947/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 956/J betreffend
Sicherheit der Stromversorgung in Österreich, welche die Abgeordneten Georg
Oberhaidinger, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2003 am mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu
den Fragen 1 und 2:
Der in meinem Ressort eingerichtete
Elektrizitätsbeirat beschäftigt sich laufend mit
Fragen der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung. Der Elektrizitätsbeirat hat
in einer
erweiterten Sitzung am 13.10.2003, an der auch Energiewirtschaftsexperten aus
dem Universitätsbereich, die Regelzonenführer mitgewirkt haben und zu dem auch
die Energiesprecher aller im Nationalrat vertretenen Parteien eingeladen waren,
festgestellt, dass die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie in
Österreich
durch ausreichende Produktionskapazitäten sowie ein sehr gut ausgebautes
Übertragungs- und Verteilnetznetz sichergestellt ist. Österreich zählt
hinsichtlich der
Versorgungssicherheit und der geringen Störungsfälle zu den sichersten Ländern.
Allerdings müssen, um die Stromversorgung längerfristig sicherzustellen, neue
Erzeugungskapazitäten geschaffen und zwei Lücken im 380 kV-
Übertragungsleitungssystem geschlossen werden. Es handelt sich hiebei um die 380
kV-Leitungsprojekte „Kainachtal - Südburgenland" und „Tauern - St.
Peter".
Antwort zu
Frage 3:
Die Planung und Durchführung des
Netzausbaues ist eine Angelegenheit der
Netzbetreiber. Die Entscheidung über Investitionen in das Netz erfolgt nach
kaufmännischen Erwägungen unter Bedachtnahme auf die Versorgungssicherheit
von den Unternehmen selbst.
Auf Grund der EU-Revisionsrichtlinie
2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt ist der Netzbereich von den übrigen
Tätigkeitsbereichen
eines Elektrizitätsunternehmens zu entflechten. Durch eine saubere Entflechtung
des Netzbereiches werden einerseits Quersubventionierungen zwischen den
verschiedenen Unternehmensbereichen vermieden, andererseits wird eine klare
Zuordnung ermöglicht, welche Kapitalausstattung für den einwandfreien Betrieb,
die
Revision und den notwendigen Ausbau des Netzes erforderlich ist. Dadurch wird
es
auch der für die Tariffestsetzung zuständigen Energie-Control Kommission
erleichtert, all diese Erfordernisse deckende Tarife zu bestimmen.
Damit das für das Netz vorgegebene Kapital auch wirklich in
den Ausbau und die
Instandhaltung des Netzes investiert wird, ist es mittelfristig notwendig, dass
den
Netzbetreibern klare Qualitätsstandards vorgegeben werden. Die Nichteinhaltung
dieser Vorgaben sollte in weiterer Folge auch mit finanziellen Konsequenzen
verknüpft werden. Nur dann haben die Unternehmen auch einen Anreiz
kontinuierlich in den Netzausbau zu investieren. Netzbetreiber und
Regulierungsbehörde arbeiten deshalb bereits gemeinsam an einer ersten
Datengrundlage zur Beurteilung dieser Qualitätsstandards.
Wenngleich zukünftige geplante oder beabsichtigte Maßnahmen
nicht durch das
Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG umfasst sind, ist zu erwähnen,
dass
trotz Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes die Bereitschaft, neue
Kraftwerke zu
bauen, gegeben ist. Die Vorarlberger Illwerke planen den Neubau des
Wasserkraftwerkes Kops II mit einer Leistung von 450 MW. Der Verbund plant die
Errichtung eines Gaskraftwerkes im Süden Österreichs, wobei eine Leistung von
800
MW installiert werden soll. Mit dem am 1.1.2003 in Kraft getretenen Ökostromgesetz
und der darauf beruhenden Einspeisetarif-Verordnung
wurden Investitionsanreize
ausgelöst, die dazu führten, dass die Leistung der österreichischen
Ökostromanlagen
seit Jänner 2003 von 349 MW auf 610 MW gestiegen ist.
Antwort zu
Frage 4:
Aufgrund des Elektrotechnikgesetzes, der darauf beruhenden
Elektrotechnikverordnung und der damit für verbindlich erklärten
elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften sind Hochspannungstrassen und die dazugehörigen Masten
von den Netzbetreibern in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei
schadhafte Teile gegen einwandfreie Teile auszutauschen sind.
Wiewohl eine Anregung zur Erstellung von Gutachtern, Studien, Analysen etc.
nicht
vom Interpellationsrecht umfasst ist, bin ich gerne bereit, diese über den
Verband
der Elektrizitätsunternehmen Österreichs den Netzbetreibern zukommen zu lassen.