878/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.12.2003
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 888/J betreffend
"EURATOM" - Vertrag und Wettbewerbsrecht, welche die Abgeordneten
Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. Oktober 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:
Zu der Anlassfall der parlamentarischen
Anfrage bildenden Umstrukturierungsbei-
hilfe für British Energy ist eine österreichische Stellungnahme an die
Europäische
Kommission ergangen, die vom federführend zuständigen Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt und
interministeriell
koordiniert wurde.
In der österreichischen Stellungnahme zum
Beihilfeverfahren British Energy wurde
Folgendes unter anderem ausgeführt:
Österreich hat auf internationaler und europäischer Ebene
stets darauf hingewiesen,
dass trotz des im Euratom-Vertrag festgeschriebenen Förderzwecks die Wettbe-
werbsvorschriften des EG-Vertrages zu gelten haben und daher zur Gänze auf den
Bereich der Nuklearindustrie anwendbar wären.
Aus diesem Grund hält Österreich die
Bedenken der Kommission im Text der Ver-
fahrenseröffnung für gerechtfertigt, wonach der Umstrukturierungsplan für
British
Energy plc möglicherweise einen selektiven Wettbewerbsvorteil in einer Branche
verschafft, in der ein innergemeinschaftlicher Handel besteht. Aus
österreichischer
Sicht sollten alle etablierten Stromerzeugungsunternehmen den gleichen Wettbe-
werbsbedingungen unterliegen, damit es zu keinen wettbewerbsverzerrenden Vor-
teilen in einem liberalisierten Energiemarkt kommen kann.
Die vom Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellten
staatlichen Mittel in Form
einer Übernahme von Entsorgungsverpflichtungen sind geeignet, die
Kostenwahrheit
zwischen den verschiedenen Energieträgern zugunsten von nuklearer Elektrizität
massiv zu verfälschen, da diese Verpflichtungen von im Wettbewerb stehenden
Unternehmen als Kosten selbst zu tragen sind und nicht von staatlicher Seite
erfüllt
werden dürfen. Da British Energy plc in Wettbewerb mit anderen Energieunter-
nehmen steht, die nicht in der Lage sind, Produktionskosten in ähnlicher Weise
zu
externalisieren, ist eine Begünstigung anzunehmen, die geeignet ist, den Handel
im
Energiedienstleistungssektor zwischen Energieversorgungsunternehmen mit und in
anderen Mitgliedstaaten schwerwiegend zu verzerren. In gleicher Weise
verfälschen
Preissenkungen durch Neuverhandlungen den Wettbewerb und stellen eine dauer-
haft wirkende Begünstigung für Kernkraftwerke im Verhältnis zu anderen am Markt
operierenden Energieversorgungsunternehmen dar.
Andere Fälle dieser Art waren bisher hier nicht anhängig.