923/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „konsumentenpolitische Hand-
lungsmöglichkeiten" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Bundesministerium für Justiz ist vor allem für den zivilrechtlichen Konsumenten-
schutz zum Schutz der wirtschaftlichen und der rechtlichen Interessen der Konsu-
menten zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Justiz aber auch in
anderen Teilbereichen des Verbraucherschutzes tätig, etwa was Angelegenheiten
des Lebensmittelrechts und der Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen in diesem
Bereich angeht.

Zu 2:

Der zivilrechtliche Verbraucherschutz ist in hohem Maß vom Gemeinschaftsrecht geprägt. Dennoch bleiben einige Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten nach wie
vor ein Gestaltungsspielraum zusteht. Besondere Bedeutung haben die eigentlichen
Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Dazu zählen etwa
die Haustürgeschäfts-Richtlinie, die Verbraucherkredit-Richtlinie, die Pauschalreise-
Richtlinie, die Timesharing-Richtlinie, die Fernabsatz-Richtlinie, die Verbrauchsgü-
terkauf-Richtlinie, die E-Commerce-Richtlinie, die Richtlinie über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen, die Unterlassungsklagen-Richtlinie und die Produkthaftungs-
Richtlinie. EG-Verordnungen sind im zivilrechtlichen Verbraucherrecht nicht üblich.


Zu 3:

Die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte sind im Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums für Justiz rechtzeitig umgesetzt worden. Ausständig ist derzeit noch
die Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Die
Arbeiten an diesem Vorhaben sind schon angelaufen, der Termin für die Umsetzung
läuft mit Oktober 2004 ab.

Zu 4:

Auch wenn das Gemeinschaftsrecht das zivilrechtliche Verbraucherrecht stark prägt, bleibt doch noch eine Reihe von Bereichen, in denen den Mitgliedstaaten ein erheb-
licher Gestaltungsraum bleibt. Als Beispiel sei etwa auf die Bestimmung des § 5j des
Konsumentenschutzgesetzes über die Klagbarkeit von Gewinnspielen verwiesen.
Darüber hinaus kennt das Gemeinschaftsrecht beispielsweise auch keine Regelun-
gen über den Schutz älterer und behinderter Menschen als Verbraucher. Die Regie-
rungsvorlage für ein Heimvertragsgesetz, 212 der Beilagen, entspricht damit den
spezifischen Bedürfnissen der österreichischen Konsumenten.

Zu 5:

Das Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode enthält einige essen-zielle Verbesserungen der rechtlichen Stellung der Verbraucher. Diese Vorhaben
sind zum Teil bereits umgesetzt worden, wobei ich im Besonderen auf das jüngst
einstimmig verabschiedete Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 und die darin enthal-
tenen Ergänzungen des Konsumentenschutzes verweisen möchte. Andere Teile des
Regierungsvorhabens stehen vor der parlamentarischen Behandlung, etwa die
schon erwähnte Regelung für Heimverträge. Sollte sich in den nächsten Jahren wie-
derum ein dringender Bedarf zur Regelung bestimmter Bereiche ergeben, werde ich
dem Nationalrat entsprechende Gesetzesvorschläge erstatten.

Zu 6:

Auf europäischer Ebene wird derzeit unter anderem eine Neufassung der Verbrau-
cherkredit-Richtlinie beraten. Das Bundesministerium für Justiz wird sich an diesen
Arbeiten beteiligen. Darüber hinaus ist es mir ein Anliegen, dass das europäische
Verbraucherrecht - das in sich widersprüchlich, inhomogen und inkohärent ist - je-
denfalls mittelfristig vereinheitlicht und verbessert wird, wobei die bisher erreichten
Standards selbstverständlich nicht unterschritten werden dürfen. Hier hat die Kom-


mission im Rahmen eines Aktionsplans eine Initiative gesetzt, die durchaus zu un-
terstützen ist.