920/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.12.2003
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möglich.
BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „kriminelle
ÖVP-Manipulationen
im Internet - Namensfälschung durch ÖVP-Salzburg" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Der
dieser Anfrage zu Grunde liegende Sachverhalt wurde am 7. November 2003
von Mag. Gabriele Burgstaller der Staatsanwaltschaft
Salzburg wegen des Verdach-
tes der Vergehen der üblen Nachrede, der Urkundenfälschung und der Kreditschä-
digung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat daraufhin gerichtliche
Vorer-
hebungen gegen einen namentlich bekannten Tatverdächtigen beantragt.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich dazu
aus Gründen der Amtsverschwiegenheit
und um der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die
Staatsanwaltschaft
Salzburg nicht vorzugreifen, weiterreichende Informationen derzeit nicht
erteilen
kann.
Aus zivilrechtlicher Sicht kann jemand, der durch den
unbefugten Gebrauch seines
Namens beeinträchtigt wird, nach § 43 ABGB auf Unterlassung und bei Verschulden
auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
haben auch Internet-Domains Namensfunktion. Vorbehaltlich der Beurteilung des
jeweiligen Einzelfalls durch die unabhängigen Gerichte kann daher wohl auch
davon
ausgegangen werden, dass der unbefugte Gebrauch eines Namens in einer E-Mail-
Adresse den dadurch beeinträchtigten Namensträger zu einer
Klage auf Unterlas-
sung und - bei Vorliegen eines Verschuldens - auf Ersatz eines entstandenen
Schadens berechtigt.