884/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 873/J, vom
8. Oktober 2003 der Abgeordneten Peter Pilz und Kollegen, betreffend YLine,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.-23.:

Zum Inhalt der gegenständlichen Frage möchte ich anmerken, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber in Ausübung seiner Kontrollfunktion
gegenüber der Verwaltung dazu m § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
ein besonderes Verfahren vorgesehen hat. Demnach haben u.a. Mitglieder
der Bundesregierung Anteilsrechte an einem Unternehmen bei Antritt ihres
Amtes oder unverzüglich nach Erwerb eines solchen Eigentums dies dem
Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates anzuzeigen.

Dieses besondere Verfahren der Information des Nationalrates wurde
insbesondere wohl auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der
Bekanntgabe von Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen einzelner
Privatpersonen sowie deren allfällige Veröffentlichung jedenfalls einen


Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen und
allenfalls auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § l DSG 2000
in Konflikt geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des
Grundrechtes auf Datenschutz die Schranken der Verhältnismäßigkeit
einzuhalten hat und weiters "jeweils nur in der gelindesten zum Ziel
führenden Art vorgenommen werden darf (§ l Abs. 2, letzter Halbsatz, DSG
2000). Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert
nun jenes Ausmaß an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die
Grundrechtsphäre der Meldepflichtigen überhaupt erst verhältnismäßig
erscheinen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuche ich daher um Verständ-
nis, dass ich das vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich
vorgesehene besondere Verfahren der Information des Nationalrates
eingehalten habe und daher von einer Beantwortung der gegenständlichen
Frage im vorliegenden Zusammenhang absehe.

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass meine Aktienpositionen, die
ich im Übrigen auch in den Medien veröffentlicht habe (APA-Meldung vom
12. Oktober 2003), nie über die eines Kleinstaktionärs hinausgingen und
somit eine Unvereinbarkeit nach dem Unvereinbarkeitsgesetz niemals vorlag
und daher meiner Ansicht nach den Intentionen des Unvereinbarkeits-
gesetzes zu jeder Zeit voll und ganz entsprochen wurde.

Zu 24.:

Zum "Relaunch" der Web-Site des BMF erfolgte im Jahr 2000 eine öffentliche
Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz (siehe Wiener Zeitung vom
21. August 2000 sowie im Supplement zum Amtsblatt der EU).


Es handelte sich dabei um ein zweistufiges Verfahren. In der 1. Stufe
(öffentliche Erkundung des Bewerberkreises) haben 15 Bewerber ihr
Interesse an einer Anbotslegung bekundet.

Zur Sicherstellung eines umfassenden Wettbewerbes wurden 10 Bewerber
zur Anbotslegung eingeladen.

In einer kommissionellen Sitzung wurde nach vorher festgelegten Kriterien
und nach Präsentation der Anbote durch die Bieter die Firma FirstInEx als
Bestbieter ermittelt.

Weitere Verträge wurden mit dieser Firma seitens des Bundesministeriums
für Finanzen nicht abgeschlossen

Im übrigen verweise ich hiezu auch auf meine äußerst umfangreiche
Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom 30. April 2003, Nr. 359/J, und
den Erhebungsbericht gemäß § 40 Abs. l GOG für den Unterausschuss des
Rechnungshofausschusses.

Zu 25. bis 28 :

Diese Fragen betreffen nicht den Gegenstand der Vollziehung oder die
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und sind daher nicht vom
Fragerecht gemäß § 90 GOG umfasst.

Zu 29.:

Die Tatsache der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die Firma YLine

ist mir aus den Medien bekannt geworden.

Zu 30  bis 32.:

Zu diesen Fragen ist vorauszuschicken, dass die YLine AG an der EASDAQ

in Brüssel notierte und damit grundsätzlich der belgischen Aufsicht unter-


lag. An der Wiener Börse AG bestand ein Doppellisting im "Sonstigen Wert-
papierhandel". Dieses (mittlerweile aufgelöste) Marktsegment stellt jedoch
keinen "geregelten Markt" im Sinn des Börsegesetzes dar und unterlag damit
auch nicht der Aufsicht der damaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA).
Sofern Umsätze in Österreich getätigt wurden, bestand jedoch zur Befriedi-
gung allfälliger Auskunftsersuchen der belgischen Aufsichtsbehörde eine
grundsätzliche Meldepflicht an die BWA.

Die Finanzmarktaufsicht hat mir mitgeteilt, dass zum Fall YLine AG eine
Ausarbeitung erstellt wird. In Ermangelung einzelner Detailinformationen ist
die Ausarbeitung noch nicht abgeschlossen und sind mir Entwurfsinhalte
nicht bekannt.

Die    Staatsanwaltschaft    ist    in    dieser   Angelegenheit    an    die    Finanz-
marktaufsicht mit dem  Ersuchen um Amtshilfe  herangetreten.  Ich  gehe
daher    davon    aus,    dass    die    FMA    nach    Feststehen    aller    Unter
suchungsergebnisse    den    endgültigen    Bericht    der    Staatsanwaltschaft
übermitteln wird.

Zu 33. und 36.:

Diese Fragen betreffen weder die Vollziehung noch die Privatwirtschafts-
verwaltung des Bundes und unterliegen daher nicht dem Fragerecht gemäß
§ 90 GOG.

Zu 34. und 35 :

Lehman-Brothers ist für das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen

des Projektes "Veräußerung der Wohnbaugesellschaften des Bundes" tätig.

Zu   näheren   Details   verweise   ich   auf  eine   Vielzahl   von   einschlägigen

Anfragebeantwortungen.

Für mich persönlich sind Lehmann-Brothers nicht tätig geworden.


Zu 37. und 38.:

Die   Kanzlei   Europa   Treuhand   Ernst   &   Young   war   für   das   Bundes-

ministerium für Finanzen seit 1997 in folgenden Fällen tätig:

Jahr                               Auftrag                                                        Honorare in €
vor meinen Amtsantritt:

1997                               Sonderauktion                                             67.563,-

1998                       Reform Bankenaufsicht                             72.672,-

1999                       Reform Bankenaufsicht                           145.345,-

nach meinem Amtsantritt:

2001                               Statuserhebung Trigon-Bank                     61 200,—

2003                        Evaluierung der Bergschäden für

Gesellschaften des ÖBAG-Konzerns        33.450.-

Zu 39.:

Diese Frage unterliegt nicht dem Interpellationsrecht nach § 90 GOG.