925/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.12.2003
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möglich.
Der Rechnungshof
Anfragebeantwortung
Die unter ZI 1046/J-NR/2003 gestellte Anfrage der
Abgeordneten Theresia Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde vom 12. November 2003 betreffend behinderten-
benachteiligende
Bestimmungen beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1) bis
6)
In dem angesprochenen Gesamtbericht der
"Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
österreichischen
Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender
Bestimmungen"
(III-178 d.B. StProtNR, XX. GP) werden die für den Rechnungshof
maßgeblichen
Rechtsgrundlagen, nämlich das V. Hauptstück des Bundes-Verfassungs-
gesetzes
und das Rechnungshofgesetz, nicht erwähnt. Es ist daher davon auszugehen,
dass
im „Rechnungshofrecht" keine behindertenbenachteiligenden Regelungen
bestehen.
Im Übrigen kommt dem Rechnungshof ganz generell und daher
auch in Ansehung der
im Gesamtbericht der genannten Arbeitsgruppe angeführten Rechtsvorschriften
keine
Gesetzesinitiative zu. Er ist jedoch selbstverständlich bemüht, die auch in
seinem Bereich
geltenden
gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Beamtendienst- und Vertrags-
bedienstetenrecht,
den Arbeitnehmerschutz und die Behinderteneinstellung
(Pkte.
B.III.10. bis B.III.13. sowie C.II.l. und C.II.2. des genannten Gesamtberichts)
behindertengerecht
zu vollziehen.
Dem Rechnungshof ist es zudem ein Anliegen, in seinem
Bereich Benachteiligungen von
Menschen
mit Behinderungen von Vornherein zu vermeiden. Er hat daher
organisatorische
und bauliche Vorkehrungen getroffen, um ihnen den Zugang bzw. den
Aufenthalt
im Rechnungshof zu ermöglichen, und beschäftigt derzeit auch Bedienstete
mit Behinderungen über das gesetzliche Ausmaß hinaus.