884/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 873/J, vom
8. Oktober 2003 der
Abgeordneten Peter Pilz und Kollegen, betreffend YLine,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.-23.:
Zum Inhalt der gegenständlichen Frage möchte ich anmerken,
dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber in Ausübung
seiner Kontrollfunktion
gegenüber der Verwaltung dazu m § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
ein besonderes Verfahren vorgesehen hat. Demnach haben u.a. Mitglieder
der Bundesregierung Anteilsrechte an einem Unternehmen bei Antritt ihres
Amtes oder unverzüglich nach Erwerb eines solchen Eigentums dies dem
Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates anzuzeigen.
Dieses besondere Verfahren der
Information des Nationalrates wurde
insbesondere
wohl auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der
Bekanntgabe von
Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen einzelner
Privatpersonen sowie deren allfällige
Veröffentlichung jedenfalls einen
Eingriff in die Privatsphäre im Sinne
des Art. 8 EMRK darstellen und
allenfalls auch mit
dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § l DSG 2000
in Konflikt geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des
Grundrechtes auf Datenschutz die Schranken
der Verhältnismäßigkeit
einzuhalten hat und weiters
"jeweils nur in der gelindesten zum Ziel
führenden Art vorgenommen werden darf
(§ l Abs. 2, letzter Halbsatz, DSG
2000). Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert
nun jenes Ausmaß an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die
Grundrechtsphäre der Meldepflichtigen
überhaupt erst verhältnismäßig
erscheinen lässt.
Vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen ersuche ich daher um Verständ-
nis,
dass ich das vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich
vorgesehene
besondere Verfahren der Information des Nationalrates
eingehalten habe und
daher von einer Beantwortung der gegenständlichen
Frage im vorliegenden Zusammenhang absehe.
Ich möchte
ausdrücklich darauf hinweisen, dass meine Aktienpositionen, die
ich im Übrigen auch in den Medien veröffentlicht habe (APA-Meldung vom
12. Oktober 2003), nie über die eines Kleinstaktionärs hinausgingen und
somit eine Unvereinbarkeit nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz niemals vorlag
und daher meiner Ansicht nach den
Intentionen des Unvereinbarkeits-
gesetzes zu jeder Zeit voll und ganz
entsprochen wurde.
Zu 24.:
Zum
"Relaunch" der Web-Site des BMF erfolgte im Jahr 2000 eine
öffentliche
Ausschreibung
nach dem Bundesvergabegesetz (siehe Wiener Zeitung vom
21.
August 2000 sowie im Supplement zum Amtsblatt der EU).
Es handelte sich
dabei um ein zweistufiges Verfahren. In der 1. Stufe
(öffentliche
Erkundung des Bewerberkreises) haben 15 Bewerber ihr
Interesse
an einer Anbotslegung bekundet.
Zur Sicherstellung eines umfassenden
Wettbewerbes wurden 10 Bewerber
zur Anbotslegung eingeladen.
In einer kommissionellen Sitzung
wurde nach vorher festgelegten Kriterien
und nach Präsentation
der Anbote durch die Bieter die Firma FirstInEx als
Bestbieter ermittelt.
Weitere Verträge wurden mit dieser Firma seitens des
Bundesministeriums
für Finanzen nicht abgeschlossen
Im übrigen verweise
ich hiezu auch auf meine äußerst umfangreiche
Beantwortung
der schriftlichen Anfrage vom 30. April 2003, Nr. 359/J, und
den Erhebungsbericht gemäß § 40 Abs. l GOG für den Unterausschuss des
Rechnungshofausschusses.
Zu 25. bis 28 :
Diese Fragen betreffen nicht den Gegenstand der
Vollziehung oder die
Privatwirtschaftsverwaltung
des Bundes und sind daher nicht vom
Fragerecht
gemäß § 90 GOG umfasst.
Zu 29.:
Die Tatsache der
Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die Firma YLine
ist mir aus den
Medien bekannt geworden.
Zu 30 bis
32.:
Zu diesen Fragen ist vorauszuschicken, dass die YLine AG
an der EASDAQ
in
Brüssel notierte und damit grundsätzlich der belgischen Aufsicht unter-
lag. An der Wiener
Börse AG bestand ein Doppellisting im "Sonstigen Wert-
papierhandel".
Dieses (mittlerweile aufgelöste) Marktsegment stellt jedoch
keinen
"geregelten Markt" im Sinn des Börsegesetzes dar und unterlag damit
auch
nicht der Aufsicht der damaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA).
Sofern
Umsätze in Österreich getätigt wurden, bestand jedoch zur Befriedi-
gung
allfälliger Auskunftsersuchen der belgischen Aufsichtsbehörde eine
grundsätzliche
Meldepflicht an die BWA.
Die Finanzmarktaufsicht hat mir
mitgeteilt, dass zum Fall YLine AG eine
Ausarbeitung erstellt wird. In Ermangelung
einzelner Detailinformationen ist
die Ausarbeitung noch nicht abgeschlossen und sind mir Entwurfsinhalte
nicht bekannt.
Die
Staatsanwaltschaft
ist in dieser Angelegenheit an die Finanz-
marktaufsicht mit
dem Ersuchen um Amtshilfe herangetreten. Ich gehe
daher davon aus, dass die
FMA nach Feststehen aller Unter
suchungsergebnisse
den
endgültigen
Bericht
der
Staatsanwaltschaft
übermitteln wird.
Zu 33. und 36.:
Diese Fragen
betreffen weder die Vollziehung noch die Privatwirtschafts-
verwaltung des Bundes und unterliegen daher nicht dem Fragerecht gemäß
§
90 GOG.
Zu 34. und 35 :
Lehman-Brothers
ist für das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen
des Projektes "Veräußerung der
Wohnbaugesellschaften des Bundes" tätig.
Zu näheren Details
verweise ich auf eine
Vielzahl von einschlägigen
Anfragebeantwortungen.
Für mich persönlich
sind Lehmann-Brothers nicht tätig geworden.
Zu 37. und 38.:
Die
Kanzlei Europa Treuhand Ernst &
Young war für das
Bundes-
ministerium für Finanzen seit 1997 in folgenden Fällen
tätig:
Jahr Auftrag
Honorare in €
vor meinen Amtsantritt:
1997 Sonderauktion
67.563,-
1998 Reform
Bankenaufsicht
72.672,-
1999 Reform
Bankenaufsicht
145.345,-
nach meinem Amtsantritt:
2001 Statuserhebung
Trigon-Bank
61 200,—
2003 Evaluierung
der Bergschäden für
Gesellschaften des ÖBAG-Konzerns
33.450.-
Zu 39.:
Diese Frage unterliegt nicht dem Interpellationsrecht nach § 90 GOG.