901/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.12.2003
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz, Kogler, Freundinnen und Freunde haben am 14.
Oktober 2003 unter der Nr. 893/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Aktien und Unvereinbarkeit" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:

Zum Inhalt der gegenständlichen Fragen möchte ich anmerken, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber in Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der
Verwaltung dazu in § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ein besonderes Verfahren
vorgesehen hat. Demnach haben u.a. Mitglieder der Bundesregierung Anteilsrechte an
einem Unternehmen bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb eines solchen
Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates anzuzeigen. Dieser
Verpflichtung habe ich selbstverständlich entsprochen.

Dieses besonderes Verfahren der Information des Nationalrates wurde insbesondere wohl
auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der Bekanntgabe von Eigentums- oder
Beteiligungsverhältnissen einzelner Privatpersonen sowie deren allfällige Veröffentlichung
jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen und
allenfalls auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 in Konflikt
geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des Grundrechtes auf

 


Datenschutz die Schranken der Verhältnismäßigkeit einzuhalten hat und weiters „jeweils nur
in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf" (§ 1 Abs. 2, letzter
Halbsatz, DSG 2000). Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz garantiert
nun jenes Ausmaß an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die Grundrechsphäre
der Meldepflichtigen überhaupt erst verhältnismäßig erscheinen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuche ich daher um Verständnis, dass ich das
vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich vorgesehene besondere Verfahren der
Information des Nationalrates eingehalten habe und daher von einer Beantwortung der
gegenständlichen Fragen im vorliegenden Zusammenhang absehe.