927/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.12.2003
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 988/J-NR/2003 betreffend Arbeitsleihverträge, die
die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober 2003 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1:

Im Ministerbüro: 5 Arbeitsleihverträge

Außerhalb des Ministerbüros, l Arbeitsleihvertrag

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen sind keine Arbeitsleihverträge bekannt. Eine Erhe-
bung, ob im Bereich der Universitäten im Bereich der Teilrechtsfahigkeit, in deren Rahmen dies
zulässig ist, Arbeitsleihverträge abgeschlossen worden sind, ist aufgrund des damit verbundenen
Verwaltungsaufwands nicht vertretbar.

Ad 2.:

Zum Stichtag 1. Oktober 2003 bestanden im Bereich der Zentralstelle folgende Arbeitsleihverträge:

Im Ministerbüro: 3 Arbeitsleihverträge

Außerhalb des Ministerbüros: keine

Hinsichtlich der nachgeordneten Dienststellen siehe Antwort zu Frage l.

Ad 3.:

Als Grund für den Abschluss der Arbeitsleihverträge gilt grundsätzlich

-   eine besondere fachliche Qualifikation, die in dieser Form am Arbeitsmarkt nicht zu finden war
und

-   die Bereitschaft zu hohem Zeitaufwand und knappen vertraglichen Befristungen.


Ad 4.:

Seit dem 4. Februar 2000 wurden mit folgenden Institutionen Arbeitsleihverträge abgeschlossen:

Bildungswerk der Industrie

Arbeiterkammer Vorarlberg

Leipnik-Lundenburger Invest Beteiligungs AG

Österreichischer Raiffeisenverband

Institut für Bildung und Innovation (zweimal)

Ad 5.:

Bei den derzeit bestehenden Arbeitsleihverträgen:

-   einmal € 5.000,-- (zuzüglich der Dienstgeberbeiträge) monatlich

-   zweimal € 3.000,-- (zuzüglich der Dienstgeberbeiträge) monatlich

In allen drei Fällen sind durch dieses Gehalt bereits alle zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

Ad 6.:

Alle drei derzeitigen Arbeitsleihverträge wurden unbefristet abgeschlossen.

Ad 7.:

In allen Fällen ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Grün-
den unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist mit jedem Monatsende durch Kündi-
gung zu lösen.