893/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 897/J der Abgeordneten Pilz, Kogler, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat in Ausübung seiner Kontrollfunktion gegen-
über der Verwaltung in § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ein besonderes Ver-
fahren vorgesehen. Demnach haben u. a. Mitglieder der Bundesregierung Anteils-
rechte an einem Unternehmen bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb
eines solchen Eigentums dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates anzu-
zeigen. Dieser Verpflichtung habe ich selbstverständlich entsprochen.

Dieses besondere Verfahren der Information des Nationalrates wurde insbesondere
wohl auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der Bekanntgabe von Eigentums-
oder Beteiligungsverhältnissen einzelner Privatpersonen sowie deren allfällige Veröf-
fentlichung jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8 EMRK
darstellen und allenfalls auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1
DSG 2000 in Konflikt geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung
des Grundrechtes auf Datenschutz die Schranken der Verhältnismäßigkeit einzuhal-
ten hat und weiters „jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorge-
nommen werden darf" (§ 1 Abs. 2, letzter Halbsatz, DSG 2000). Das besondere Ver-
fahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 garantiert nun jenes Ausmaß an Ver-
traulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die Grundrechtsphäre der Meldepflichti-
gen überhaupt erst verhältnismäßig erscheinen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuche ich daher um Verständnis, dass
ich das vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich vorgesehene besondere
Verfahren der Information des Nationalrates eingehalten habe und daher von einer
Beantwortung der gegenständlichen Anfrage im vorliegenden Zusammenhang absehe.