936/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schasching, Genossinnen und Genossen haben am
23. Oktober 2003 unter der Nr. 998/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend sportliche Betätigung der Rekruten beim Bundesheer gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist klar zu stellen, dass der Begriff "Sport" in vielfältiger, oft unterschiedlicher
Weise verwendet und verstanden wird. Würde man im österreichischen Bundesheer
dementsprechend jede körperliche Betätigung, wie beispielsweise Marschieren im Rahmen
von Gefechtsübungen oder Schifahren und Bergsteigen im Rahmen der
Truppenalpinausbildung als Sport im weiteren Sinn bezeichnen, wären weit mehr als 50%
der dienstlichen Inanspruchnahme der Rekruten (Frauen und Männer) sportliche Betätigung
im Sinne der Anfrage.

Zur Konkretisierung wird im Bundesheer der Begriff "Körperausbildung" verwendet.
Darunter wird jene Ausbildung verstanden, die dezidiert die Erhaltung bzw. Verbesserung
der körperlichen Leistungsfähigkeit der Soldaten zum Ziel hat; die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf diese "Körperausbildung".

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:

Bis zum Ende der sechsten Ausbildungswoche sind - um möglichst rasch für alle Rekruten
die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen - zumindest drei Stunden und
45 Minuten pro Woche für die Körperausbildung vorgesehen, danach zumindest drei


Stunden wöchentlich. Ungeachtet dessen ist eine Ausdehnung der Körperausbildung auf bis
zu acht Stunden pro Woche möglich, soweit dies der Dienstbetrieb erlaubt bzw. erfordert.
Sportmedizinischen Erkenntnissen entsprechend ist dabei die Dauer der einzelnen
Übungseinheiten mit mindestens 45 Minuten und maximal 90 Minuten begrenzt.

Zu 2 und 3:

Diese Vorgaben gelten grundsätzlich ohne Unterschied für alle Rekruten im
österreichischen Bundesheer. Abhängig vom jeweiligen Dienstplan sind Abweichungen -
etwa infolge einer über mehrere Tage angesetzten Übung - möglich.

Zu 4:

Im Wesentlichen besteht die Körperausbildung aus Konditionstraining, Hindernislauf,
Schwimmen und bestimmten Mannschaftssportarten bzw. Spielen.

Zu 5 bis 7:

Für die Ausbildung von Fachkräften für die Körperausbildung, zur Erarbeitung sport-
wissenschaftlicher Grundlagen und für die Umsetzung der Leistungssportförderung ist das
Heeres-Sportzentrum als Kompetenzzentrum zuständig.

In der persönlichen Körperausbildung der Soldaten werden "Bundesheer-Sportlehrer",
"Bundesheer-Sportausbilder/Trainer" und "Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwarte" einge-
setzt. Bundesheer-Sportlehrer müssen als Voraussetzung insbesondere eine abgeschlossene
Diplomsportlehrerausbildung oder ein abgeschlossenes sportwissenschaftliches Studium
und das Rettungsschwimmerabzeichen der Stufe "Lehrer" aufweisen. Bundesheer-
Sportausbilder/Trainer müssen als Qualifikation insbesondere eine abgeschlossene staatliche
Ausbildung zum Trainer für allgemeine Körperausbildung und das Rettungsschwimmer-
abzeichen der Stufe "Retter" vorweisen. Für Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwart gilt
insbesondere die abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehrwart für allgemeine
Körperausbildung und das Rettungsschwimmerabzeichen der Stufe "Helfer" als
Voraussetzung. Allen gemein ist, dass sie über ein entsprechendes Wissen und Können in
der bundesheerspezifischen Körperausbildung sowie über entsprechende Leistungsstufen
des "Österreichischen Sport- und Turnerabzeichens" verfügen müssen. Im Übrigen sind für
Bundesheer-Sportausbilder/Trainer und Bundesheer-Sportausbilder/Lehrwarte nach drei bis
fünf Jahren verpflichtende Fortbildungen vorgesehen.


Zu 8:

Ja, insbesondere mit den Vereinen des Österreichischen Heeres-Sportverbandes besteht eine
enge Kooperation.

Zu 9 und 10:

Auf Grund der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der Ausbildungsinhalte bzw. der
Beschaffenheit und begrenzten Anzahl der im Bundesheer vorhandenen Sportstätten werden
neben heereseigenen auch zivile Sportstätten für die Körperausbildung genutzt.

Zu 11 bis 13:

Nein.

Zu 14:

Viele der einrückenden jungen Menschen entwickeln erst durch die hochqualitative
Körperausbildung im österreichischen Bundesheer Interesse an sportlicher Betätigung. Ziel
ist es deshalb, dieses Interesse durch Vermittlung von Freude an sportlicher Betätigung über
das Ende des Grundwehr- bzw. Ausbildungsdienstes hinaus aufrecht zu erhalten.

Zu 15 und 16:

Befreiungen von der Teilname an der Körperausbildung sind grundsätzlich nur aus
medizinischen Gründen und dann auf Entscheidung des jeweils zuständigen Truppenarztes
vorgesehen, dem auch die Verordnung einer allfälligen (Physio)Therapie obliegt. In der
Sensibilität medizinischer Daten liegt auch der Grund dafür, dass es diesbezüglich keine
statistischen Erhebungen gibt.