937/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 982/J-NR/2003 betreffend
Urheberrecht, die die Ab-
geordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 23.
Oktober 2003 an mich richteten, wird
wie folgt beantwortet :
Einleitend
weise ich darauf hin, dass die Vollziehung des Urheberrechts und damit die
Umsetzung
der EU-Richtlinie nicht in die Zuständigkeit des
Bildungsministeriums fällt, sondern beim Bundes-
ministerium für Justiz angesiedelt ist. Weiters
unterliegt das Urheberrecht der Rechtssprechung der
Zivilgerichte. Die Fragebeantwortung kann daher nur die
Sichtweise des Bildungsministeriums dar-
stellen.
§
42 des UrhG regelt die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, dessen Abs.
3 die Verviel-
fältigung zum eigenen Schulgebrauch. Demzufolge dürfen
Schulen und Universitäten für Zwecke
des Unterrichts und der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in
der für eine bestimmte Schulklasse bzw. für eine bestimmte Lehrveranstaltung
erforderlichen Zahl
herstellen. Davon ausgenommen sind jedoch Werke, die
ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung
nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
sind. Dies um die Arbeit von Verlagen, die
speziell für den Schulbereich produzieren, zu schützen.
Ad 1. und 2.:
§
42 Abs. 8 des UrhG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2003, führt nach Auffassung des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur kein
grundsätzliches Kopierverbot ein, bindet jedoch das Ver-
vielfältigen der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten
Medien an die Einwilligung des
Berechtigten. Es sind dies ganze Bücher, ganze
Zeitschriften und Musiknoten.
Fehlt die Zustimmung der Berechtigten (etwa Buch-,
Zeitschriften- und Musikverlage) ist das Her-
stellen von Vervielfältigungen
prinzipiell (unabhängig ob Einzelperson oder Schulklasse) rechtwid-
rig. Dies gilt auch dann, wenn die Vervielfältigung zum Zweck des schulischen
Unterrichts oder des
universitären Lehrbetriebes erfolgt.
Von den Musiknoten abgesehen gilt diese Regelung noch für
das Vervielfältigen ganzer Bücher,
ganzer Zeitschriften oder von Bauplänen im Sinn von § 42 Abs.
8 Z 2 leg.cit.
Ad 3.:
Werden Bücher oder
Zeitschriften nur auszugsweise im schulischen Unterricht oder im Lehrbetrieb
verwendet, dürfen auch ohne Zustimmung des Berechtigten so viele Kopien
hergestellt werden, wie
man für die Klasse bzw. für die Lehrveranstaltung benötigt (siehe obige
Ausführung zu § 42 UrhG)
zu. Während demnach das Kopieren von Teilen eines noch
geschützten Werkes der Literatur, der
Schutz unterliegt einer Verjährung, oder eines Aufsatzes aus einer
Fachzeitschrift zulässig ist, gilt
das nicht für Musiknoten. Hier wäre nur das Erstellen
von Abschriften zulässig, ein Kopieren nur
dann, wenn das Musikwerk noch nicht veröffentlicht wurde
oder bereits vergriffen ist.
Ad 4.:
Leistungsfeststellungen
und Schulveranstaltungen erfolgen im Rahmen des Unterrichts und somit in
Vollziehung eines gesetzlichen Auftrages. Lehrerinnen
und Lehrer können daher nach der
Rechtsauffassung der Experten des Bildungsministeriums
durch die Vertreter der Urheber grund-
sätzlich nicht geklagt werden. Im Schularbeitenbeispiel
ist ein Kopieren zulässig, wie in der Ant-
wort zu den vorherigen Fragen dargelegt.