881/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kol-
legen vom 8. Oktober 2003, Nr. 868/J, betreffend Berücksichtigung der landwirtschaftlichen
Nutztierhaltung in einem Bundestierschutzgesetz, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Eine Arbeitsgruppe zur Erstellung eines Begutachtungsentwurfes wurde im Bundeskanzler-
amt eingerichtet. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft (BMLFUW) sind eine fachlich und eine rechtlich zuständige Abteilung mit den Fra-
gen des Tierschutzes hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutztiere befasst. Der Einsetzung einer
Arbeitsgruppe bedurfte es nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nicht, da sich die Ver-
antwortung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe aus der Geschäftseinteilung des BMLFUW
ergibt.

Zu Frage 2:

Das BMLFUW hat großes Interesse, dass geeignete Stalleinrichtungen und Aufstallungs-
systeme verwendet werden. Dabei ist allerdings zu diskutieren, ob ein Modell, das eine ver-


pflichtende behördliche Zulassung für die Inverkehrbringung solcher Systeme vorsieht, der
einzig geeignete und gangbare Weg hiezu ist. Insbesondere wären bei Beschränkungen der
Inverkehrbringung EU-wettbewerbsrechtliche Fragen zu berücksichtigen.

Zu Frage 3:

Bereits jetzt wird an den landwirtschaftlichen Schulen im Rahmen der lehrplanmäßigen Aus-
bildung vermittelt, wie eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu erfolgen hat. Dies umfasst damit
auch Anforderungen, die gemäß den einschlägigen Landesgesetzen und damit auch im Sin-
ne des Tierschutzes zu berücksichtigen sind.

Zu Frage 4:

Grundsätzlich können im Rahmen des Programms Ländliche Entwicklung nur solche Stall-
bauinvestitionen gefördert werden, die den derzeit gültigen Tierschutzgesetzen und Tierhal-
teverordnungen der Bundesländer entsprechen. Bereits seit über 10 Jahren werden auf dem
Gebiet der Stallbauförderung besondere Anstrengungen unternommen, die Qualität der
Tierhaltung in Österreich entscheidend zu verbessern. So werden etwa besonders tierge-
rechte Aufstallungsformen mit höheren Investitionszuschusssätzen gefördert. Die Beurtei-
lung der besonderen Tiergerechtheit einer Stallbaumaßnahme erfolgt nach den von Experten
erarbeiteten Grundlagen (gehobener Tiergerechtheitsstandard für die bäuerliche Nutztier-
haltung, Tiergerechtheitsindex), Darüber hinaus sind bestimmte Investitionen im Stallbau,
wie zum Beispiel Käfiganlagen für Legehennen, sowie ausgestaltete Käfige von der Förde-
rung gänzlich ausgeschlossen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Arbeitsgruppe im BKA hat sich mit diesen Fragen auseinander gesetzt. Das gemeinsa-
me Ergebnis bildet sich im Begutachtungsentwurf ab.


Zu Frage 7:

Es bestehen für die meisten Tierarten gar keine EU-Mindeststandards. Jede nationale Re-
gelung in diesen Bereichen ist damit schon als Hinausgehen über einen solchen „Standard"
zu betrachten.

Zu Frage 8:

Entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur
Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Er-
richtung einer Bundesbeschaffungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-
Gesetz) zu beschaffen sind, BGBI.
II Nr. 208/2001 idF. Nr. 312/2002, sind gem. § 1 Z 19 und
20 Lebensmittel für Großabnehmer und Betriebsverpflegung über die Bundesbeschaffung
GmbH zu beschaffen.

Der Ressortkoordinator des BMLFUW ist im für die Vergaben zuständigen Gremium vertre-
ten und hat den Auftrag, darauf zu achten, dass bei den Vergabekriterien auch die Kriterien
der naturnahen und nachhaltigen Produktion sowie auch tierfreundlichen Haltungssystemen
entsprechende Beachtung finden. Bei Veranstaltungen des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden immer Cateringpartner herangezogen,
die naturnahe und tierfreundliche Produktion sicherstellen.

Im Bio-Aktionsprogramm 2001 • 2002 wurde Folgendes verankert:

Beschaffungswesen der Ministerien: Die Verantwortlichen für die Kantinen in den Ministerien
und der Bundesgebäudeverwaltung werden zu einer Tagung zur Vorstellung des Bioange-
botes eingeladen. Eine eigene Initiative soll bei öffentlichen Ausschreibungen den Anteil an
Bioprodukten am Gesamteinsatz der Lebensmittel steigern.

Am 4. Juni 2002 fand im BMLFUW eine Tagung „Nahrungsmittel aus Biologischer Landwirt-
schaft für die Betriebsküche - wie funktioniert das?" statt, bei der die Kantinenbetreiber der
Ministerien und der nachgeordneten Dienststellen eingeladen wurden. Referenten waren
Küchenchefs mit weitreichender Erfahrung mit Bio-Lebensmitteln, Vertreter von Bioverbän-
den sowie eine Ärztin aus dem sozialmedizinischem Zentrum.


Auch im Bio-Aktionsprogramm 2003 - 2004 ist festgesetzt:

    Förderung von Großküchenprojekten im Rahmen der Sparte 2.12 (der Dienstleistungs-
     richtlinie des BMLFUW).

Umsetzung: Es wird ein Projekt in Tirol genehmigt, das in enger Zusammenarbeit mit dem
Bio-Referat der Landwirtschaftskammer und dem Klimabündnis umgesetzt wird.

    Initiative zur Stärkung der Verwendung von Bio-Produkten in öffentlichen Einrichtungen
     unter Berücksichtigung der Überprüfung der Ausschreibungsmodalitäten.

Umsetzung: Hinsichtlich des 2. Punktes wird ein Konzept zur verstärkten Einführung von Bio-
Lebensmitteln in den Landwirtschaftlichen Höheren Bundeslehranstalten erarbeitet und unter
Einbindung der Bundesbeschaffungs-GmbH umgesetzt.

Im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahmen der AMA Marketing GmbH (finanziert durch
AMA, EU und BMLFUW) wurde eine Erhebung bei Großküchen über den Einsatz von Bio-
Lebensmitteln durchgeführt und ein Großküchen-Folder veröffentlicht.

Zu Frage 9:

Jede Initiative der Landwirte und Vertriebsschienen hiezu wird selbstverständlich begrüßt. Es
liegt allerdings in der unternehmerischen Ingerenz der Produzenten und ihrer Vereinigungen
selbst, die geeigneten Vermarktungsmaßnahmen zu treffen. Hervorstehendes Beispiel bildet
das Biogütesiegel, das seit Jahren schon allgemeinen Bekanntheits- und Vermarktungswert
aufweist. Gesetzlich zwingend vorgegebene Vermarktungsvorschriften müssten jedenfalls
den EU-Anforderungen an den freien Warenverkehr standhalten und auf EU-Ebene abge-
stimmt sein.