928/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 932/J-NR/2003 betreffend Vernichtung
von
Steuergeldern - Teil 3, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
am 22. Oktober
2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage
1.1.:
Wurden
Sie von Ihren Beamten vor der Bestellung von Staatskommissären über den
Rechnungshofbericht 1985 und die darin enthaltenen Empfehlungen des
Rechnungshofes
("Tätigkeit"
der Staatskommissäre) vollständig informiert, sodass Sie die weiteren
Bestellungen zu
Staatskommissären trotz der Empfehlungen des Rechnungshofes durchgeführt haben?
Antwort:
In
meiner bisherigen Amtsperiode gab es noch keinen Anlass für eine Neubestellung
eines
Staatskommissärs. Davon abgesehen liegt seitens des Rechnungshofes weder in dem
angesprochenen Bericht älteren Datums noch in einem Bericht jüngeren Datums
eine Rüge einer
nicht gesetzeskonformen Vollziehung hinsichtlich der Staatskommissäre nach § 13
Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957 vor. Der im älteren Bericht geäußerten Anregung wurde im
Wege einer
möglichst sparsamen Gebarung bei Abgeltungen Rechnung getragen.
Fragen 1.2. bis 1.6.:
Werden
die als Staatskommissäre entsandten Beamte bei der Behandlung der Anschaffung
veralteter, behindertenfeindlicher Fahrzeuge im Aufsichtsrat nicht auch für die
später durch sie
selbst abzuwickelnden Genehmigungsverfahren präjudiziert?
Wurden
Sie von Ihren Beamten im Aufsichtsrat darüber informiert, dass der für die
Genehmigung
der nicht dem Stand der Technik entsprechenden ÖBB-Variante des „Talent"
verantwortliche
Abteilungsleiter des BMVIT in seiner 2. „Rolle", als Staatskommissär bei
den ÖBB bei den
entsprechenden Aufsichtsratsitzungen der ÖBB nichts gegen die Anschaffung von nicht
dem
Stand der Technik entsprechenden Zügen getan hat? Und nach der
Beschaffungsentscheidung,
unter seiner „Aufsicht", ist er wieder der für Genehmigungen zuständige
Beamte, der wohl kaum
seine eigenen Handlungen im Aufsichtsrat kritisieren wird!
Auf
welche Weise verhindern Sie, dass mögliche Fehler von mit
Staatskommissärs-Apanagen
versorgten Beamten von deren Kollegen aus falsch verstandener Solidarität
vertuscht werden?
Welche Kontrollmechanismen haben Sie angeordnet?
Auf
welche Weise verhindern Sie, Herr Bundesminister, dass Beamte eigene mögliche
Fehlleistungen als Staatskommissäre in ihrer parallelen Behördentätigkeit
vertuschen können?
Welche Kontrollmechanismen haben Sie angeordnet?
Welche
Erklärung hat der Staatskommissär für seine Rolle bei der Anschaffung der
ÖBB-Variante
des Triebwagenzuges „Talent"?
Antwort:
Zu
diesen Fragepunkten sei vorweg klargestellt, dass die gesetzlich vorgesehene
Entsendung
eines Staatskommissärs nach dem Eisenbahngesetz ein traditionelles, aber dessen
ungeachtet
weiterhin bewährtes Mittel einer Beobachtung und Koordination mit den die
Eisenbahninfrastruktur
für den öffentlichen Eisenbahnverkehr bereitstellenden Unternehmen ist, seien
es solche des
Bundes, seien es solche für Privatbahnen. Diese Unternehmen erhalten allesamt
beträchtliche
Mittel des Bundes für die Infrastruktur. Der Staatskommissär ist ein neutraler
Berichterstatter und
eine Verbindungsperson zum Verkehrsressort. Er hat demgemäß auch kein
Stimmrecht im
Aufsichtsrat, d.h. er entscheidet nicht über entsprechende Anträge des
Vorstandes bzw. der
Geschäftsführung mit, und ist daher auch nicht für spätere Entscheidungen
präjudiziert.
Die
Tätigkeit des Staatskommissärs unterscheidet sich also inhaltlich dem Grunde
nach von
derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder, die nach dem Gesellschaftsrecht in und
für
Eisenbahninfrastrukturunternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH tätig
sind: Sie haben
die grundsätzlichen Entscheidungen über einzelne Investitionen insbesondere aus
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu genehmigen. Von der Tätigkeit des Staatskommissärs sind auch
die
Genehmigungsaufgaben der Behörde nach dem Eisenbahngesetz zu unterscheiden: Für
die in
einem Einreichprojekt spezifizierten Investitionsvorhaben hat jedes
Eisenbahnunternehmen bei der
Behörde die erforderlichen Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen
einzuholen.
Anhand
des angesprochenen Anlassfalles eines Investitionsvorhabens der ÖBB ist also
festzuhalten, dass dieses Vorhaben nicht in den Aufgabenbereich des Staatskommissärs
fällt,
dass der Staatskommissär bei der Entscheidung über den Antrag des Vorstandes im
Aufsichtsrat
nicht stimmberechtigt ist, und dass das Behördenverfahren zur Genehmigung eines
Vorhabens
von der vorgelagerten grundsätzlichen Investitionsentscheidung im Unternehmen
bzw. des
Unternehmens völlig getrennt und unabhängig ist. Die im Aufsichtsrat zu
entscheidenden Anträge
des Vorstandes befassen sich in keinem Fall, und so auch hier nicht, mit
technischen Details wie
Pflichtenheften oder Bauplänen, sondern mit ausschließlich wirtschaftlichen
Überlegungen und
Randbedingungen.
Im
konkreten Fall hat der Vorstand sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei der
Befassung des
Aufsichtsrates die ins Auge gefasste neue Fahrzeuggeneration als
behindertenfreundlich
dargestellt, ohne dass für die Behandlung im Aufsichtsrat ein konkretes
Pflichtenheft oder gar ein
Einreichentwurf an die Behörde vorliegen musste, sondern es ging um die
Genehmigung des
Aufsichtsrates für die grundsätzliche Investitionsentscheidung. Details der
Fahrzeugeigenschaften
standen dabei noch nicht zur Debatte, sodass der Staatskommissär schon aus dem
Grund nicht
darüber berichten hätte können. Auch die Behörde konnte dadurch nicht
präjudiziert sein, weil erst
im Baugenehmigungsverfahren anhand des Einreichentwurfes über Fahrzeugmerkmale
und
allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen abzusprechen ist.
Fragen 2.1. bis 2.4.:
Die
Entsendung der „Staatskommissäre" erfolgt nach § 13/3 Eisenbahngesetz
durch den
Bundesminister, ist also eine persönliche Verantwortung des Ministers. Nach
welchen Kriterien
wählen Sie die „Staatskommissäre" aus?
Welches
Anforderungsprofil haben Sie für die Bestellung in diese Funktion festgelegt?
Wer überprüft außer Ihnen die Erfüllung des Anforderungsprofils der
„Staatskommissäre"?
Können
Sie bestätigen, dass die Bestellung eines Staatskommissärs durch Sie den
Bestimmungen
des Stellenbesetzungsgesetzes entsprechen würde, falls es zur Anwendung
gebracht werden
müsste?
Antwort:
Die
Auswahl und Entsendung von Staatskommissären richtet sich nur nach den
Anforderungen
des Eisenbahnrechts, sie unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz, und es
handelt sich um
eine Entscheidung des Ressortchefs. Da es um ein Gesamtbild des jeweiligen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens mit eisenbahnrechtlichen und -fachlichen wie
finanziellen
Implikationen geht, wurden die entsandten Personen nach ihren einschlägigen
Kenntnissen und
Fähigkeiten ausgewählt. In der bisherigen Praxis sind das leitende Beamte des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, welche die
Tätigkeit zusätzlich
übernehmen, was einerseits eine sachnahe und andererseits kostengünstige Lösung
ist. Bei einer
allfälligen Bestellung externer Experten müsste zusätzlich ein entsprechender
Kostenersatz in
Kauf genommen werden.
Fragen 2.5. bis 2.7.:
Nach
welchen Kriterien legen Sie fest, welche Eisenbahnunternehmen die Bestellung
eines
„Staatskommissärs" und somit offenbar die Überwachung von Sitzungen
notwendig haben?
Gibt
es auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen, zu deren Sitzungen Sie keine
Staatskommissäre entsenden?
Welche
fachlichen Qualifikationen und welche anderen Voraussetzungen muss ein
Eisenbahnunternehmen erfüllen, damit seine Sitzungen nicht durch einen
„Staatskommissär"
überwacht werden müssen?
Antwort:
Staatskommissäre
werden einerseits zu den Unternehmen entsandt, welche die Hauptstrecken
des Eisenbahnverkehrs betreiben oder hiefür bauen, nämlich die ÖBB als
Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen sowie die HL-AG und die BEG, andererseits zu den Unternehmen,
welche für den
öffentlichen Eisenbahnverkehr infrastrukturell bedeutende Privatbahnen
betreiben. Daraus ergibt
sich die prinzipielle Abgrenzung zu einzelnen Privatbahnen, für die keine
Staatskommissäre
bestellt wurden.
Fragen 3.1. und 3.2.:
Die
Bestimmung des § 13/3 Eisenbahngesetz legt als Aufgabe des
„Staatskommissärs" fest, er
habe über von ihm gemachte Wahrnehmungen bei Sitzungen der Organe von
Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen zu berichten. In welcher Weise erfolgt die vom Gesetz
verlangte
Berichtslegung?
Der
Gesetzgeber verlangt somit ausdrücklich und eindeutig eine konkrete eigene
Berichtslegung
des „Staatskommissärs" über die von ihm gemachten Wahrnehmungen, also
nicht nur das
Sammeln und Ablegen von Sitzungsprotokollen. An wen berichten die
„Staatskommissäre" gemäß
§ 13/3 Eisenbahngesetz 1957?
Antwort:
Die
Berichte der Staatskommissäre werden üblicherweise periodisch schriftlich und
im Dienstweg
vorgelegt. Darüberhinaus erfolgen anlassfallbezogen auch schriftliche oder
mündliche
Darstellungen direkt oder im Wege des Kabinetts an den Ressortchef. Bei
anstehenden
bedeutenden Entscheidungen erfolgt eine mündliche Berichterstattung auch im
Vorhinein.
Fragen 3.3.
bis 3.5.:
Auf welche Schwerpunkte wird in den
Berichten gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957 der
„Staatskommissäre" Wert gelegt?
Welche
dieser Schwerpunkte in der Berichtserstattung gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957
haben Sie selbst festgelegt, welche Schwerpunkte haben Sie bereits
„vorgefunden"?
Wurden
die betroffenen Eisenbahnunternehmen über mögliche von Ihnen festgelegte
Schwerpunkte in Berichten gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957 der
„Staatskommissäre"
informiert?
Antwort:
Die
üblichen Schwerpunkte der Berichterstattung, die sich nur an den
verantwortlichen
Ressortchef richtet und nicht auch an die Unternehmen, sind die aus den
gesetzlichen Grundlagen
abzuleitenden Interessen der Infrastruktur des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
schlechthin, und
dabei insbesondere eisenbahnpolitisch bedeutende Umstände, Vorgänge mit
grundsätzlicher
Relevanz für das kaufmännische Betreiben und den Einsatz öffentlicher Mittel,
aber auch für die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes. Selbstverständlich bleibt es mir als
Ressortchef unbenommen,
spezielle weitere Informationen im Anlassfall einzuholen.
Fragen 3.6. bis
3.10.:
In
welcher Weise und von wem werden die Berichte gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957
der
„Staatskommissäre" ausgewertet?
Welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen werden aus den Berichten gemäß § 13/3
Eisenbahngesetz 1957 der „Staatskommissäre" üblicherweise gezogen?
Ist
es tatsächlich erforderlich und sinnvoll, Sitzungen der Organe von
Eisenbahnunternehmen
durch einen „Staatskommissär" überwachen und diesen anschließend über
seine
Wahrnehmungen berichten zu lassen?
Im
Verkehrsministerium ist eine eigene Eisenbahnbehörde mit Aufsichtspflichten
eingerichtet.
Weshalb benötigt man zusätzliche „Staatskommissäre" zur Überwachung von
Sitzungen?
Immer
wieder werden trotz der Abgabe eines Großteils der Zuständigkeiten an die
Länder
Personalengpässe in der Verwaltung (unter anderem auch im Eisenbahnbereich)
behauptet. Ist es
dann sinnvoll, Ressourcen für eine undurchsichtige Aufsichtstätigkeit über
Sitzungen zu binden?
Antwort:
Die
jeweiligen Berichte dienen als Hintergrundinformationen und Entscheidungshilfen
für den
Ressortchef und die von mir jeweils befassten Ressortstellen. Die
Unterscheidung zur Tätigkeit
des Ressorts als Eisenbahnbehörde im Einzelfall wurde schon zu den Fragepunkten
1. 2. bis 1. 6.
aufgezeigt.
Fragen 4.1. bis 4.7.:
Es
drängt sich der Eindruck auf, die „Tätigkeit" als Staatskommissär ist
aufgrund der finanziellen
Zuwendungen auf Kosten der Unternehmen, ohne dass die persönliche Verantwortung
eines
echten, normalen Aufsichtsratsmitgliedes zu tragen ist, anstrebenswert. Die
„Tätigkeit" von
„Staatskommissären" ist neben den möglichen Schäden aufgrund des Versagens
von
Kontrollmechanismen aufgrund der Doppelfunktion der als Staatskommissär
bestellten Beamten
naturgemäß mit Kosten verbunden (Reisekosten quer durch Österreich,
Nächtigungskosten,
Gebühren, zusätzliche Abgeltungen an die „Staatskommissäre" usw.). Welche
Kosten fallen für die
Tätigkeit des „Staatskommissärs" grundsätzlich an?
Welche
Kosten für die „Staatskommissäre" fallen für den Bund bzw. für das
Verkehrsministerium
an?
Werden
noch immer Kosten, Gebühren oder andere Aufwendungen für die
„Staatskommissäre"
vollständig oder teilweise auf die Eisenbahnunternehmen überwälzt, obgleich der
Rechnungshof
dies schon vor 18 (!!!!) Jahren bemängelt hat?
Wenn
ja, wird um Erstellung einer vollständigen Liste ersucht, welche Kosten die
einzelnen
Eisenbahnunternehmen in den letzten Jahren für den jeweiligen
„Staatskommissärs" aufbringen
mussten. (Bitte die Kosten für jedes Jahr seit Veröffentlichung des
Rechnungshofberichtes, d.h. ab
einschließlich 1986 bis 2002 (Jedes Jahr einzeln))
Bitte
die Kosten für jedes Unternehmen einzeln für jedes Jahr seit Veröffentlichung
des
Rechnungshofberichtes, d.h. ab einschließlich 1986 bis 2002 (Jedes Jahr
einzeln)
Halten
Sie es für sinnvoll, die begrenzten finanziellen Mittel für die
österreichischen Eisenbahnen
teilweise für beamtete „Staatskommissäre", die noch dazu keine persönliche
Verantwortung
tragen, zu verpulvern?
Welchen
Nutzen erkennen Sie in der Tätigkeit der „Staatskommissäre", sodass die
aufgewendeten
finanziellen Mittel für die „Staatskommissäre" gerechtfertigt sind?
Antwort:
Die
gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen würden es durchaus erlauben, alle
benötigten
Informationen einzuholen und nötigenfalls auch Organe des Bundesministeriums für
Verkehr,
Innovation und Technologie zu den Unternehmen zu entsenden, und dies auch im
Einzelfall. Bei
der überschaubaren Zahl an Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist es aber
weiterhin die sowohl
aus Sicht des Bundes, aber wohl auch der Unternehmen, günstigere Lösung, einen
laufenden
generellen Informationsstand durch die Entsendung der Staatskommissäre zu
erzielen. Über den
eigentlichen gesetzlichen Zweck der Berichterstattung an den Ressortchef hinaus
bietet sich dabei
eine bewährte Gelegenheit, dass der Staatskommissär den Unternehmen allenfalls
benötigte
Informationen aus Sicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie
beisteuert.
Den
Unternehmen gegenüber, deren Anteilsrechte gesetzesgemäß für den Bund das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet, fallen
keine Kosten für die
Tätigkeit bei Sitzungen wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Tantiemen
oder ähnliches
an; die Unternehmen übernehmen nur eventuell anfallende Dienstreisekosten
entsprechend der
Reisegebührenvorschrift des Bundes. Mit den Privatbahnunternehmen wurden
anläßlich der
Konzessionsverleihungen Abgeltungsbeträge an den Bund für die
Staatskommissärstätigkeit
vereinbart, die bei Ausschüttung für die Nebentätigkeit des Staatskommissärs
dessen Tätigkeits-
und Reiseaufwand entsprechend der Reisegebührenvorschrift des Bundes insgesamt
abgelten. Im
Einzelnen betrifft dies: AG der Wiener Lokalbahnen, Graz-Köflacher Eisenbahn
GmbH, Linzer
Lokalbahn AG, Lokalbahn Gmunden-Vorchdorf AG, Lokalbahn
Lambach-Vorchdorf-Eggenberg
AG, Lokalbahn Völkermarkt-Attersee AG, Montafonerbahn AG, Zillertaler
Verkehrsbetriebe AG.
Die mäßige Höhe des jeweiligen Abgeltungsbetrages ist im Sinne einer möglichst
geringen
Anlastung an Unternehmen seit vielen Jahren absolut gleich geblieben. Sie sind
nicht einmal bei
Konzessionsverlängerungen wertangepasst worden. Die Kosten für die
Privatbahnunternehmen
aus diesem Titel blieben daher in den vergangenen Jahren stets gleich und
beliefen sich auf
insgesamt für alle Privatbahnen € 6.598,--, die vom Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und
Technologie vereinnahmt werden. Der Betrag hat die Größenordnung von einem
Zehntel eines
Promilles der den Privatbahnen jährlich zukommenden Bundesmittel. Es wurde und
wird also
weiter auf möglichste Sparsamkeit geachtet.
Fragen 5.1. bis 5.7.:
Im
Eisenbahnbereich werden die Interessen behinderter Menschen regelmäßig nicht
beachtet:
Eisenbahnanlagen werden nicht behindertengerecht gestaltet, es werden nicht
behindertengerechte Fahrzeuge angekauft, im Rahmen der Schulung der
Eisenbahnbediensteten
werden diese in der Unterstützung behinderter Bahnbenützer nicht geschult usw.
Welche
Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei den Sitzungen der
letzten Jahre
über die behindertengerechte Gestaltung von Eisenbahnanlagen gemacht?
Wie
wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber berichtet
haben, dass
Eisenbahnanlagen nicht behindertengerecht gestaltet werden?
Welche
Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei den Sitzungen der
letzten
Jahre über den Ankauf bzw. die Gestaltung behindertengerechter
Eisenbahnfahrzeuge gemacht?
Wie
wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber berichtet
haben, dass
nicht behindertengerechte Eisenbahnfahrzeuge angekauft oder eingesetzt werden
sollen?
Welche
Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei den Sitzungen der
letzten
Jahre über die Schulung der Eisenbahnbediensteten für die Unterstützung
behinderter
Bahnbenützer gemacht?
Wie
wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber berichtet
haben, dass
die Schulung der Eisenbahnbediensteten auf die Unterstützung behinderter
Bahnbenützer
keinerlei Bedacht nimmt?
Entsprechend
§ 4/5 Eisenbahnverordnung muss die Benützung der Betriebsanlagen und
Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglicht bwz. erleichtert werden. Welche
Wahrnehmungen haben
die entsandten Stattskommissäre bei den Sitzungen der Eisenbahnunternehmen dazu
gemacht?
Wie wird vorgegangen, wenn ein „Staatskommissär" die Wahrnehmung
berichtet, dass ein
Eisenbahnunternehmen
Entscheidungen trifft oder vorbereitet, die dieser Vorschrift
widersprechen? Welche Schritte werden in diesem Fall eingeleitet?
Antwort:
Da
wie bereits ausgeführt in den Aufsichtsräten keine detaillierten technischen
Unterlagen sondern
im Wesentlichen nur Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorgelegt werden, gehen
schon deshalb aus
den Staatskommissärsberichten keine Vorkommnisse in Richtung einer nicht-
behindertengerechten Investitionspolitik der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hervor. Was die
Fragen nach allfälligen Wahrnehmungen der Staatskommissäre zu einzelnen den
behördlichen
Genehmigungen unterliegenden Maßnahmen anlangt, muss auf die oben zu den
Fragepunkten
1. 2. bis 1. 6. aufgezeigten unterschiedlichen Funktionen verwiesen werden. In
dem der Anfrage
zugrundeliegenden Anlassfall wurde im Übrigen das Fahrzeug sowohl in Broschüren
des
Herstellers als auch vom Vorstand der ÖBB in der Öffentlichkeit und im
Aufsichtsrat als
behindertenfreundlich dargestellt.
Grundsätzlich
sei an der Stelle auch auf die umfangreichen und laufenden Bemühungen im
Eisenbahnbereich verwiesen, Anliegen behinderter Menschen zu berücksichtigen.
Darüber wurde
und wird im Einzelnen wiederholt berichtet.
Fragen 6.1. bis 6.9.:
Im
Jahr 1985 hat der Rechnungshof festgestellt, dass die Tätigkeit von
„Staatskommissären"
ausschließlich von leitenden Mitarbeitern der Eisenbahn"Behörde"
ausgeübt wird. Werden für die
Tätigkeit als „Staatskommissär" weiterhin nur leitende Mitarbeiter des
Verkehrsministeriums
(Eisenbahnbehörde, Ministerbüro) herangezogen?
Auch
hier wird um Erstellung einer vollständigen Liste jener Mitarbeiter des
Verkehrsministeriums
ersucht, die in den letzten fünf Jahren in diese Funktion bestellt wurden.
Erhalten
die Mitarbeiter, welche die Tätigkeit als „Staatskommissäre" ausüben, eine
zusätzliche
Abgeltung für diese Tätigkeit? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird diese
zusätzliche
Abgeltung ausbezahlt?
Wird
die Tätigkeit als „Staatskommissär" von diesen Mitarbeitern während der
Dienstzeit
ausgeübt? Falls ja, erhalten die Mitarbeiter für diese Tätigkeit auch in diesem
Fall eine zusätzliche
finanzielle Abgeltung? Nach welcher Rechtsgrundlage wird diese zusätzliche
Abgeltung für eine
Tätigkeit während der Dienstzeit ausbezahlt?
Auf welche Weise stellen Sie sicher, dass
Ihre Beamten diese „Tätigkeit" nicht während der
Dienstzeit durchführen?
Erledigen
diese Beamten ihre Zeitaufschreibung selbst, oder haben Sie, Herr
Bundesminister,
irgendwelche Kontrollmechanismen vorgesehen?
Welche
Konsequenzen werden Sie ziehen, falls ein „Staatskommissär" diese
„Tätigkeit" in seiner
vom Steuerzahler ohnehin schon einmal bezahlten Dienstzeit verrichtet haben
sollte?
Welche
Kontrollen haben Sie gegen derartige Zustände bisher durchgeführt, was haben
diese
Kontrollen ergeben?
Wie
kann der Eindruck vermieden werden, dass es sich hier ohnehin nur um ein
Körberlgeld für
Spitzenbeamte des Verkehrsministeriums handelt?
Antwort:
Wie
bereits ausgeführt, werden derzeit leitende Beamte des Bundesministeriums für
Verkehr,
Innovation und Technologie betraut. Es handelt sich seit einigen Jahren um insgesamt
fünf
Personen. In den letzten fünf Jahren wurden keine weiteren Personen als
Staatskommissär
bestellt. Die Tätigkeit als Staatskommissär wird als weitere Dienstpflicht über
die Aufgaben und
das volle Dienstzeitvolumen hinaus ausgeübt. Bei angesichts der vorgegebenen
Sitzungstermine
unvermeidlichen Kollisionen mit der Normaldienstzeit wird die Tätigkeit als
Staatskommissär per
Urlaub oder Zeitguthaben aus ausserordentlichen Mehrdienstzeiten ausgeglichen,
ohne dass es
zu einer Schmälerung des für die eigentlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden
Dienstzeitvolumens kommt. Die Aufzeichnungen über die Dienstzeiten
einschließlich von
Mehrdienstzeiten werden im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie seit
längerem allgemein geführt, sie unterliegen der Kontrolle der
Personalverantwortlichen. Angesichts
dessen, und auch angesichts der zu den Fragepunkten 4. 1. bis 4. 7.
aufgezeigten und - im
Unterschied zu Löhnen, Gehältern und Reisegebühren - nicht valorisierten
Beträge handelt es sich
um Abgeltungen für zusätzliche Tätigkeiten samt Reiseaufwand, und insgesamt um
eine sparsame
Vorgangsweise.
Fragen 7.1. bis
7.11.:
Der
Rechnungshof hat bereits im Jahr 1975 begründete Kritik an der Funktion des
Staatskommissärs selbst und auch an der Wahrnehmung dieser Funktion geübt.
Seither ist
offensichtlich nicht nur nichts geschehen, die Zahl der Staatskommissäre wurde
seither wie zur
Verhöhnung des Steuerzahlers sogar noch erhöht. Weshalb wurde die Kritik des
Rechnungshofes
nicht beachtet?
Welche
Kosten sind dem BMVIT seit dem Bericht des Rechnungshofs - und daher in
Kenntnis der
Kritik an dieser Funktion - für Staatskommissäre weiterhin angefallen?
Liegen alle laut Eisenbahngesetz
erforderlichen Berichte zu den ÖBB vor?
Das
bürokratische Ritual alleine ist zu wenig, aber möglicherweise nicht einmal
dieses wurde bis
1975 zusammengebracht, wie der Rechnungshof 1975 feststellen musste! Liegen von
allen
Staatskommissären die gemäß Eisenbahngesetz erforderlichen Berichte in einer
den
Bestimmungen des AVG genügenden Form vor, können Sie ausschließen, dass es
Rückdatierungen gibt?
Können
Sie bestätigen, dass der § 13/3 Eisenbahngesetz von den von Ihnen und Ihren
Vorgängern entsandten Staatskommissären immer voll eingehalten wurde, samt den
zugehörigen
Empfehlungen des Rechnungshofes?
Können
Sie bestätigen, dass die von Ihnen und Ihren Vorgängern entsandten
Staatskommissären
immer ausreichende Leistungen in dieser Funktion erbracht haben und alle
anderen
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten haben?
Falls
Sie die Fragen 7e und 7f nicht positiv beantworten können, werden Sie dann die
dementsprechenden Konsequenzen ziehen und die Rücküberweisung der ohne
erkennbare
Gegenleistung empfangenen Zahlungen der Staatskommissäre veranlassen, oder
halten Sie das
Ablegen
von durch die Eisenbahnunternehmen selbst erstellten Protokollen, noch dazu
vielleicht in
der Regeldienstzeit, für eine ausreichende „Gegenleistung" für ein
Zusatzeinkommen?
Dem
Eisenbahngesetz kann nicht entnommen werden, dass für die „Tätigkeit" als
Staatskommissär ein Entgelt zu leisten ist. Durften die derart belohnten
Beamten die Höhe der
Staatskommissärs-Apanagen womöglich sogar selbst bestimmen?
Werden
Sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Ihre Beamten nicht der
Versuchung
ausgesetzt sind, sich selbst oder „lieben Kollegen" Körberlgeld in der
einen oder anderen Form
zuzuschanzen?
Werden
Sie diese an ehemals ostblockartige Zustände erinnernde Vorgangsweise der
Bestellung
von „Staatskommissären" weiter beibehalten, oder werden Sie diese Praxis
des Körberlgelds
endlich abstellen?
Werden
Sie die durch die längst fällige Abschaffung dieser offenbar sinnlosen
„Tätigkeit" als
Staatskommissäre bei Eisenbahnen frei werdenden Kapazitäten für
Rationalisierungsmaßnahmen
nützen? Hier sei noch ein kleines Fallbeispiel aus der Praxis herausgegriffen,
zur Abrundung
sozusagen:
Im
Aufsichtsrat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG sind bereits mehrere Mitarbeiter
des
Verkehrsministeriums vertreten. Darüber hinaus nimmt an den Sitzungen des
Aufsichtsrates auch
noch ein weiterer leitender Mitarbeiter des Verkehrsministeriums
(Eisenbahn"Behörde") als
„Staatskommissär" teil.
Antwort:
Die
sparsame Gebarung und die gesetzesgemäße Ausübung der
Staatskommissärstätigkeiten
einschließlich der Berichte wurden bereits dargestellt. Es ergibt sich demnach
kein Anlass für
weitere Konsequenzen.
Das
Instrument des Staatskommissärs wird auch weiterhin, auch und gerade bei einer
Neuordnung des Infrastrukturbereiches der ÖBB, als zweckmäßig erachtet.
Fragen 8.1.
bis 8.4.:
Sind
die vom Verkehrsministerium in den Aufsichtsrat der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
entsandten Mitarbeiter nicht ausreichend in der Lage, über die Aufsichtsratsitzungen
zu berichten?
Was
ist zusätzlich vom „Staatskommissär" des Verkehrsministeriums
wahrzunehmen, was nicht
von den anderen in den Aufsichtsrat der HL AG entsandten Mitarbeitern des
Verkehrsministerium
wahrgenommen werden könnte?
An
wen hat der „Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG über
seine
Wahrnehmungen zu berichten, an den nicht auch die anderen in den Aufsichtsrat
der HL AG
entsandten Mitarbeiter des Verkehrsministeriums berichten könnten?
An
wen berichtet der „Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
im konkreten
Fall, worüber berichtet er im konkreten Fall? Wo sind die Berichte des
„Staatskommissärs"
dokumentiert?
Antwort:
Die
Abgrenzung der Aufgabenstellung des Staatskommissärs wurde bereits zu den
Fragepunkten
1. 2. bis 1. 6. erläutert. Das trifft auch auf die HL-AG zu.
Fragen 8.5. bis 8.9.:
Erhält
der „Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG für seine
Tätigkeit eine
zusätzliche Abgeltung?
Wird
die Abgeltung für den „Staatskommissär" der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG auf die
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG überwälzt?
Nimmt
dieser Beamte während der Dienstzeit als in den Aufsichtsrat der HL AG
entsandter
„Staatskommissär" an den Sitzungen teil und erfolgt die zusätzliche
Abgeltung somit für eine
Tätigkeit, die während der Dienstzeit dieses Beamten erfolgt?
Weshalb
wird ein Mitarbeiter des Ministeriums, zu dessen Aufgaben ohnehin unter anderem
auch
die Aufsichtstätigkeit gehört, für eine Sitzungsaufsicht bei einem
Eisenbahnunternehmen noch
einmal zusätzlich besoldet?
Welche
Kosten entstehen durch diese unnotwendige Doppelgleisigkeit im Falle HL AG
einer
zusätzlichen „Sitzungsüberwachung" samt Berichtspflicht durch den
„Staatskommissär"?
Antwort:
Wie
bereits eingangs zu den Fragepunkten 4. 1. bis 4. 7. und 6. 1. bis 6. 9.
ausgeführt, fallen zu
Lasten der HL-AG keine Kosten an. Es wird - zum Unterschied von Entschädigungen
für
Aufsichtsratsmitglieder - für den Staatskommissär bei der HL-AG keinerlei
Abgeltung
ausgeschüttet, es fällt auch kein Reiseaufwand an.