936/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.12.2003
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möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Schasching, Genossinnen und Genossen haben am
23. Oktober 2003 unter der Nr. 998/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend sportliche Betätigung der Rekruten beim Bundesheer gerichtet. Diese
Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zunächst
ist klar zu stellen, dass der Begriff "Sport" in vielfältiger, oft
unterschiedlicher
Weise verwendet und verstanden wird. Würde man im
österreichischen Bundesheer
dementsprechend jede körperliche Betätigung, wie
beispielsweise Marschieren im Rahmen
von Gefechtsübungen oder Schifahren und Bergsteigen im
Rahmen der
Truppenalpinausbildung als Sport im weiteren Sinn
bezeichnen, wären weit mehr als 50%
der dienstlichen Inanspruchnahme der Rekruten (Frauen
und Männer) sportliche Betätigung
im Sinne der Anfrage.
Zur Konkretisierung
wird im Bundesheer der Begriff "Körperausbildung" verwendet.
Darunter wird jene Ausbildung verstanden, die dezidiert
die Erhaltung bzw. Verbesserung
der körperlichen Leistungsfähigkeit der Soldaten zum Ziel hat; die
nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf diese
"Körperausbildung".
Im Einzelnen beantworte ich die
vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Bis
zum Ende der sechsten Ausbildungswoche sind - um möglichst rasch für alle
Rekruten
die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen - zumindest drei
Stunden und
45 Minuten pro Woche für die Körperausbildung vorgesehen,
danach zumindest drei
Stunden wöchentlich.
Ungeachtet dessen ist eine Ausdehnung der Körperausbildung auf bis
zu acht Stunden pro Woche möglich, soweit dies der Dienstbetrieb erlaubt bzw.
erfordert.
Sportmedizinischen Erkenntnissen entsprechend ist dabei die Dauer der einzelnen
Übungseinheiten mit mindestens 45 Minuten
und maximal 90 Minuten begrenzt.
Zu
2 und 3:
Diese Vorgaben gelten
grundsätzlich ohne Unterschied für alle Rekruten im
österreichischen Bundesheer. Abhängig vom jeweiligen Dienstplan sind
Abweichungen -
etwa infolge einer über mehrere Tage
angesetzten Übung - möglich.
Zu
4:
Im Wesentlichen besteht
die Körperausbildung aus Konditionstraining, Hindernislauf,
Schwimmen und bestimmten
Mannschaftssportarten bzw. Spielen.
Zu
5 bis 7:
Für die Ausbildung von Fachkräften für
die Körperausbildung, zur Erarbeitung sport-
wissenschaftlicher Grundlagen und für die Umsetzung der Leistungssportförderung
ist das
Heeres-Sportzentrum als Kompetenzzentrum
zuständig.
In der persönlichen Körperausbildung der
Soldaten werden "Bundesheer-Sportlehrer",
"Bundesheer-Sportausbilder/Trainer"
und "Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwarte" einge-
setzt. Bundesheer-Sportlehrer müssen als Voraussetzung insbesondere eine
abgeschlossene
Diplomsportlehrerausbildung oder ein abgeschlossenes sportwissenschaftliches
Studium
und das Rettungsschwimmerabzeichen der Stufe "Lehrer" aufweisen.
Bundesheer-
Sportausbilder/Trainer müssen als
Qualifikation insbesondere eine abgeschlossene staatliche
Ausbildung zum Trainer für allgemeine Körperausbildung und das
Rettungsschwimmer-
abzeichen der Stufe "Retter" vorweisen. Für
Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwart gilt
insbesondere die abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehrwart für
allgemeine
Körperausbildung und das Rettungsschwimmerabzeichen der Stufe
"Helfer" als
Voraussetzung. Allen gemein ist, dass sie über ein entsprechendes Wissen und
Können in
der bundesheerspezifischen Körperausbildung sowie über entsprechende
Leistungsstufen
des "Österreichischen Sport- und Turnerabzeichens" verfügen müssen.
Im Übrigen sind für
Bundesheer-Sportausbilder/Trainer und Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwarte nach
drei bis
fünf Jahren verpflichtende Fortbildungen
vorgesehen.
Zu
8:
Ja, insbesondere mit
den Vereinen des Österreichischen Heeres-Sportverbandes besteht eine
enge Kooperation.
Zu
9 und 10:
Auf Grund der
Vielzahl und Verschiedenartigkeit der Ausbildungsinhalte bzw. der
Beschaffenheit und begrenzten Anzahl der im Bundesheer
vorhandenen Sportstätten werden
neben heereseigenen auch zivile Sportstätten für die
Körperausbildung genutzt.
Zu 11 bis 13:
Nein.
Zu 14:
Viele der einrückenden
jungen Menschen entwickeln erst durch die hochqualitative
Körperausbildung im österreichischen
Bundesheer Interesse an sportlicher Betätigung. Ziel
ist es deshalb, dieses Interesse
durch Vermittlung von Freude an sportlicher Betätigung über
das Ende des Grundwehr- bzw.
Ausbildungsdienstes hinaus aufrecht zu erhalten.
Zu
15 und 16:
Befreiungen von der Teilname an der
Körperausbildung sind grundsätzlich nur aus
medizinischen Gründen und dann auf
Entscheidung des jeweils zuständigen Truppenarztes
vorgesehen, dem auch die Verordnung
einer allfälligen (Physio)Therapie obliegt. In der
Sensibilität medizinischer Daten
liegt auch der Grund dafür, dass es diesbezüglich keine
statistischen Erhebungen gibt.