950/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamenarische Anfrage Nr. 927/J-NR/2003 betreffend Härtefälle bei den Studien-
abschlussstipendien, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
am 22. Oktober 2003 an mich  richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Zur angesprochenen Problematik ist zunächst festzuhalten, dass in der Anfrage offensichtlich drei
problematische Fälle im Hinblick auf die Rückzahlung eines Studienabschlussstipendiums angedeu-
tet werden, wobei nur zu einem konkrete Angaben gemacht wurden. Der Fall des Studierenden, der
einen Teil des Studiums für Architektur in Norwegen absolviert hat, wurde an die Studierendenan-
waltschaft herangetragen und ist daher bekannt. Nach den bisher durchgeführten Ermittlungen hat
offensichtlich eine Fehlinformation der Universität Innsbruck, Baufakultät-Architektur und Bauin-
genieurwesen dazu geführt, dass der Studierende nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss
des bewilligten Förderungszeitraumes sein Studium abschließen konnte. Der Studierende habe von
der Universität Innsbruck die Auskunft erhalten, dass er einem neuen Studienplan unterstellt werde
und noch so viele Prüfungen nach dem neuen Studienplan zu absolvieren sind, dass deren Bewälti-
gung einen zeitlichen Rahmen von mehreren Semestern erfordern würde. Nunmehr sei dem Studie-
renden von der Vizerektorin der Universität Innsbruck mitgeteilt worden, dass er nach dem alten
Studienplan sein Studium beenden könne. Feststeht, dass die sechs Monate dauernde Nachfrist, in
der der Studierende zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung den Abschluss des Studiums
nachholen hätte können, ebenfalls bereits mit Ende September 2003 abgelaufen ist. Eine abschlie-
ßende Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts kann jedoch erst nach Einlangen einer Stel-
lungnahme der Universität Innsbruck erfolgen.


Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach dem Studienförderungsgesetz und den dazu ergangenen
Richtlinien je nach Umfang und Ausmaß der noch zu absolvierenden Studienleistungen ein Bewil-
ligungszeitraum in der Dauer von sechs, zwölf oder achtzehn Monaten festgelegt werden kann. Bei
dieser Festlegung handelt es sich um eine Fördervereinbarung, die von der zuständigen Stipendien-
stelle und dem Förderungswerber einvernehmlich getroffen wird.

Die Studienabschlussstipendien dienen dazu, in der Zeit der Studienabschlussphase die notwendi-
gen existenziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Studi-
um in dem Zeitraum der bewilligten Förderungsdauer, der einve
rnehmlich festgelegt wird, abge-
schlossen wird. Falls aufgrund unvorhergesehener Ereignisse das Studium nicht innerhalb dieses
Förderungszeitraumes abgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit, das Studium innerhalb
der sechs Monate nach Ende der Förderung abzuschließen.

Ad 2.:

Mit der Einführung der Studienabschlussstipendien verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, berufstätigen
Studierenden, für die sich wegen der doppelten Belastung Schwierigkeiten hinsichtlich des Studien-
abschlusses ergeben, einen Studienabschluss zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat dabei sehr wohl
berücksichtigt, dass unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die einen fristgerechten Stu-
dienabschluss nicht zulassen. Es wurde daher vorgesehen, dass ein Abschluss nach Ende des Bewil-
ligungszeitraumes noch nicht zu einer Rückforderung führt, sofern das Studium innerhalb der Nach-
frist von sechs Monaten abgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall hat der Studierende sein Studium
noch immer nicht beendet, sodass von einer geringfügigen Fristüberschreitung(welche mit 31. März
2003 geendet hat), nicht auszugehen ist.

Ad 3. und 4.:

Die Rückforderung wegen nicht zeitgerechtem Studienabschluss ist gesetzlich vorgesehen. Gegen
Bescheide der Studienbeihilfenbehörde über die Rückforderung besteht die Möglichkeit der Beru-
fung an die Unabhängigen Verwaltungssenate. Bisher wurden etwa 500 Studienabschluss-
stipendien bewilligt. In etwa 50 Fällen wurde das Studienabschlussstipendium zurückgefordert,
weil das Studium nicht oder nicht zeitgerecht abgeschlossen wurde. Lediglich zwei Fälle sind bisher


an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herangetragen worden, wobei in
beiden Fällen das die Verzögerung verursachende Ereignis erst nach Ende der Förderungdauer ein-
getreten ist.