945/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 930/J-NR/2003 betreffend kriminelle ÖVP-Mani-
pulationen im Internet - Namensfälschung durch ÖVP-Salzburg, die die Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen am 22. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Frage 1:

Welche Bestimmungen im StGB und im Telekommunikationsgesetz werden verletzt, wenn jemand
widerrechtlich unter Vorspiegelung einer falschen Identität im Internet Eintragungen vornimmt?

Antwort:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 besagt in § 78 (1), dass Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen nicht missbräuchlich verwendet werden dürfen. Als
missbräuchliche Verwendung gilt unter anderem jede Nachrichtenübermittlung, welche die
öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen die Gesetze verstößt.

Ich habe die zuständige Fernmeldebehörde bereits angewiesen, gegebenenfalls ein Strafverfahren
nach dem TKG einzuleiten.

Die Bestimmungen des StGB fallen nicht in den Vollziehungsbereich des bmvit.

Fragen 2 bis 6:

Ist dieses Verhalten, welches offenbar im Sinne eines in der Wählergunst nur mäßig liegenden
Landeshauptmannes erfolgt und offenkundig den laufenden Wahlkampf auf unsachlichste Weise
durch Irreführung beeinflussen soll, ein Straftatbestand im Sinne des TKG?

Wenn ja, ist diese Täuschung dem Landeshauptmann (ÖVP-Parteiobmann) oder einzelnen
Mitgliedern des ÖVP-Wahlkampfteams, der Geschäftsleitung oder dem Administrator
zuzurechnen?

Wenn nein, warum nicht?

Mit welchen Strafsanktionen ist dies verbunden?
Halten Sie diese für ausreichend?


Liegt dabei die (verwaltungs)strafrechtliche Verantwortung dieser Internetmanipulation bei der
Geschäftsleitung der Landes-ÖVP oder beim Administrator der IP-Adresse?

Antwort:

Diese Fragen sind Gegenstand eines Strafverfahrens und können daher nicht im Rahmen einer
parlamentarischen Anfrage beantwortet werden. Die zur Beantwortung dieser Fragen notwendigen
Feststellungen sind von der Strafbehörde in einem rechtskräftigen Straferkenntnis zu treffen.

Sanktionen werden im Falle eines Strafverfahrens gemäß § 109 TKG 2003 festgesetzt. Das
Begehen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 78 ist mit einer Geldstrafe bis 4000 € zu
bestrafen. Welche konkrete Strafe im Falle eines Schuldspruches zu verhängen ist, ist von der
Strafbehörde zu beurteilen.