917/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.12.2003
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möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 996/J-NR/2003
betreffend Arbeitsleihverträge, die die
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 23. Oktober 2003 an mich gerichtet
haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Bestanden
seit 4.2.2000 in Ihrem Ressort samt nachgeordneten Dienststellen
a)
im Ministerbüro und
b)
außerhalb des Ministerbüros
Arbeitsleihverträge?
Antwort:
In meinem Ressort samt nachgeordneten
Dienststellen bestanden seit 4.2.2000 sowohl im Minis-
terbüro als auch außerhalb des Ministerbüros Arbeitsleihverträge.
Frage 2:
Wenn ja:
Wieviele Personen verfügen
mit Stand 1.10.2003 in Ihrem
Ressort samt nachgeordneten
Dienststellen
a) im
Ministerbüro und
b)
außerhalb des Ministerbüros
über Arbertsleihverträge?
Antwort
Mit
Stand 1.10.2003 verfügen in meinem Ressort samt nachgeordneten Dienststellen im
Minister-
büro 4 Bedienstete und außerhalb des Ministerbüros 27 Bedienstete (davon 6 im
Büro des Herrn
Staatssekretärs und 21 in anderen Organisationseinheiten) über
Arbeitsleihverträge.
Frage 3:
Wenn ja:
Aus
welchem Grund wurde in jedem Einzelfall ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen?
Antwort
Der Abschluss aller Arbeitsleihverträge war notwendig,
da es nicht möglich war, auf dem Arbeits-
markt entsprechend
qualifiziertes Personal zu finden.
Frage 4:
Wenn
ja:
Mit welchen Unternehmungen
oder sonstigen Einrichtungen wurde in jedem
Einzelfall ein
Arbeitsleihvertrag
abgeschlossen?
Antwort
Mit folgenden Unternehmungen bzw. Einrichtungen wurden
nach dem 4. Februar 2000 Arbeitsleih-
verträge abgeschlossen:
österreichische Bundesbahnen
Austro Control Ges.m.b.H.
österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Ges.m.b.H.
Oesterreichische
Nationalbank
FPÖ, Landesgruppe Vorarlberg
Wirtschaftskammer Österreich
Personal Leasing Ges.m.b.H.
Wiener Pressverein
Bildungswerk der Industrie
Flexwork
Gemeinn. Arbeitskräfteüberlassungs GmbH
Horst Felbermayr GmbH
Wanko GmbH
Reifen Bruckmüller GmbH
Frage 5:
Wenn ja:
Welche
Kosten entstehen pro Monat im Einzelfall für jeden dieser Arbeitsleihverträge?
Antwort:
Im Einzelfall entstehen pro Monat Kosten in
der Höhe von jeweils (gerundet)
€ 4600, € 4300, € 6100, € 7400, € 5500, €
3000, € 5700, € 6500, € 2200, € 3700, € 4100,
€ 1500, € 2700, € 6800, € 3500, € 4900, € 5000, € 3800, € 4500, € 5800, € 2000,
€ 5000,
€ 7900, € 6300, € 4300, € 4900, € 9400, €
13900, € 6000,€ 9800 und € 9000.
Frage 6:
Wenn ja:
Auf welche
Dauer wurden diese Arbeitsleihverträge in jedem Einzelfall abgeschlossen?
Antwort:
11
Arbeitsleihverträge wurden befristet und 20 Arbeitsleihverträge wurden
unbefristet abgeschlos-
sen.
Frage 7:
Wenn ja:
Aus welchen Gründen können in jedem Einzelfall diese
Arbeitsleihverträge aufgelöst werden?
Antwort:
Bei
6 Arbeitsleihverträgen kann jeder Vertragsteil ohne Angabe von Gründen kündigen
bzw. ist
das bmvit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig
aufzulösen, wenn ein
Tatbestand eintritt, der das bmvit aufgrund der Bestimmungen des
Angestelltengesetzes zur Kün-
digung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
Bei
20 überlassenen
Arbeitnehmern, für deren Überlassung ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen
würde, kann jeder Vertragsteil ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen
bzw. ist das bmvit
berechtigt, das Überlassungsverhältnis hinsichtlich einzelner überlassener
Arbeitnehmer vorzeitig
aufzulösen oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu
kündigen, wenn ein
Tatbestand eintritt, der das bmvit aufgrund der Bestimmungen der §§ 32 und 34
Vertragsbediens-
tetengesetz 1948 zur vorzeitigen Auflösung oder Kündigung berechtigen würde.
Die Beendigung
des Überlassungsverhältnisses einzelner
überlassener Arbeitnehmer ist auch ohne diese Voraus-
setzungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
möglich.
Bei
5 überlassenen
Arbeitnehmern, für deren Überlassung ebenfalls ein Arbeitsleihvertrag abge-
schlossen wurde, kann jeder Vertragsteil den Vertrag insgesamt ohne Angabe von
Gründen und
auch das Überlassungsverhältnis hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer durch Kündigung
lösen bzw.
ist das bmvit berechtigt, das
Überlassungsverhältnis hinsichtlich einzelner überlassener Arbeit-
nehmer vorzeitig aufzulösen oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zu
kündigen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das bmvit aufgrund der Bestimmungen
der §§ 32 und
34 Vertragsbedienstetengesetz 1948 zur vorzeitigen Auflösung oder Kündigung
berechtigen
würde.