879/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 906/J betreffend die
katastrophalen und unhaltbaren baulichen Zustände der HTL Donaustadt, welche
die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 16. Oktober
2003 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 11 der Anfrage:

Die Liegenschaft 1220 Wien, Donaustadtstraße 45, auf der seinerzeit die HTL Do-
naustadt errichtet worden war, stand zum 31.12.2000 nicht im Eigentum der
Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung), sondern befindet sich - nach wie
vor - im Privateigentum. Dadurch konnte die Liegenschaft auch nicht gemäß § 13,
Abs. 1, Bundesimmobiliengesetz, BGBI.
I/141/2000, in das Eigentum der Bundes-
immobiliengesellschaft (BIG) übertragen werden.

Die HTL Donaustadt ist daher auch in der Anlage C zu Art. 1, leg. cit. - in der die
bautechnisch betreuten Fremdobjekte aufgelistet sind - enthalten. Sämtliche mit der
bautechnischen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten gingen nicht an die
BIG, sondern an das jeweilige Nutzerressort - im gegenständlichen Fall das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - über (vgl. § 42 leg. cit).
Die BIG ist lediglich verpflichtet, bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Be-
treuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C im am 31. Dezember 2000 gege-


benen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzu-
führen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bau-
herstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baube-
treuungsleistungen ein angemessenes Honorar (vgl. § 4, Abs. 5, leg.cit).
Die Durchführung von baulichen Maßnahmen durch die BIG bedarf daher der vor-
herigen Bestellung und Bedeckung durch das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur.

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (ursprünglich Kap. 64 - Bauten
und Technik) sind hiefür keine Mittel veranschlagt; vielmehr wurden diese im Zuge
des Budgetvollzugs für das Jahr 2001 bis auf die Mittel für die "Historischen Objekte"
den Ressorts zur Bedeckung der Mieten und der mieter- bzw. ressortbezogenen
Instandhaltungspflichten übertragen.

Seit 01.01.2001 ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
hinsichtlich der Bestellung und Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen für diese
Liegenschaft zuständig.