichtsorganen erteilte Ermächtigung zur Einhebung vorläufiger
Sicherheiten die
notwendigen Zwangsbefugnisse zur wirksamen Verhinderung von Mautprellerei vor.
Insbesondere wird auf Abs. 2 dieser Bestimmung verwiesen, wonach auch für
weiter
zurückliegende Verwaltungsübertretungen eine vorläufige Sicherheit eingehoben
werden kann,
weil die Strafverfolgung durch Zugriff aus Anlass eines weiteren Eintrittes in
das Bundesgebiet
sicherzustellen ist.