892/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
14. Oktober 2003 unter der Nr. 889/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Aktien und Unvereinbarkeit gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Inhalt der gegenständlichen Frage möchte ich anmerken, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber in Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der
Verwaltung in § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ein besonderes Verfahren
vorgesehen hat. Demnach haben u.a. Mitglieder der Bundesregierung Anteilsrechte
an einem Unternehmen bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb eines
solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates
anzuzeigen. Dieser Verpflichtung habe ich selbstverständlich entsprochen.

Dieses besondere Verfahren der Information des Nationalrates wurde insbesondere
auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der Bekanntgabe von Eigentums- oder
Beteiligungsverhältnissen einzelner Privatpersonen sowie deren allfällige
Veröffentlichung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8
EMRK darstellen und auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1
DSG 2000 in Konflikt gerät. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des
Grundrechtes auf Datenschutz die Schranken der Verhältnismäßigkeit einzuhalten
hat und „jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden
darf" (§ 1 Abs. 2, letzter Halbsatz, DSG 2000).

Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert jenes Ausmaß
an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die Grundrechtsphäre der
Meldepflichtigen überhaupt erst verhältnismäßig macht.

Ich habe das vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgesehene besondere
Verfahren der Information des Nationalrates eingehalten und nehme daher von einer
zusätzlichen Beantwortung der gegenständlichen Frage Abstand.