906/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 882/J betreffend
Verkauf der Bundesimmobilie "Dürnhof" im N
Ö Zwettl, welche die Abgeordneten
Michaela Sburny, Kolleginnen und Kollegen am 13. Oktober 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 und 3 der Anfrage:

Als Grundlage für das Veräußerungsverfahren wurden von einem zertifizierten nie-
derösterreichischen Sachverständigen im Auftrag der Bundesimmobiliengesmbh
(BIG) zwei Verkehrswertgutachten erstellt. Das eine betraf die Teilfläche "Dürnhof",
das zweite die Teilfläche "Asphaltmischanlage". Am 17. April 2003 wurden von der
BIG an diverse Vormerkkunden Informationsschreiben versandt. Am 23. April 2003
wurde in der NÖN Zwettl ein Ausbietungsinserat geschaltet. Das Ende der Angebots-
frist war der 9. Mai 2003. Insgesamt sind 14 Kaufangebote eingelangt, wobei 8 An
-
gebote nur das Areal "Dürnhof und 6 Angebote den "Dürnhof und das "Grundstück
Asphaltmischanlage" betrafen.

Am 2. Juni 2003 fand im Beisein eines öffentlichen Notars die abschließende Ver-
kaufsverhandlung statt. Der Zuschlag erfolgte an den Meistbietenden. Der Umstand,
dass dieser auch Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der BIG ist stellte keinen
rechtlichen Ausschließungsgrund dar, da er dadurch keine Vorteile gegenüber den
Mitbewerbern hatte.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Einleitung und die Abwicklung sämtlicher Verkäufe von Liegenschaften der BIG
und damit auch der gegenständlichen Liegenschaft obliegt eigenverantwortlich und
selbständig deren Geschäftsführung. Es würde den Zielen der Ausgliederung und
dem Bundesimmobiliengesetz 2000 widersprechen, würde vor jedem Verkauf erst
die Zustimmung durch mein Ressort als Eigentümervertreter der BIG erforderlich
sein. Mein Ressort gelangte vom eingeleiteten Verkauf erstmals auf Grund eines
Schreibens des Museums für Medizin-Meterologie vom Mai 2003 über die Ausbie-
tung der Immobilie in der Zeitung "NÖN" Kenntnis.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Der Genannte hat die Liegenschaft gemeinsam mit seiner Ehefrau gekauft. Die Art
der Refinanzierung entzieht sich der Kenntnis der BIG.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Der bestehende unbefristete Mietvertrag mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur wurde explizit vollinhaltlich an die Käufer Überbunden. Die
Miete wird direkt vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur be-
zahlt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde von der
BIG über den Verkaufsprozess ständig auf dem Laufenden gehalten. Die derzeitigen
Nutzer des Museums, die österreichische Gesellschaft über Biometerologie und an-
gewandte Klimatologie nutzt die Räumlichkeiten auf Grund einer Sachsubvention des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Es werden von der BIG weder berufliche Tätigkeiten noch Parteizugehörigkeit oder
sonstige persönliche Umstände vom Kaufinteressenten recherchiert oder dokumen-
tiert und spielten in diesem Zusammenhang auch keine Rolle.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Durch die Vorgangsweise der BIG ist der Republik Österreich kein finanzieller Scha-
den, sondern ein finanzieller Vorteil entstanden, da der Verkaufserlös zu einem er-
heblichen Teil als Nachbesserung der Republik Österreich zufloss, die Sachsubven
-
tion an den Trägergesellschaft sich dadurch jedoch nicht änderte. Aufgrund der von
der BIG geführten Vorgespräche, erscheint eine Umwidmung des Dürnhofs nicht
wahrscheinlich. Die Entscheidung über den Fortbestand des Mietverhältnisses ob-
liegt ausschließlich dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
konnte von der BIG bei der Veräußerung in keiner Weise berücksichtigt werden,
sondern musste hierbei das Veräußerungsverfahren auf die gegebenen Verhältnisse
abgestellt werden und wurde hiezu auch das Mietverhältnis Überbunden. Auf dieser
Basis erfolgte der Zuschlag an den Meistbietenden, wobei ein weit höherer Preis als
der vom Sachverständigen geschätzte Peis erzielt werden konnte.