947/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 956/J betreffend
Sicherheit der Stromversorgung in Österreich, welche die Abgeordneten Georg
Oberhaidinger, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2003 am mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Der in meinem Ressort eingerichtete Elektrizitätsbeirat beschäftigt sich laufend mit
Fragen der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung. Der Elektrizitätsbeirat hat in einer
erweiterten Sitzung am 13.10.2003, an der auch Energiewirtschaftsexperten aus
dem Universitätsbereich, die Regelzonenführer mitgewirkt haben und zu dem auch
die Energiesprecher aller im Nationalrat vertretenen Parteien eingeladen waren,
festgestellt, dass die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie in Österreich
durch ausreichende Produktionskapazitäten sowie ein sehr gut ausgebautes
Übertragungs- und Verteilnetznetz sichergestellt ist. Österreich zählt hinsichtlich der
Versorgungssicherheit und der geringen Störungsfälle zu den sichersten Ländern.
Allerdings müssen, um die Stromversorgung längerfristig sicherzustellen, neue
Erzeugungskapazitäten geschaffen und zwei Lücken im 380 kV-
Übertragungsleitungssystem geschlossen werden. Es handelt sich hiebe
i um die 380
kV-Leitungsprojekte „Kainachtal - Südburgenland" und „Tauern - St. Peter".


Antwort zu Frage 3:

Die Planung und Durchführung des Netzausbaues ist eine Angelegenheit der
Netzbetreiber. Die Entscheidung über Investitionen in das Netz erfolgt nach
kaufmännischen Erwägungen unter Bedachtnahme auf die Versorgungssicherheit
von den Unternehmen selbst.

Auf Grund der EU-Revisionsrichtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt ist der Netzbereich von den übrigen Tätigkeitsbereichen
eines Elektrizitätsunternehmens zu entflechten. Durch eine saubere Entflechtung
des Netzbereiches werden einerseits Quersubventionierungen zwischen den
verschiedenen Unternehmensbereichen vermieden, andererseits wird eine klare
Zuordnung ermöglicht, welche Kapitalausstattung für den einwandfreien Betrieb, die
Revision und den notwendigen Ausbau des Netzes erforderlich ist. Dadurch wird es
auch der für die Tariffestsetzung zuständigen Energie-Control Kommission
erleichtert, all diese Erfordernisse deckende Tarife zu bestimmen.

Damit das für das Netz vorgegebene Kapital auch wirklich in den Ausbau und die
Instandhaltung des Netzes investiert wird, ist es mittelfristig notwendig, dass den
Netzbetreibern klare Qualitätsstandards vorgegeben werden. Die Nichteinhaltung
dieser Vorgaben sollte in weiterer Folge auch mit finanziellen Konsequenzen
verknüpft werden. Nur dann haben die Unternehmen auch einen Anreiz
kontinuierlich in den Netzausbau zu investieren. Netzbetreiber und
Regulierungsbehörde arbeiten deshalb bereits gemeinsam an einer ersten
Datengrundlage zur Beurteilung dieser Qualitätsstandards.

Wenngleich zukünftige geplante oder beabsichtigte Maßnahmen nicht durch das
Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG umfasst sind, ist zu erwähnen, dass
trotz Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes die Bereitschaft, neue Kraftwerke zu
bauen, gegeben ist. Die Vorarlberger Il
lwerke planen den Neubau des
Wasserkraftwerkes Kops
II mit einer Leistung von 450 MW. Der Verbund plant die
Errichtung eines Gaskraftwerkes im Süden Österreichs, wobei eine Leistung von 800
MW installiert werden soll. Mit dem am 1.1.2003 in Kraft getretenen
Ökostromgesetz


und der darauf beruhenden Einspeisetarif-Verordnung wurden Investitionsanreize
ausgelöst, die dazu führten, dass die Leistung der österreichischen
Ökostromanlagen seit Jänner 2003 von 349 MW auf 610 MW gestiegen ist.

Antwort zu Frage 4:

Aufgrund des Elektrotechnikgesetzes, der darauf beruhenden
Elektrotechnikverordnung und der damit für verbindlich erklärten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften sind Hochspannungstrassen und die dazugehörigen Masten
von den Netzbetreibern in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei
schadhafte Teile gegen einwandfreie Teile auszutauschen sind.
Wiewohl eine Anregung zur Erstellung von Gutachtern, Studien, Analysen etc. nicht
vom Interpellationsrecht umfasst ist, bin ich gerne bereit, diese über den Verband
der Elektrizitätsunternehmen Österreichs den Netzbetreibern zukommen zu lassen.