946/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 976/J-NR/2003 betreffend
konsumentenpolitische
Handlungsmöglichkeiten, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen
und Freunde am
23. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Welche konsumentenpolitischen Belange
werden in Ihrem Ressort behandelt?
Antwort:
Im
Bereich Nahverkehr sind als konsumentenpolitische Belange im
weitergehenden Sinn die Fest-
legung der Tarife zu verstehen.
Dazu
gehört auch die Festlegung der Tarife in den Verkehrsverbünden. Nach dem
Bundesgesetz
über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G
1999) sind die
Tarife von den Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit der
Verbundorganisationsgesellschaft
festzulegen. Eine Einflussnahme seitens des bmvit ist daher nicht mehr gegeben.
Die
Haustarife der ÖBB sind von diesen selbständig festzulegen und durch die
Behörde nicht mehr
genehmigungspflichtig.
Im Bereich der Luftfahrt, werden insbesondere die
Verordnung über eine gemeinsame Regelung
für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der
Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, die freiwilligen Verpflichtungserklärungen
der
Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften betreffend Passagierservice, die
Beförderungsbedingungen
der Fluggesellschaften, sowie die Rechte der Personen mit reduzierter Mobilität
behandelt.
Durch
das Telekommunikationsgesetz 2003 (BGBI. l Nr. 70/2003) wurde der
europäische
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in
innerstaatliches Recht um-
gesetzt (siehe dazu Punkt 2).
Konsumentenpolitische
Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend
Verpflichtendes Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst (§ 18)
Gewährleistung der Interoperabilität zwischen öffentlichen Netzen und in den
europäischen
Nummernraum (§ 22)
Mindestbedingungen
für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen (§ 25)
Universaldienst (Umfang, Qualität) (§ 26ff)
Einzelentgeltnachweis (§ 100)
Schlichtungsverfahren bei Rechnungsproblemen (§ 71)
Informationspflicht für die Kosten bei
0900er Nummern (§ 24)
Verordnung
der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) für die Regelung von Mehr-
wertdiensten - Liste der Mehrwertnummern
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz (§ 92ff)
Regelungen über unerbetene Nachrichten (Spamming) (§ 107)
konsumentenschutzrechtliche
Regelungen in der Nummernübertragungsverordnung (Transparenz
über die Identität des Zielnetzes, Auskunft über offene Vertragspflichten bei
der Übertragung von
Nummern) - BGBI. II Nr. 513/2003
Durch
das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten (Fernsprechent-
geltzuschussgesetz - BGBI. l Nr. 142/2000, Art. 86) werden
Zuschussleistungen zu den Fern-
sprechentgelten
bestimmter Personen und Institutionen geregelt.
Konsumentenpolitische
Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend
Anspruchsberechtigter
Personenkreis (§ 3)
Verfahren
(§ 4)
Befristung (§ 5)
Auskunfts-,
Vorlage- und Meldepflicht (§ 7)
Ende
der Zuschussleistung (§ 8)
Einlösen
der Zuschussleistung (§ 10)
Das Postgesetz (BGBI. l Nr. 18/1998
/ Novelle BGBI. l Nr. 72/2003) soll gewährleisten, dass Post-
dienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert
und nach gleichen
Grundsätzen erbracht werden.
Konsumentenpolitische
Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend
Universaldienstverpflichtung
(§ 4)
Kontrahierungszwang
(§ 8)
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (§ 9)
Entgeltbestimmungen;
Genehmigungspflicht für Monopolbereich, Anzeigepflicht für alle anderen
Dienste
im Rahmen des Universaldienstes(§ 10)
Qualitätssicherung
(§ 12)
Datenschutz
(§ 18)
Haftungsgrundsätze
und Ersatzleistung (§ 24)
Streitschlichtung
(§ 28)
Fragen 2, 3 und 4:
Welche EU-Richtlinien und Verordnungen
sind dabei zu berücksichtigen?
Welche EU-Richtlinien und Verordnungen wurden umgesetzt,
bei welchen ist die Umsetzung noch
ausständig?
Welche konsumentenpolitischen Aspekte sind
nach wie vor national zu regeln?
Antwort:
Im Bereich
Nahverkehr sind nach der Verordnung 1893/91 für gemeinwirtschaftliche
Verkehre
Verkehrsdiensteverträge abzuschließen, d.h. im konkreten Fall zwischen dem
bmvit und den Ver-
kehrsunternehmen bzw. können Verkehrsdienste auch auferlegt werden.
Im
Bereich der Luftfahrt konnte über den Vorschlag für eine Verordnung über
eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle
der Nichtbeförde-
rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, am 14.10.2003, im
Vermittlungs-
ausschuss Einigkeit erzielt werden. Diese Verordnung soll 12 Monate nach der
Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und baut auf der geltenden
Verordnung Nr.
295/91 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen
bei Nichtbeför-
derung im Linienflugverkehr auf.
Da
diese Verordnungen direkt anzuwenden sind, ist daher keine Umsetzung auf
nationaler Ebene
erforderlich, lediglich Zuständigkeitsaspekte dürfen in nationale Gesetze einfließen.
Im
übrigen sind bei der Erarbeitung der entsprechenden Richtlinien und
Verordnungen unter
anderem auch die Richtlinie des Rates über einen Verhaltenskodex im
Zusammenhang mit
computergesteuerten Buchungssystemen, die Richtlinie des Rates über
Pauschalreisen, die Ver-
ordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen zu
berücksichtigen.
Die
Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flü-
gen, wird direkt anwendbar sein, daher ist keine Umsetzung nötig.
Die
luftfahrtpolitischen Belange der Konsumentinnenpolitik werden überwiegend
multi- bzw. sup-
ranational geregelt.
Das österreichische Telekommunikationsrecht ist
wesentlich von gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben geprägt:
Insbesondere auf der Grundlage der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen
des EG-Vertrages (Artikel 81, 82 und 86) haben die EU-Kommission bzw. das
Europäische Parla-
ment und der Rat eine Vielzahl von Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen
erlassen, die
der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste
dienen.
Der
neue europäische Rechtsrahmen, der durch das Telekommunikationsgesetz 2003 in
inner-
staatliches Recht umgesetzt wurde umfasst die folgenden Richtlinien.
- Richtlinie
2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den
Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen so-
wie
deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 7
- Richtlinie
2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
die
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsricht-
linie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 21
- Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 33
- Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -
diensten (Universaldienstrichtlinie), ABI L 108
vom 24.4.2002, S 51
- Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie), ABI. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002,
S 37.
Der Bereich der Fernsprechentgeltzuschussleistungen
ist national zu regeln.
Im
Telekommunikations- und Postbereich besteht der Gestaltungsspielraum für die
Staaten nur im
Rahmen des EU Rechtsrahmens.
Die
Richtlinien sind für alle Staaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des
zu erreichenden Ziels
verbindlich. Den innerstaatlichen Stellen wird jedoch die Wahl der Form und der
Mittel zur
Erreichung der vorgegebenen Ziele überlassen (Art. 249 EGV).
Für
den Postbereich sind die
-
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.12.1997 über
gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Ge-
meinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sowie
-
Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10.6.2002 zur
Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere
Liberalisierung des Marktes
für Postdienste in der Gemeinschaft
zu nennen.
Mit
dem Postgesetz 1997 sowie der Novelle zum Postgesetz 1997 (verlautbart im
BGBI. l Nr. 72/2003) wurden die EU Richtlinien für den Postbereich umgesetzt.
Fragen 5 und 6:
Welche Initiative werden Sie hiebei in den nächsten Jahren setzen?
Welche Initiativen gedenken Sie auf
EU-Ebene voranzutreiben?
Antwort:
Das
Interesse des bmvit an der Verbesserung des Konsumentinnenschutzes wurde
bereits wäh-
rend der österreichischen Präsidentschaft im 2. Halbjahr 1998 mehrfach unter
Beweis gestellt und
wird auch weiterhin aktiv im Interesse der Konsumentinnen an der Erarbeitung
gemeinschafts-
rechtlicher Regelungen mitwirken.