901/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.12.2003
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz, Kogler, Freundinnen
und Freunde haben am 14.
Oktober 2003 unter der Nr. 893/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend "Aktien und Unvereinbarkeit" gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Zum Inhalt der gegenständlichen Fragen
möchte ich anmerken, dass der
Bundesverfassungsgesetzgeber in Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der
Verwaltung dazu in § 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 ein besonderes
Verfahren
vorgesehen hat. Demnach haben u.a. Mitglieder der Bundesregierung Anteilsrechte
an
einem Unternehmen bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb eines
solchen
Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates anzuzeigen.
Dieser
Verpflichtung habe ich selbstverständlich entsprochen.
Dieses besonderes Verfahren der
Information des Nationalrates wurde insbesondere wohl
auch deswegen eingerichtet, da die Pflicht der Bekanntgabe von Eigentums- oder
Beteiligungsverhältnissen einzelner Privatpersonen sowie deren allfällige
Veröffentlichung
jedenfalls einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne des Art. 8 EMRK
darstellen und
allenfalls auch mit dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 in
Konflikt
geraten könnte. Letzteres deshalb, weil jede Beschränkung des Grundrechtes auf
Datenschutz die Schranken der
Verhältnismäßigkeit einzuhalten hat und weiters „jeweils nur
in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf" (§ 1
Abs. 2, letzter
Halbsatz, DSG 2000). Das besondere Verfahren nach § 3 Unvereinbarkeitsgesetz
garantiert
nun jenes Ausmaß an Vertraulichkeit, das den erheblichen Eingriff in die
Grundrechsphäre
der Meldepflichtigen überhaupt erst verhältnismäßig erscheinen lässt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ersuche ich daher
um Verständnis, dass ich das
vom Bundesverfassungsgesetzgeber diesbezüglich vorgesehene besondere Verfahren
der
Information des Nationalrates eingehalten habe und daher von einer Beantwortung
der
gegenständlichen Fragen im vorliegenden Zusammenhang absehe.