920/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „kriminelle ÖVP-Manipulationen
im Internet - Namensfälschung durch ÖVP-Salzburg" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Der dieser Anfrage zu Grunde liegende Sachverhalt wurde am 7. November 2003

von Mag. Gabriele Burgstaller der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Verdach-
tes der Vergehen der üblen Nachrede, der Urkundenfälschung und der Kreditschä-
digung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat daraufhin gerichtliche Vorer-
hebungen gegen einen namentlich bekannten Tatverdächtigen beantragt.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich dazu aus Gründen der Amtsverschwiegenheit
und um der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft
Salzburg nicht vorzugreifen, weiterreichende Informationen derzeit nicht erteilen
kann.

Aus zivilrechtlicher Sicht kann jemand, der durch den unbefugten Gebrauch seines
Namens beeinträchtigt wird, nach § 43 ABGB auf Unterlassung und bei Verschulden
auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
haben auch Inte
rnet-Domains Namensfunktion. Vorbehaltlich der Beurteilung des
jeweiligen Einzelfalls durch die unabhängigen Gerichte kann daher wohl auch davon
ausgegangen werden, dass der unbefugte Gebrauch eines Namens in einer E-Mail-


Adresse den dadurch beeinträchtigten Namensträger zu einer Klage auf Unterlas-
sung und - bei Vorliegen eines Verschuldens - auf Ersatz eines entstandenen
Schadens berechtigt.