946/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 976/J-NR/2003 betreffend konsumentenpolitische
Handlungsmöglichkeiten, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am
23. Oktober 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Welche konsumentenpolitischen Belange werden in Ihrem Ressort behandelt?

Antwort:

Im Bereich Nahverkehr sind als konsumentenpolitische Belange im weitergehenden Sinn die Fest-
legung der Tarife zu verstehen.

Dazu gehört auch die Festlegung der Tarife in den Verkehrsverbünden. Nach dem Bundesgesetz
über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999) sind die
Tarife von den Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit der Verbundorganisationsgesellschaft
festzulegen. Eine Einflussnahme seitens des bmvit ist daher nicht mehr gegeben.

Die Haustarife der ÖBB sind von diesen selbständig festzulegen und durch die Behörde nicht mehr
genehmigungspflichtig.

Im Bereich der Luftfahrt, werden insbesondere die Verordnung über eine gemeinsame Regelung
für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, die freiwilligen Verpflichtungserklärungen der
Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften betreffend Passagierservice, die Beförderungsbedingungen
der Fluggesellschaften, sowie die Rechte der Personen mit reduzierter Mobilität behandelt.

Durch das Telekommunikationsgesetz 2003 (BGBI. l Nr. 70/2003) wurde der europäische
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in innerstaatliches Recht um-
gesetzt (siehe dazu Punkt 2).

Konsumentenpolitische Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend
Verpflichtendes Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst (§ 18)
Gewährleistung der Interoperabilität zwischen öffentlichen Netzen und in den europäischen
Nummernraum (§ 22)

Mindestbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen (§ 25)
Universaldienst (Umfang, Qualität) (§ 26ff)
Einzelentgeltnachweis (§ 100)
Schlichtungsverfahren bei Rechnungsproblemen (§
71)


Informationspflicht für die Kosten bei 0900er Nummern (§ 24)

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) für die Regelung von Mehr-
wertdiensten - Liste der Mehrwertnummern
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz (§ 92ff)
Regelungen über unerbetene Nachrichten (Spamming) (§ 107)

konsumentenschutzrechtliche Regelungen in der Nummernübertragungsverordnung (Transparenz
über die Identität des Zielnetzes, Auskunft über offene Vertragspflichten bei der Übertragung von
Nummern) - BGBI.
II Nr. 513/2003

Durch das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten (Fernsprechent-
geltzuschussgesetz
- BGBI. l Nr. 142/2000, Art. 86) werden Zuschussleistungen zu den Fe
rn-
sprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen geregelt.

Konsumentenpolitische Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend

Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 3)

Verfahren (§ 4)

Befristung (§ 5)

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht (§ 7)

Ende der Zuschussleistung (§ 8)

Einlösen der Zuschussleistung (§ 10)

Das Postgesetz (BGBI. l Nr. 18/1998 / Novelle BGBI. l Nr. 72/2003) soll gewährleisten, dass Post-
dienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen
Grundsätzen erbracht werden.

Konsumentenpolitische Belange finden sich darin in den Regelungen betreffend

Universaldienstverpflichtung (§ 4)

Kontrahierungszwang (§ 8)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 9)

Entgeltbestimmungen; Genehmigungspflicht für Monopolbereich, Anzeigepflicht für alle anderen

Dienste im Rahmen des Universaldienstes(§ 10)

Qualitätssicherung (§ 12)

Datenschutz (§ 18)

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung (§ 24)

Streitschlichtung (§ 28)

Fragen 2, 3 und 4:

Welche EU-Richtlinien und Verordnungen sind dabei zu berücksichtigen?

Welche EU-Richtlinien und Verordnungen wurden umgesetzt, bei welchen ist die Umsetzung noch
ausständig?

Welche konsumentenpolitischen Aspekte sind nach wie vor national zu regeln?

Antwort:

Im Bereich Nahverkehr sind nach der Verordnung 1893/91 für gemeinwirtschaftliche Verkehre
Verkehrsdiensteverträge abzuschließen, d.h. im konkreten Fall zwischen dem bmvit und den Ver-
kehrsunternehmen bzw. können Verkehrsdienste auch auferlegt werden.


Im Bereich der Luftfahrt konnte über den Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförde-
rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, am 14.10.2003, im Vermittlungs-
ausschuss Einigkeit erzielt werden. Diese Verordnung soll 12 Monate nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und baut auf der geltenden Verordnung Nr.
295/91 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeför-
derung im Linienflugverkehr auf.

Da diese Verordnungen direkt anzuwenden sind, ist daher keine Umsetzung auf nationaler Ebene
erforderlich, lediglich Zuständigkeitsaspekte dürfen in nationale Gesetze ein
fließen.

Im übrigen sind bei der Erarbeitung der entsprechenden Richtlinien und Verordnungen unter
anderem auch die Richtlinie des Rates über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit
computergesteuerten Buchungssystemen, die Richtlinie des Rates über Pauschalreisen, die Ver-
ordnung über die Haftung von Luftfahrtunte
rnehmen bei Unfällen zu berücksichtigen.

Die Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flü-
gen, wird direkt anwendbar sein, daher ist keine Umsetzung nötig.

Die luftfahrtpolitischen Belange der Konsumentinnenpolitik werden überwiegend multi- bzw. sup-
ranational geregelt.

Das österreichische Telekommunikationsrecht ist wesentlich von gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben geprägt: Insbesondere auf der Grundlage der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen
des EG-Vertrages (Artikel 81, 82 und 86) haben die EU-Kommission bzw. das Europäische Parla-
ment und der Rat eine Vielzahl von Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen erlassen, die
der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste dienen.

Der neue europäische Rechtsrahmen, der durch das Telekommunikationsgesetz 2003 in inner-
staatliches Recht umgesetzt wurde umfasst die folgenden Richtlinien.

-          Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
           den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen so-
           wie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 7
-          Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
           die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsricht-
           linie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 21

-          Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
           einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
           (Rahmenrichtlinie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 33

-          Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
           den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -
           diensten (Universaldienstrichtlinie), ABI L 108 vom 24.4.2002, S 51
-         
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung
           personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
           Kommunikation (Datenschutzrichtlinie), ABI. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.

Der Bereich der Fernsprechentgeltzuschussleistungen ist national zu regeln.


Im Telekommunikations- und Postbereich besteht der Gestaltungsspielraum für die Staaten nur im
Rahmen des EU Rechtsrahmens.

Die Richtlinien sind für alle Staaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich. Den innerstaatlichen Stellen wird jedoch die Wahl der Form und der Mittel zur
Erreichung der vorgegebenen Ziele überlassen (Art. 249 EGV).

Für den Postbereich sind die

-           Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über
            gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Ge-
            meinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sowie

-           Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.6.2002 zur
            Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes
            für Postdienste in der Gemeinschaft

zu nennen.

Mit dem Postgesetz 1997 sowie der Novelle zum Postgesetz 1997 (verlautbart im
BGBI. l Nr. 72/2003) wurden die EU Richtlinien für den Postbereich umgesetzt.

Fragen 5 und 6:

Welche Initiative werden Sie hiebei in den nächsten Jahren setzen?

Welche Initiativen gedenken Sie auf EU-Ebene voranzutreiben?

Antwort:

Das Interesse des bmvit an der Verbesserung des Konsumentinnenschutzes wurde bereits wäh-
rend der österreichischen Präsidentschaft im 2. Halbjahr 1998 mehrfach unter Beweis gestellt und
wird auch weiterhin aktiv im Interesse der Konsumentinnen an der Erarbeitung gemeinschafts-
rechtlicher Regelungen mitwirken.