950/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamenarische
Anfrage Nr. 927/J-NR/2003 betreffend Härtefälle bei den Studien-
abschlussstipendien,
die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
am
22. Oktober 2003 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Zur angesprochenen Problematik ist
zunächst festzuhalten, dass in der Anfrage offensichtlich drei
problematische
Fälle im Hinblick auf die Rückzahlung eines Studienabschlussstipendiums
angedeu-
tet
werden, wobei nur zu einem konkrete Angaben gemacht wurden. Der Fall des
Studierenden, der
einen Teil des Studiums für Architektur in Norwegen absolviert hat, wurde an
die Studierendenan-
waltschaft
herangetragen und ist daher bekannt. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen
hat
offensichtlich
eine Fehlinformation der Universität Innsbruck, Baufakultät-Architektur und
Bauin-
genieurwesen
dazu geführt, dass der Studierende nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss
des
bewilligten Förderungszeitraumes sein Studium abschließen konnte. Der
Studierende habe von
der Universität Innsbruck die Auskunft erhalten, dass er einem neuen
Studienplan unterstellt werde
und
noch so viele Prüfungen nach dem neuen Studienplan zu absolvieren sind, dass
deren Bewälti-
gung
einen zeitlichen Rahmen von mehreren Semestern erfordern würde. Nunmehr sei dem
Studie-
renden
von der Vizerektorin der Universität Innsbruck mitgeteilt worden, dass er nach
dem alten
Studienplan
sein Studium beenden könne. Feststeht, dass die sechs Monate dauernde Nachfrist,
in
der
der Studierende zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung den Abschluss des Studiums
nachholen hätte können, ebenfalls bereits mit Ende September 2003 abgelaufen
ist. Eine abschlie-
ßende
Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts kann jedoch erst nach Einlangen
einer Stel-
lungnahme
der Universität Innsbruck erfolgen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach dem
Studienförderungsgesetz und den dazu ergangenen
Richtlinien je nach Umfang und Ausmaß der noch zu absolvierenden
Studienleistungen ein Bewil-
ligungszeitraum in der Dauer von sechs, zwölf oder achtzehn Monaten festgelegt
werden kann. Bei
dieser Festlegung handelt es sich um eine Fördervereinbarung, die von der
zuständigen Stipendien-
stelle und dem Förderungswerber einvernehmlich getroffen wird.
Die Studienabschlussstipendien dienen dazu,
in der Zeit der Studienabschlussphase die notwendi-
gen existenziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Es ist daher davon
auszugehen, dass das Studi-
um in dem Zeitraum der bewilligten Förderungsdauer, der einvernehmlich festgelegt wird, abge-
schlossen wird. Falls aufgrund unvorhergesehener Ereignisse das Studium nicht
innerhalb dieses
Förderungszeitraumes abgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit, das
Studium innerhalb
der sechs Monate nach Ende der Förderung abzuschließen.
Ad 2.:
Mit der Einführung der Studienabschlussstipendien verfolgt
der Gesetzgeber das Ziel, berufstätigen
Studierenden, für die sich wegen der doppelten Belastung Schwierigkeiten
hinsichtlich des Studien-
abschlusses ergeben, einen Studienabschluss zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat
dabei sehr wohl
berücksichtigt, dass unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die einen fristgerechten
Stu-
dienabschluss nicht zulassen. Es wurde daher vorgesehen, dass ein Abschluss
nach Ende des Bewil-
ligungszeitraumes noch nicht zu einer Rückforderung führt, sofern das Studium
innerhalb der Nach-
frist von sechs Monaten abgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall hat der
Studierende sein Studium
noch immer nicht beendet, sodass von einer geringfügigen
Fristüberschreitung(welche mit 31. März
2003 geendet hat), nicht auszugehen ist.
Ad 3. und 4.:
Die Rückforderung wegen nicht zeitgerechtem Studienabschluss
ist gesetzlich vorgesehen. Gegen
Bescheide der Studienbeihilfenbehörde über die Rückforderung besteht die
Möglichkeit der Beru-
fung an die Unabhängigen
Verwaltungssenate. Bisher wurden etwa 500 Studienabschluss-
stipendien bewilligt. In etwa 50 Fällen wurde das Studienabschlussstipendium
zurückgefordert,
weil das Studium nicht oder nicht zeitgerecht abgeschlossen wurde. Lediglich
zwei Fälle sind bisher
an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur herangetragen worden, wobei in
beiden
Fällen das die Verzögerung verursachende Ereignis erst nach Ende der
Förderungdauer ein-
getreten
ist.