945/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 930/J-NR/2003 betreffend kriminelle
ÖVP-Mani-
pulationen im Internet - Namensfälschung durch ÖVP-Salzburg, die die
Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen am 22. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu
beantworten:
Frage
1:
Welche
Bestimmungen im StGB und im Telekommunikationsgesetz werden verletzt, wenn
jemand
widerrechtlich unter Vorspiegelung einer falschen Identität im Internet
Eintragungen vornimmt?
Antwort:
Das
Telekommunikationsgesetz 2003 besagt in § 78 (1), dass Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen nicht missbräuchlich verwendet werden
dürfen. Als
missbräuchliche Verwendung gilt unter anderem jede Nachrichtenübermittlung,
welche die
öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen
die Gesetze verstößt.
Ich
habe die zuständige Fernmeldebehörde bereits angewiesen, gegebenenfalls ein
Strafverfahren
nach dem TKG einzuleiten.
Die Bestimmungen des StGB fallen nicht in
den Vollziehungsbereich des bmvit.
Fragen 2 bis 6:
Ist
dieses Verhalten, welches offenbar im Sinne eines in der Wählergunst nur mäßig
liegenden
Landeshauptmannes erfolgt und offenkundig den laufenden Wahlkampf auf
unsachlichste Weise
durch Irreführung beeinflussen soll, ein Straftatbestand im Sinne des TKG?
Wenn
ja, ist diese Täuschung dem Landeshauptmann (ÖVP-Parteiobmann) oder einzelnen
Mitgliedern des ÖVP-Wahlkampfteams, der Geschäftsleitung oder dem Administrator
zuzurechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Mit
welchen Strafsanktionen ist dies verbunden?
Halten Sie diese für ausreichend?
Liegt
dabei die (verwaltungs)strafrechtliche Verantwortung dieser Internetmanipulation bei der
Geschäftsleitung der Landes-ÖVP oder beim Administrator der IP-Adresse?
Antwort:
Diese
Fragen sind Gegenstand eines Strafverfahrens und können daher nicht im Rahmen
einer
parlamentarischen Anfrage beantwortet werden. Die zur Beantwortung dieser
Fragen notwendigen
Feststellungen sind von der Strafbehörde in einem rechtskräftigen
Straferkenntnis zu treffen.
Sanktionen
werden im Falle eines Strafverfahrens gemäß § 109 TKG 2003 festgesetzt. Das
Begehen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 78 ist mit einer Geldstrafe
bis 4000 € zu
bestrafen. Welche konkrete Strafe im Falle eines Schuldspruches zu verhängen
ist, ist von der
Strafbehörde zu beurteilen.