878/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 888/J betreffend
"EURATOM" - Vertrag und Wettbewerbsrecht, welche die Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. Oktober 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

Zu der Anlassfall der parlamentarischen Anfrage bildenden Umstrukturierungsbei-
hilfe für British Energy ist eine österreichische Stellungnahme an die Europäische
Kommission ergangen, die vom federführend zuständigen Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt und interministeriell
koordiniert wurde.

In der österreichischen Stellungnahme zum Beihilfeverfahren British Energy wurde
Folgendes unter anderem ausgeführt:

Österreich hat auf internationaler und europäischer Ebene stets darauf hingewiesen,
dass trotz des im Euratom-Vertrag festgeschriebenen Förderzwecks die Wettbe-
werbsvorschriften des EG-Vertrages zu gelten haben und daher zur Gänze auf den
Bereich der Nuklearindustrie anwendbar wären.


Aus diesem Grund hält Österreich die Bedenken der Kommission im Text der Ver-
fahrenseröffnung für gerechtfertigt, wonach der Umstrukturierungsplan für British
Energy plc möglicherweise einen selektiven Wettbewerbsvorteil in einer Branche
verschafft, in der ein innergemeinschaftlicher Handel besteht. Aus österreichischer
Sicht sollten alle etablierten Stromerzeugungsunternehmen den gleichen Wettbe-
werbsbedingungen unterliegen, damit es zu keinen wettbewerbsverzerrenden Vor-
teilen in einem liberalisierten Energiemarkt kommen kann.

Die vom Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel in Form
einer Übernahme von Entsorgungsverpflichtungen sind geeignet, die Kostenwahrheit
zwischen den verschiedenen Energieträgern zugunsten von nuklearer Elektrizität
massiv zu verfälschen, da diese Verpflichtungen von im Wettbewerb stehenden
Unternehmen als Kosten selbst zu tragen sind und nicht von staatlicher Seite erfüllt
werden dürfen. Da British Energy plc in Wettbewerb mit anderen Energieunter-
nehmen steht, die nicht in der Lage sind, Produktionskosten in ähnlicher Weise zu
externalisieren, ist eine Begünstigung anzunehmen, die geeignet ist, den Handel im
Energiedienstleistungssektor zwischen Energieversorgungsunternehmen mit und in
anderen Mitgliedstaaten schwerwiegend zu verzerren. In gleicher Weise verfälschen
Preissenkungen durch Neuverhandlungen den Wettbewerb und stellen eine dauer-
haft wirkende Begünstigung für Kernkraftwerke im Verhältnis zu anderen am Markt
operierenden Energieversorgungsunternehmen dar.

Andere Fälle dieser Art waren bisher hier nicht anhängig.