925/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Rechnungshof

 

Anfragebeantwortung

 

Die unter ZI 1046/J-NR/2003 gestellte Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde vom 12. November 2003 betreffend behinderten-
benachteiligende Bestimmungen beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:

Zu den Fragen 1) bis 6)

In dem angesprochenen Gesamtbericht der "Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender
Bestimmungen" (III-178 d.B. StProtNR, XX. GP) werden die für den Rechnungshof
maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das V. Hauptstück des Bundes-Verfassungs-
gesetzes und das Rechnungshofgesetz, nicht erwähnt. Es ist daher davon auszugehen,
dass im „Rechnungshofrecht" keine behindertenbenachteiligenden Regelungen bestehen.

Im Übrigen kommt dem Rechnungshof ganz generell und daher auch in Ansehung der
im Gesamtbericht der genannten Arbeitsgruppe angeführten Rechtsvorschriften keine
Gesetzesinitiative zu. Er ist jedoch selbstverständlich bemüht, die auch in seinem Bereich
geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Beamtendienst- und Vertrags-
bedienstetenrecht, den Arbeitnehmerschutz und die Behinderteneinstellung
(Pkte. B.III.10. bis B.III.13. sowie C.II.l. und C.II.2. des genannten Gesamtberichts)
behindertengerecht zu vollziehen.

Dem Rechnungshof ist es zudem ein Anliegen, in seinem Bereich Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen von Vornherein zu vermeiden. Er hat daher
organisatorische und bauliche Vorkehrungen getroffen, um ihnen den Zugang bzw. den
Aufenthalt im Rechnungshof zu ermöglichen, und beschäftigt derzeit auch Bedienstete
mit Behinderungen über das gesetzliche Ausmaß hinaus.