933/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 909/J vom 17. Oktober
2003 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer und Kollegen, betref-
fend Sondermautstrecken - Einführung der fahrleistungsabhängigen
LKW-Maut, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu l   und 2.:

Die Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt
primär in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie. Ich möchte daher auf die Ausführungen in der
Antwort auf die gleich lautend an den Herrn Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie gerichtete Anfrage Nr. 908/J verweisen.

Zu 3.:

Durch die Einnahmen aus der Maut besteht die Möglichkeit, verstärkt in
den Ausbau und die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zu investieren.
Dies stellt auch einen Beitrag zur Standortsicherung dar, da die Ver-
kehrsinfrastruktur ein wesentlicher Standortfaktor ist.


Weiter gehende Maßnahmen zur Standortsicherung in Österreich werden
mit dem Wachstumspaket der Bundesregierung umgesetzt und sind auch
Gegenstand von Verhandlungen zur Steuerreform, wobei ich allerdings um
Verständnis ersuche, dass ich das Ergebnis dieser Verhandlungen nicht
durch Vorankündigungen beeinflussen möchte.

Zu 4.:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGB1 I Nr 142/2000, wurden die Steuer-
sätze bei der Kraftfahrzeugsteuer in dem Ausmaß relativ angehoben, in dem
einige Monate vorher eine Anhebung der motorbezoge
nen Versicherungs-
steuer für Pkw erfolgt war.

Das ist der derzeit geltende Steuersatz, nämlich je Monat für jede angefan-
gene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8,5 Euro, mindestens
73 Euro. höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro.

Es wurde jedoch damals gleichzeitig im Nationalrat beschlossen, dass dieser
erhöhte Steuersatz nur bis zum Inkrafttreten der Erhebung einer fahrlei-
stungsabhängigen Maut gelten soll. Ab dem Zeitpunkt der Einhebung einer
derartigen Maut gelten daher wieder die vor dem Inkrafttreten der erhöhten
Steuersätze in Geltung gestandenen je nach Tonnen des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes gespaltenen niedrigeren Steuersätze.

Das bedeutet demnach, dass gemäß § 5 Abs l Z 2 lit b sublit ee Kraftfahr-
zeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 idFd Abgabenänderungsgesetzes 2003,
BGB1
1 Nr 71/2003, ab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsab-
hängigen Maut je Monat für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Ge-
samtgewicht nur mehr folgende niedrigere Steuersätze gelten und zwar


-     bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu
       12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro

-     bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
      
als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro

-     bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 18 Tonnen 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro. bei Anhängern höch-
stens 197,44 Euro.

Außerdem möchte ich in diesem Zusammenhang auf die Verhandlungen zur
Steuerreform hinweisen, wobei ich allerdings - wie bereits bei Punkt 3 dar-
gelegt - um Verständnis ersuche, dass ich das Ergebnis dieser Verhandlun-
gen nicht durch Vorankündigungen beeinflussen möchte.